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Dürfen Brüstungskanäle an Fensterbänken so montiert werden, dass die Steckdosen (230 V) etwa in Kniehöhe montiert sind, aber so, dass die Steckdose zum Boden zeigt?

KomNet Dialog 23601

Stand: 10.08.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Gefährdungen durch Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Dürfen Brüstungskanäle an Fensterbänken so montiert werden, dass die Schuko-Steckdosen (230 V) etwa in Kniehöhe sind, aber so, dass die Steckdose zum Boden zeigt. Lehrer und Schüler greifen zum Einstecken von elektrischen Betriebsmitteln immer ins Leere bzw. können etwa anstehende Gefahren nicht erkennen/sehen. So werden Defekte nicht rechtzeitig erkannt und etwaige Fremdkörper in der Steckdose nicht gesehen. Ich als Elektrotechnikermeister sehe diese Installationsart als besonders kritisch, die Herren Ingenieure sehen keine Verletzung etwaiger Vorschriften.

Antwort:

Ihre Anfrage lässt sich in Unkenntnis der tatsächlich vor Ort gegebenen Situation leider nicht mit abschließender Sicherheit beantworten.


Die Installation schräg abwärts geneigter Steckdosen ist zunächst einmal nicht grundsätzlich verboten und bietet - je nach Anwendungsfall - ggf. sogar Vorteile (z. B. geringere Wahrscheinlichkeit eindringenden Schmutzes).


In Schulen ist jedoch auch das besondere Verhalten von Kindern bzw. Jugendlichen mit einzukalkulieren, wobei nun einmal leider nicht immer von einer "bestimmungsgemäßen Nutzung" der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auszugehen ist. Recht häufig werden z. B. in die Steckdosenöffnungen Kaugummis oder andere Fremdkörper eingesteckt. Ähnliches haben Sie ja bereits als Risikofaktor angeführt.


Auch ist bei einer Montage in Kniehöhe sowohl von einem erhöhten Risiko (Anprallverletzungen) als auch (als Folge dessen) von einem erhöhten Beschädigungsrisiko der angeschlossenen Betriebsmittel auszugehen, was dann wiederum Körperdurchströmungen zur Folge haben kann.


Wie praktisch immer, wenn ein Sachverhalt nicht eindeutig in Vorschriften geregelt wurde, ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, aus der dann die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen abzuleiten sind (z. B. Montage in größerer Höhe, wandbündige (senkrechte) Montage o. ä.).


Sollten die geschilderten kontroversen Ansichten trotz dieser Antwort weiterhin bestehen, raten wir dazu, zur Klärung des Sachverhalts eine Aufsichtsperson des zuständigen Unfallversicherungsträgers (für Schulen in NRW: Unfallkasse NRW) für eine Einschätzung der Situation vor Ort mit einzubeziehen.