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Das vergällte Ethanol ist eine Zubereitung, d.h. es müssen sowohl die Hauptkomponente als auch das Vergällungsmittel (in diesem Fall MEK) registriert und bewertet werden, wenn deren Menge 1 Tonne pro Jahr überschreitet. Für Ethanol, das als Brennspiritus verwendet werden soll, kommen außer MEK auch andere Vergällungsmittel wie z.B. Aceton, Methanol, Pyridin-Basen u.a. in Betracht. Das kann durchau ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5715
Mineralien haben die wiederkehrende chemische Struktur eines Kristalls. Bei der physikalisch mineralogischen Umwandlung werden die Stoffe nicht chemisch verändert, sondern es ändert sich aufgrund physikalischer Einwirkungen (Druck, Temperatur) die kristalline Struktur. Dies kann z.B. bei Brennprozessen oder beim Autoklavieren geschehen. ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5711
In der REACH-Verordnung ist im Artikel 3 Abs. 3 ein Erzeugnis als ein Gegenstand definiert, dessen Funktion sich mehr durch seine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt bestimmt als durch seine chemische Zusammensetzung. Bekleidung ist somit nach der REACH-Verordnung ein Erzeugnis. 1. Wenn Sie Kleidung von außerhalb der EU einkaufen, gelten Sie als Importeur und sind gemäß REACH einem Herstelle ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5684
Zu der Beantwortung Ihrer Frage ist eine Betrachtung der Begriffe Stoff, Zwischenprodukt und Abfall notwendig: Ein Stoff ist nach Artikel 3 Nr. 1 der REACH-Verordnung wie folgt definiert: „ ... chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren ...“ Die Definition des Begriffes Zwischenprodukt finden Sie in Artikel 3 Nr. 15 von REACH. Zusamm ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5683
Der erste Registrierungszeitraum des Art. 23 (Registrierung bis 1.Dezember 2010) gilt sowohl für legal eingestufte CMRs (CMR: kanzerogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe) als auch für Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als CMR erfüllen (also nach Selbsteinstufung durch Hersteller oder Importeur). Insofern sind Stoffe, von denen zurzeit bekannt ist, dass sie als CMR in Anhang ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5677
Leider teilen Sie uns nicht mit, weshalb diese flüchtigen Bestandteile in der organischen Verbindung enthalten sind. Als Stoff nach Artikel 3 Absatz 1 kann Ihre Verbindung zum Beispiel nur dann gelten, wenn die flüchtigen Bestandteile keine Lösemittel sind, die abgetrennt werden können. Würden diese flüchtigen Bestandteile bei der weiteren Verwendung freigesetzt, sollte bekannt sein, ob sie gefähr ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5696
Ihre Frage gliedert sich in verschiedene Fragestellungen. Allgemein lässt sich in REACH keine Befreiung von den Registrierungspflichten in Bezug auf Munition ableiten. Ihr Dozent zielte wahrscheinlich auf Artikel 2, Nr. 3 ab: Die Mitgliedstaaten dürfen in besonderen Fällen für bestimmte Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn das im I ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5628
Im Grunde ist Ihr Vorgehen denkbar. Die Vorregistrierung können gemäß Art. 28 Abs. 1 die potenziellen Registranten von Phase-In-Stoffen vornehmen. Sie müssten die Absicht haben, später den fraglichen Stoff somit in Mengen von 1 t/a oder mehr herzustellen, und werden damit ein potentieller Registrant. .Wenn Sie allerdings aufgrund der Zukunftsprognosen zur Vermarktungssituation Ihres Stoffes zu dem ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5627
Nach REACH soll auf Tierversuche, wenn irgend möglich, verzichtet werden. Die Informationen sind durch alternative Methoden zu gewinnen. Die Methoden sind regelmäßig zu überprüfen und zu verbessern. Der Verzicht auf Datenerhebungen, insbesondere durch Tierversuche, wenn auf andere Weise geeignete Daten gewonnen werden können bzw. geeignete Risikomaßnahmen auch ohne diese Daten möglich sind, wird m ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5672
Wir gehen davon aus, dass Ihr Medizinprodukt als Zubereitung einzustufen ist, weil Sie sich selbst als Formulierer bezeichnen. Es ist selbst kein Human- oder Tierarzneimittel, auch wenn der/die Stoff(e) in Human- oder Tierarzneimitteln verwendet wird/werden. Im REACH-Prozess sind Stoffe immer im Zusammenhang mit ihren Verwendungen zu registrieren. Die Pflichten unter REACH zu Informationen in der ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5662
