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KomNet-Wissensdatenbank

Darf wegen einer Behinderung und fehlender Ausstattung am Schulungsort eine Bildungsmaßnahme vom Bildungsanbieter verweigert werden?

KomNet Dialog 16593

Stand: 11.07.2012

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung

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Frage:

Wenn ich bei einem privaten Bildungsanbieter eine Schulung buchen möchte, aber auf einen Rollstuhl angewiesen bin, kann er mir dann die Teilnahme aufgrund fehlender Behindertentoiletten bzw. entsprechende Ausbauten verweigern?

Antwort:

Das 2006 bei der UNO-Generalversammlung in New York verabschiedete Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK) trat in Deutschland am 26. März 2001 in Kraft und ist auf der Homepage des Ausschusses für Arbeit und Soziales unter www.bundestag.de in digitaler Fassung eingestellt.

Ein Verstoß gegen die UN-BRK dürfte im vorliegenden Fall nicht vorliegen. Diese wendet sich nämlich an die Vertragsstaaten und zeigt deren Verpflichtungen auf, um eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen strukturell und flächendeckend zu gewährleisten. Private werden durch die UN-BRK nicht verpflichtet. In Bezug auf private Anbieter von Leistungen trifft den Staat nach der UN-BRK allenfalls die Pflicht, auf diese einzuwirken (z.B. durch Maßnahmen der Bewusstseinsbildung), um hier ein Umdenken zu bewirken.
Wenn private Bildungsträger aber mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, muss der Staat grundsätzlich die Voraussetzungen für die Förderung so gestalten, dass nur barrierefreie Angebote Fördermittel erhalten können, da er ansonsten eine Aussonderung/ Diskriminierung unterstützen würde. Und das wäre dann ein Verstoß des Staates gegen die UN-BRK.

Der Bildungsträger, der keine barrierefreien Toiletten hat, sollte es dem betroffenen Bürger anheimstellen, ob er gleichwohl die Veranstaltung besuchen will, oder nicht. Möglicherweise gibt es in direkter Nachbarschaft öffentliche Gebäude mit entsprechender Einrichtung, auf die der Bürger im Bedarfsfall ausweichen könnte. Die Entscheidung sollte in jedem Fall der Bürger treffen.

Eine Ablehnung der Teilnahme durch den Bildungsträger unter Hinweis auf fehlende behindertengerechte Infrastruktur könnte einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellen (§ 19 Abs. 1 AGG, ggf. auch § 19 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs.1 Nr. 7 und 8 AGG). Allerdings kann der Bildungsträger sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vorbringen, was letztlich auf eine Abwägung hinausläuft. Hier empfehlen wir Ihnen, sich zur Beratung an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu wenden: http://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/Home/home_node.html .