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Wenn wir einen Handlauf an einer Treppe zum Keller installieren, unterschreiten wir den Wert für die Mindestbreite in der ASR A2.3. Welche Vorschrift ist nun zu befolgen?

KomNet Dialog 30487

Stand: 12.10.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

In einer Anlage befindet sich ein Kellerabgang. Dieser Abgang führt zu einem Batterieraum und einem Kabelschacht. Im Batterieraum finden in regelmäßigen Abständen Wartungsarbeiten (maximal 2 Mitarbeiter) statt. Der Kellerabgang ist ohne Biegung und an jeder Stelle ca. 0,89 m breit. Der Abgang verfügt NICHT über einen Handlauf. Nun ist meine Frage: Sowohl die Bauordnung NRW schreibt in § 36 Absatz 6 einen Handlauf vor als auch die ASR A1.8. Gleichzeitig gibt die ASR A2.3 eine Mindestbreite für Fluchtwege (der Kellerabgang ist der einzige Fluchtweg aus dem Batterieraum) von 0,875 m vor. Wenn wir nun einen Handlauf installieren, unterschreiten wir diesen Wert. Welche Vorschrift ist nun zu befolgen?

Antwort:

Es ist die Bauordnung NRW und die ASR A1.8 - Verkehrswege zu befolgen, da in dem Anwendungsbereich der ASR A2.3 folgendes nachzulesen ist:


"Diese Arbeitsstättenregel gilt nicht

- für das Einrichten und Betreiben von

a) nicht allseits umschlossenen und im Freien liegenden Arbeitsstätten

b) entfallen

c) Bereichen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, in denen sich Beschäftigte nur im Falle von Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstätten zum Erhalt des baulichen und technischen Zustandes) aufhalten müssen

d) entfallen

- für das Verlassen von Arbeitsmitteln i.S.d. § 2 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung im Gefahrenfall.

Sofern im Einzelfall vergleichbare Verhältnisse vorliegen, können sowohl in diesen sowie in den anderen vom Anwendungsbereich ausgenommenen Bereichen die hierfür zutreffenden Regelungen der Arbeitsstättenregel angewendet werden. Andernfalls sind spezifische Maßnahmen notwendig, um die erforderliche Sicherheit für die Beschäftigten im Gefahrenfall zu gewährleisten."