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Haben wir als Empfänger von Gefahrgut die Pflicht, den Spediteur bzw. den Fahrer hinsichtlich Befähigung (ADR-Schein) und Zustand sowie Ausrüstungsmaterial gem. ADR zu überpüfen?

folgende Erläuterungen:"Zu § 20 Pflichten des Empfängers20.1 Nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der GGVSEB ist der Empfänger verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern. „Zwingende Gründe“ liegen z. B. nicht vor, wenn zur Vermeidung einer Lagerhaltung, Anlieferungen vor der Einfahrt in das Betriebsgelände für längere Zeit im öffentlichen Verkehrsraum warten.20.2 ...

Stand: 18.08.2021

Dialog: 42511