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Ist für das Führen von Flurförderzeugen ein schriftlicher Auftrag notwendig?

Wenn es sich um Flurförderzeuge mit eigenem Fahrersitz oder Fahrerstand handelt, muss gemäß § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" der Auftrag zum Führen schriftlich erfolgen. In diesem Fall reicht zumindest der in der Frage zitierte Auszug aus dem Arbeitsvertrag nicht aus. Der Lagerarbeiter muss ausdrücklich einen schriftlichen Auftrag zum Führen dieser Flurförderzeuge erhalten ...

Stand: 19.11.2020

Dialog: 3557