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Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten : a) Lichtgitter mit integrierten ASi Safety at Work Modul Vorteile: Integrierte Einbindung Nachteile: Es wird eine komplette Teilnehmeradresse belegt ACHTUNG: Auf Kabelführung der ASi Leitung achten (Biegeradien, Beschädigungsmöglichkeit etc.) ACHTUNG: Bei Ausfall des Lichtgitters ist eine neue Adressierungsprozedur erforderlich b) Lichtgitter mit Standard ...
Stand: 17.03.2008
Dialog: 2316
Die VBG 5 "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" ist aufgehoben worden.Dafür gilt nunmehr die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Diese schafft die Voraussetzungen, berufsgenossenschaftliche und staatliche Vorschriften als widerspruchfreien Regelungskomplex für alle Arbeitsmittel zu gestalten. Diesem Ziel dienen ganz wesentlich die Anhänge 1 und 2 der Verordnung, die inhaltich und sprachlich nicht ...
Stand: 17.03.2008
Dialog: 1895
Maschinen, die neu in den Verkehr gebracht werden, müssen der 9. GPSGV (Maschinenrichtlinie) in Verbindung mit der Richtlinie 98/37/EG entsprechen. Der Anhang I der Betriebssicherheitsverordnung bezieht sich in diesem Zusammenhang nur auf Maschinen, die vor dem Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden und richtet sich an den Arbeitgeber, nicht wie die 9. GPSGV an den Herste ...
Stand: 17.03.2008
Dialog: 2508
Ein transportables Silo wird nicht als Maschine im Sinne der 9. GPSGV angesehen. Sofern es sich hier nicht um ein Druckgerät im Sinne der 14. GPSGV handelt, ist bei der geplanten Änderung kein Konformitätsbewertungsverfahren (kein CE-Zeichen, keine Konformitätserklärung) zu beachten. Allerdings stellt das Silo ein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV dar. Anforderungen ergeben sich insbesondere au ...
Stand: 11.03.2008
Dialog: 2720
Nach einer Reparatur besteht keine Verpflichtung ein neues CE-Kennzeichen auf das Gerät aufzubringen, sofern die Ersatz- bzw. Verschleißteile nur ausgewechselt worden sind. Die Kennzeichnungspflicht liegt beim Einführer der Geräte. Im Fall einer durch die Reparatur entstandenen technischen Änderung des Gerätes erlischt jedoch die Kennzeichnung des Einführers und es muss eine neue Zertifizierung vo ...
Stand: 11.03.2008
Dialog: 2849
Nach der Maschinenrichtlinie Anhang I, Ziff. 1.4.2.2 müssen bewegliche Schutzeinrichtungen einer Maschine, wie z. B. eine Schutztür, u. a. mit einer Kopplung ausgerüstet sein, so dass die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange ein Erreichen dieser Teile möglich ist. Sie müssen stillgesetzt werden, sobald sich die Schutzeinrichtung nicht mehr in Schließstellung befindet. Bzg ...
Stand: 25.02.2008
Dialog: 956
Ja, denn dies entspricht dem derzeitigen Stand der Technik. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß laut Anforderung nicht der Bewegungsablauf unterbrochen werden, sondern lediglich die gefährliche Bewegung verhindert werden soll. Die Rückkehr in eine sichere Position ist somit zulässig. Dies setzt natürlich komplizierte, zur Wahl der zulässigen Bewegung fähige Vorrichtungen voraus, die heute zumind ...
Stand: 25.02.2008
Dialog: 879
Die Pistolen fallen unter die Maschinenrichtlinie und sind vom Hersteller ohne Baumusterprüfung zu zertifizieren (Modul A). Stand: Februar 2008 ...
