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Welche Prüffristen gelten für Feuerschutztüren?

KomNet Dialog 2219

Stand: 25.03.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Baulicher Brandschutz, Rettungseinrichtungen

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Frage:

Bei Prüffristen von Feuerschutztüren werden uns unterschiedliche Zeiten genannt. Die Herstellerfirma nennt kürzere Fristen als das Land als Arbeitgeber. Welche Fristen gelten bzw. sind für uns verbindlich?

Antwort:

Prüfpflichten von Feuerschutztüren sind in der Regel dem Zulassungsbescheid bzw. den Herstellerunterlagen zu entnehmen. Weitere Anforderungen können sich auch aus dem Baurecht der Länder ergeben. Hierzu können wir keine Aussage treffen. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.


Türen und Tore unterliegen weiteren Prüfanforderungen aus dem Arbeitsschutzrecht gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV i.V.m. Anhang Nummer 1.7  und der ASR A1.7 "Türen und Tore". 

Unter Punkt 10.2 "Sicherheitstechnische Prüfung" der ASR A1.7 wird u. a. gefordert, dass Brandschutztüren und -tore nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen sind, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z. B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch den Sachkundigen). 


Grundlage von Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung, hier Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 ArbStättV. Mit der Gefährdungsbeurteilung sind auch Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen.