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In welchen Fristen müssen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G37 - Sehvermögen) angeboten werden?

KomNet Dialog 21568

Stand: 29.09.2016

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

G37: Wir bieten die Untersuchung des Sehvermögens nach G37 bislang jährlich allen Mitarbeitern an. Aufgrund des enormen Aufwands in der Vorbereitung bei relativ geringer Beteiligung gibt es nun Überlegungen, das Angebot auf die vorgeschriebenen Fristen zu beschränken, d.h. unter 40 Jahre alle 5 Jahre, über 40 Jahre alle 3 Jahre. Dazu haben wir allerdings noch Fragen, auf die wir bislang keine Antworten gefunden haben. Frage 1: Der Mitarbeiter ist zum Zeitpunkt der Untersuchung 38 Jahre alt. Muss ihm nun die nächste Untersuchung in 5 Jahren oder in 3 Jahren angeboten werden? Aus Sicht unseres Betriebsarztes ist der Zeitpunkt der letzten Untersuchung ausschlaggebend. Da er aktuell also unter 40 ist, müsste erst in 5 Jahren wieder eine Untersuchung angeboten werden. Tatsächlich überschreitet er die 40 aber schon in 2 Jahren, gilt also die 3-Jahresfrist? Frage 2: Der Mitarbeiter nimmt das Untersuchungsangebot nicht an. Muss dann im Folgejahr wieder angeboten werden oder erst wieder in der Frist gemäß Lebensalter unter oder über 40 in 5 bzw. 3 Jahren?

Antwort:

Rechtsgrundlage für arbeitsmedizinische Vorsorge ist die gleichnamige Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV. Für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber danach Angebotsvorsorge(untersuchungen) anzubieten. Diese müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten. (§ 5 Abs.1 ArbMedVV i.V.m. Teil 4 (2) des Anhangs zur ArbMedVV).

Die Anforderungen der ArbMedVV werden durch die vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelten oder angepassten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegebenen Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) konkretisiert. 

Angaben über Fristen für die Veranlassung bzw. das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen findet man in der AMR 2.1. Für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten beträgt gelten folgende Fristen, innerhalb derer Vorsorge angeboten oder veranlasst werden muss. Sie gelten unabhängig vom Alter der Beschäftigten:
- erste Vorsorge innerhalb von 3 Monaten vor Aufname der Tätigkeit,
- zweite Vorsorge spätestens nach 12 Monaten nach der der ersten Vorsorge,
- jede weitere Vorsorge innerhalb von 36 Monaten nach der vorangegangenen Vorsorge.
Hierbei handelt es sich um "Maximalfristen", die nicht überschritten werden dürfen. Kürzere Fristsetzungen sind jedoch möglich.