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Ist es zulässig, bei nicht gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen (z.B. Arztpraxen) die Betriebsanweisungen als Sammelanweisung zu erstellen?

Nein, dies ist nicht zulässig.In § 14 Absatz 1 der Biostoffverordnung (BioStoffV) ist folgendes nachzulesen:"Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung arbeitsbereichs- und biostoffbezogen zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisier ...

Stand: 07.04.2020

Dialog: 43119