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Wie wird die Lastenhandhabungsverordnung beim Transport von Rollstuhlfahrern angewendet?
KomNet Dialog 21973
Stand: 23.10.2019
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Ergonomie > Heben, Tragen, Schieben, Ziehen, Stehen
Frage:
Dem Serviceteam eines ÖPNV-Betriebs ist es untersagt, Menschen im Rollstuhl die Treppen hoch bzw. runter zu tragen. Hierfür wird eine UVV angeführt. Ich kenne die Lastenhandhabungsverordnung und möchte gerne wissen, wie diese Verordnung beim Transport von Rollstuhlfahrern angewendet wird.
Antwort:
Für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt, gilt die Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV . Die Lastenhandhabungsverordnung fordert vom Arbeitgeber folgende Maßnahmen (§ 2):
"(1) Der Arbeitgeber hat unter Zugrundelegung des Anhangs geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringen, zu vermeiden.
2) Können diese manuellen Handhabungen von Lasten nicht vermieden werden, hat der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes die Arbeitsbedingungen insbesondere unter Zugrundelegung des Anhangs zu beurteilen. Aufgrund der Beurteilung hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, damit eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering gehalten wird."
Zur Lastenhandhabungsverordnung hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) die LASI-Veröffentlichung LV 9 "Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten" und die LASI-Veröffentlichung LV 29 "Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Ziehen und Schieben von Lasten" bekannt gegeben.
Beim Tragen bzw. Transportieren eines Menschen im Rollstuhl können vom Grundsatz her die gleichen ergonomischen Maßstäbe angelegt werden wie beim Handhaben von Lasten. Es müssen aber die besonderen menschlichen Belange berücksichtigt werden; die Situationen sind daher nicht unbedingt direkt vergleichbar.
Der verantwortliche Arbeitgeber sollte in Zusammenarbeit mit der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit die Gefährdungsbeurteilung für die in der Frage beschriebene Situation erstellen und ermitteln, welche Maßnahmen nötig sind.
Zu prüfen wäre z. B. an erster Stelle, ob ein Transport über die Treppe vermieden werden kann.
Auch sollte eine Unterweisung sowohl der tragenden Personen wie der getragenen Rollstuhlfahrer durchgeführt werden, um nötige Tragevorgänge möglichst ergonomisch, ggf. unter Zuhilfenahme von Tragehilfsmitteln, zu gestalten.
Aktueller Gesamthinweis:
Die BAuA hat im Oktober 2019 neue Leitmerkmalmethoden (LMM) für die sechs Belastungsarten manuelles Heben, Halten und Tragen von Lasten, manuelles Ziehen und Schieben von Lasten, manuelle Arbeitsprozesse, Ausübung von Ganzkörperkräften, Körperfortbewegung und Körperzwangshaltungen herausgegeben, die in deutscher und englischer Sprachversion mit Kurzanleitung den Betrieben zur Anwendung zur Verfügung stehen. Dazu wurde von der BAuA auch der entsprechende Forschungsbericht F 2333 herausgegeben (Band 1 zum MEGAPHYS-Gemeinschaftsprojekt).
Wie seit dem LMM-Entwicklungsbeginn im Jahr 1994 bisher systematisch vorgegangen wurde, werden auf der Basis des Forschungsberichts F 2333 wohl zukünftig auch wieder weitere Einzelformate zur LMM-Methodenfamilie von der BAuA den Betrieben zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden LASI-Veröffentlichungen zu den Leitmerkmalmethoden sind bisher noch nicht an den neuen Stand der Leitmerkmalmethoden angepasst worden, was wohl - wie bisher auch üblich - zukünftig systematisch noch geschehen wird.