Zur Beantwortung Ihrer Frage ist es sinnvoll, sich die bisherige Praxis anzuschauen. Essigsäure und Acetanhydrid sind beide im EINECS-Register enthalten (Essigsäure 200-580-7, Acetanhydrid 203-564-8 ; Recherchierbar unter http://ecb.jrc.it/esis/). Je nach Konzentration gibt es für beide Stoffe unterschiedliche R-Sätze. Somit handelt es sich um unterschiedliche Stoffe. Zu Frage 1: Die jeweiligen Me ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5661
Nach derzeitigem Stand ist Glucose, wie im Anhang IV der REACH-Verordnung spezifisch charakterisiert, von der Registrierung ausgenommen. Polymere sind nur dann zu registrieren, wenn diese zu mindestens 2 Massenprozent aus dem Monomeren bestehen und die Gesamtmenge von 1 Tonne pro Jahr erreicht wird. Die Ausnahme im Anhang IV bezieht sich lediglich auf Glucose (EINECS-Nr. 200-075-1; CAS-Nr. 50-99-7 ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5676
Faulgas ist ein natürliches Prozessgas. Nach Anhang V Nr. 10 REACH-Verordnung sind von der Registrierung ausgenommen: „die folgenden Stoffe, soweit sie nicht chemisch verändert wurden: Flüssiggas, Erdgaskondensat, Prozessgase und deren Bestandteile, Koks, Zementklinker und Magnesia; Da das Gas intern verbrannt wird, sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, es entstehen aber keine ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5652
Laut REACH-Verordnung, Anhang V Ziffer 7 sind Mineralien von der Registrierungspflicht ausgenommen (unabhängig von der Zusammensetzung), soweit sie chemisch nicht verändert wurden. Es spielt für die Registrierungspflicht unter REACH also keine Rolle, welche (chemische) Zusammensetzung der Feldspat hat, solange er von Ihnen oder anderen Menschen nicht chemisch verändert wurde. ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5653
Beim Sintern wird aus einer pulverförmigen Rohmasse durch Brennen ein Formkörper erzeugt. Dieser Formkörper ist nach der REACH-Verordnung ein Erzeugnis (Definition siehe Artikel 3 Ziffer 3 REACH-Verordnung) und braucht daher nicht registriert zu werden. Anders verhält es sich mit den eingesetzten Rohstoffen, welche registriert werden müssen. Der Artikel 7 der REACH-Verordnung befasst sich mit der ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5816
Erzeugnisse, die vor der Registrierpflicht hergestellt wurden, sind von den REACH-Bestimmungen zur Registrierung nicht betroffen. Die anderen Regelungen von REACH sind jedoch zu beachten, z.B. Sicherheitsdatenblatt, Verbotsregelungen. Erzeugnisse als solche (Definition: Artikel 3 Ziffer 3 REACH-Verordnung) sind nicht Gegenstand der Registrierung unter REACH, sondern die Stoffe, die sie enthalten b ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5723
Nach Artikel 15, Ziffer 2 der REACH-Verordnung gelten Wirkstoffe in Biozid-Produkten in der Tat als bereits registriert. Hintergrund ist, dass gemäß Biozid-Verordnung bereits umfangreiche Prüfdaten vorgelegt werden müssen. Falls Sie den Stoff für eine andere Verwendung einsetzen wollen, so müssen Sie ihn registrieren und zwar: - bei zusätzlichen Mengen > 1 t/a aber < 10 t/a gemäß Anhang VII der RE ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5720
Unter die Ausnahme des Anhangs IV der REACH-Verordnung fallen nur die Stoffe, die explizit in diesem Anhang aufgeführt sind. Da sowohl Myristinsäure (CAS-Nr. 544-63-8 - EINECS-Nr.: 208-875-2) als auch Fettsäuren C12 - C18 (CAS-Nr. 67701-01-3 - EINECS-Nr.: 266-925-9) im EINECS genannt werden, ist Myristinsäure als eigener Stoff zu behandeln und kann nicht unter Fettsäuren C12 - C18 subsumiert werde ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5724
Gemäß Artikel 138 Abs. 4 der REACH-Verordnung überprüft die Kommission bis zum 1. Juni 2008 die Anhänge I, IV und V um gegebenenfalls Änderungen an ihnen vorzunehmen. Entsprechende Änderungsvorschläge sollten daher unmittelbar an die Kommission gerichtet werden. Mittlerweile ist Lactose im Annex IV der REACH-VO gelistet. ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5725
Sicherheitsdatenblatt: Das Sicherheitsdatenblatt enthält Hinweise für den sicheren Umgang mit gefährlichen Substanzen. Rechtlich verankert ist es in der Gefahrstoffverordnung(§ 6) und in Artikel 31 der REACH-Verordnung. In Europa und vielen anderen Ländern müssen solche Datenblätter vom Inverkehrbringer, Einführer und Hersteller von Gefahrstoffen und von Zubereitungen, die diese Gefahrstoffe über ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5922