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Benötigt eine befähigte Person für die Prüfung von Leitern und Tritten eine schriftliche Beauftragung und falls ja, aus welcher Vorschrift/Regel ergibt sich diese Vorgabe?

Aus der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV oder der TRBS 1203 ergibt sich nicht die Pflicht, eine befähigte Person schriftlich zu beauftragen. Eine Beauftragung kann somit auch mündlich erfolgen.Wird eine schriftliche Beauftragung oder Bestellung als nötig angesehen, wird dieses bislang in dem jeweiligen Vorschriften- und Regelwerk auch explizit angeführt, wie z.B. § 13 (2) ArbSchG ...

Stand: 07.01.2020

Dialog: 42951