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Haben wir als Empfänger von Gefahrgut die Pflicht, den Spediteur bzw. den Fahrer hinsichtlich Befähigung (ADR-Schein) und Zustand sowie Ausrüstungsmaterial gem. ADR zu überpüfen?

Aktivität fällt nicht unter die Meldungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1. 20.3 Ein Beförderungsvorgang ist erst abgeschlossen, wenn der Empfänger das Gut empfangen und in seinen Besitz übernommen hat."In Unterabschnitt 1.4.2.3 ADR finden sich noch folgende Erläuterungen:"1.4.2.3 Empfänger1.4.2.3.1 Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern ...

Stand: 25.06.2025

Dialog: 42511