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Ist es zulässig, bei nicht gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen (z.B. Arztpraxen) die Betriebsanweisungen als Sammelanweisung zu erstellen?

arbeitsbereichs- und biostoffbezogen zu erstellen. Die Betriebsanweisungen sind auch erforderlich für Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 mit sensibilisierender oder toxischer Wirkung. Die wesentlichen Inhalte der Betriebsanweisungen sind in § 14 Absatz 1 BioStoffV beschrieben. Ist eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, müssen die Betriebsanweisungen entsprechend angepasst werden." ...

Stand: 07.04.2020

Dialog: 43119