Stand: 21.02.2008
Dialog: 869
Hebezeuge fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie, was für den Hersteller mit der Verpflichtung verbunden ist, die entsprechenden technischen Unterlagen bei sich aufzubewahren (im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß für Zubehörteile nur sehr wenige grundlegende Anforderungen bestehen und die Normung so weit fortgeschritten ist, daß die Betriebsanleitung in den meisten Fällen auf ein Mindest ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 870
Die letzte Frage ist eindeutig mit nein zu beantworten. Ein Hersteller kann eine Maschine nicht zertifizieren, ohne alle grundlegenden Anforderungen und Bestimmungen der Richtlinie berücksichtigt zu haben. Natürlich gibt es große Maschinen, bei denen eine Messung im Werk des Herstellers nicht möglich ist (komplexe Kunststoffspritzgießanlagen, Papiermaschinen, Walzmaschinen usw.). Obwohl nicht ganz ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 861
Bei den in Anhang IV genannten Maschinen für den Einsatz unter Tage handelt es sich einzig und allein um Lokomotiven und Bremswagen, alle sonstigen schienengeführten Maschinen sind ausgenommen. ´Diese Frage ergibt sich aus den unterschiedlichen Sprachfassungen der Richtlinie. Während es in der deutschen, der englischen, der griechischen, der niederländischen, der portugiesischen und der schwedisch ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 882
Diese Möglichkeit ist fraglos einer sofortigen Inanspruchnahme der Schutzklausel vorzuziehen. Der Mitgliedstaat muss seinen Antrag jedoch genau begründen (vgl. Anhang V Punkt 3 Absatz 3) und angeben, inwiefern er die Erfüllung welcher grundlegenden Anforderungen anzweifelt. Wird seiner Bitte nicht entsprochen (keine Reaktion des Herstellers), kann der Mitgliedstaat das Schutzklauselverfahren einle ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 871
Von einer Handbeschickung/Handentnahme ist im Allgemeinen die Rede, wenn das Werkstück vom Bedienungspersonal direkt auf den in die Maschine integrierten Vorschub gelegt bzw. diesem entnommen wird (beispielsweise bei umlaufenden Einführwalzen oder Lauftischen der Fall). Die unterschiedliche Auslegung des Punkts 4 von Anhang IV scheint auf unterschiedliche Formulierungen in den einzelnen Sprachfass ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 888
Seilschlingen aus Flachgewebe sind in der Regel Massenware, die auf eine dauerhafte, vielfältige Verwendung ausgelegt, d.h. nicht speziell für Schiffe hergestellt ist. Sie können sich im Besitz einer Reederei befinden und während der Fahrt auf dem Schiff verbleiben, können aufgrund ihrer Sicherheitsrelevanz aber auch wie Schlingen des Schiffsbeladers behandelt werden. Die sogenannten Einwegschling ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 873
Ja. Prüfstände setzen sich aus mehreren, teilweise beweglichen und zu einem bestimmten Zweck zusammengefügten Elementen zusammen. Auch wenn sie über keine eigene Kraftquelle verfügen, erhalten sie vom geprüften Fahrzeug Antrieb und sind eindeutig mit mechanischen Gefahren verbunden. Stand: Februar 2008 ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 866
Ja, denn die Haltesysteme entsprechen der im Artikel 2 Maschinenrichtlinie gegebenen Begriffsbestimmung und sind vom Anwendungsbereich nach Artikel 1 nicht ausgenommen. Stand: Februar 2008 ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 876
Die grundlegende Anforderung 2.1 betrifft Gefahren, denen der Verbraucher eines verpackten Produktes ausgesetzt ist. Da es sich auch in diesem Fall um ein solches handelt, müssen die unter Punkt 2.1 genannten Anforderungen erfüllt und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen, z.B. im Hinblick auf Sterilität, in Betracht gezogen werden. Stand: Februar 2008 ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 881
Arbeitsmittel dieser Art - vor allem große, für den gewerblichen Bedarf ausgelegte Geräte - setzen sich aus verschiedenen Teilen zusammen, von denen einige mit Sicherheit in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen. Aufgrund ihrer Ausmaße und komplexen Auslegung sind derartige Gerätekombinationen vor allem bei Wartungsarbeiten mit mechanischen Risiken verbunden, so dass sie nicht unter ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 889
Nein. Es ist Aufgabe des Benutzers, eine geeignete Maschine auszuwählen und diese richtig zu benutzen (Wahl des Waschprogramms nach der Herkunft der Wäsche, ausschließliche Maschinenbenutzung durch eine Station usw.). Es kann nicht verlangt werden, alle Waschmaschinen auf die Benutzung im Krankenhaus auszulegen, d.h. bakterielle Risiken völlig auszuschliessen. Ebensowenig in den Anwendungsbereich ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 880
Schiffe und bewegliche Off-Shore-Anlagen sind vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen, weil diese bereits den Sicherheitsvorschriften einschlägiger IMO-Übereinkommen unterliegen. Bei Fabrikschiffen und anderen schwimmenden Anlagen muß entschieden werden, ob deren Position unverändert bleibt (und sie damit der Maschinenrichtlinie unterliegen) oder nicht. Da die Position der genann ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 872