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Wer hat die Oberaufsicht beim Be- und Entladen von Lastkraftwagen?

die Straßenverkehrsordnung/StVO  in § 22 die Pflichtenübertragung an einen „Verantwortlichen für Ladetätigkeiten“. Diese Person muss über besondere Befähigungen und weitreichende Weisungsbefugnisse verfügen. Daher handelt es sich in der Praxis meistens weder um LKW- noch Staplerfahrer. Diese Aufgabe wird häufiger an Führungskräfte (z.B. Hallenmeister) übertragen. Die „Oberaufsicht“ an der Ladestelle erfordert Übersicht ...

Stand: 27.08.2014

Dialog: 21867