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Handelt es sich bei der in der ASR A 4.3 genannten Anzahl an Beschäftigten, ab der ein Erste-Hilfe-Raum eingerichtet werden muss, um die anwesenden Beschäftigten?

von dem Gewerbezweig, der Art der Tätigkeit und dem betrieblichen Unfallgeschehen muss derjenige Betrieb einen Erste-Hilfe-Raum aufweisen, in dem mehr als 1000 Versicherte beschäftigt werden. Maßgebend für die Notwendigkeit eines Erste-Hilfe-Raumes ist nicht die Gesamtzahl der Versicherten eines Unternehmens, sondern die Anzahl der gewöhnlich gleichzeitig an einer Betriebsstätte anwesenden Versicherten ...

Stand: 13.10.2018

Dialog: 42484