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Ab welcher Lagergröße müssen Fahrwege und Fußwege gekennzeichnet werden?

In § 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist geregelt, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden müssen, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Nach Nummer 1.8 des Anhang der ArbStättV gilt Folgendes:"( ...

Stand: 04.04.2025

Dialog: 24383