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Ja, der Stoff muss nicht nur von Ihnen registriert, sondern auch vorregistriert werden, um die Registrierungsfristen des Art. 23 in Anspruch nehmen zu können. Jeder Hersteller oder Importeur ist für die Registrierung seiner hergestellten oder importierten Stoffe verantwortlich. Hersteller außerhalb der EU können laut Art.8 der REACH Verordnung einen Alleinvertreter bestimmen, der die Verpflichtung ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5438
Unter die Registrierungspflicht der REACH-Verordnung fallen nur Stoffe. Die von Ihnen angesprochene Beschichtungsmasse ist eine Zubereitung und somit nicht registrierungspflichtig. Die Registrierungspflicht gilt für Importeure und Hersteller. Sollten Sie Stoffe aus dem außereuropäischen Ausland beziehen, so sind Sie selber Importeur und müssen die von Ihnen importierten Stoffe registrieren. Als na ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5534
Im Rahmen der REACH Verordnung treten Sie als Händler auf. Ihre Pflichten sind im Wesentlichen die Weitergabe der Informationen Ihres Vorlieferanten an Ihre Kunden und in bestimmten Fällen die Weitergabe von Informationen Ihrer Kunden an den Vorlieferanten (z.B. bei Vorbereitung der Registrierung). Sie müssen also den Informationsfluss innerhalb der Lieferkette aufrechterhalten. Zu beachten ist vo ...
Stand: 23.09.2009
Dialog: 5612
Wenn Sie einen Stoff aus einem Nicht-EU Land in einer Menge von mindestens einer Jahrestonne importieren, so müssen Sie diesen als Importeur registrieren. Handelt es sich um eine Zubereitung, muss für jeden einzelnen Stoff eine Registrierung vorgenommen werden, für den die genannte Mengenschwelle überschritten ist. Sie müssen jedoch klären, ob Sie für den Import des Stoffes verantwortlich sind. In ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5712
Nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung 1907/2006 (REACH-Verordnung) gilt eine Anmeldung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als Registrierung. Erreicht die Menge eines hergestellten oder eingeführten angemeldeten Stoffes pro Hersteller oder Importeur die nächst höhere Mengenschwelle nach Artikel 12, so sind die zusätzlich für diese Mengenschwelle sowie für alle darunter liegenden Mengenschwellen erford ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5775
Der von Ihnen zitierte Artikel 8 bezieht sich auf die Anforderungen an einen Alleinvertreter für Registranten, die ihren Sitz außerhalb der EU haben. In diesem Fall muss die Kommunikation, Information und das Know-how ausreichend sein, um die Informationsanforderungen in Bezug auf den zu registrierenden Stoff für die REACH-Registrierung beantworten zu können. Zusätzlich zu den genannten Anforderun ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6008
Eine Vorregistrierung verpflichtet zwar nicht zur späteren Registrierung, die Nutzung von Phase-in-Eigenschaften bedingt jedoch eine Pflicht zur Vorregistrierung (Artikel 28). Da in der Verordnung keine Übertragungsrechte von Vorregistrierungen vorgesehen ist, bedingt dies dieselbe juristische Person oder Rechtsnachfolger (was dann aber eine juristische Fragestellung wird). Artikel 4 der Verordnun ...
Stand: 14.09.2009
Dialog: 6125
Die REACH-Verordnung sieht ausdrücklich die gemeinsame Einreichung von Daten durch einen federführenden Registranten vor. Die entsprechende Regelung finden Sie in Artikel 11. Die einzelnen Fabriken müssen jedoch als Importeure und rechtlich eigenständige Einheiten nach Absatz 1 Satz 3 einige Informationen selbst einreichen. Weitere Informationen und Abgrenzungen zum Thema eigenständige Einheiten f ...
Stand: 14.09.2009
Dialog: 6110
Einige Stoffe sind generell von REACH ausgenommen und müssen deshalb nicht registriert werden: es handelt sich hierbei um radioaktive Stoffe, nicht isolierte Zwischenprodukte, Abfälle, Stoffe, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, und, sofern Mitgliedstaaten sich hierfür entscheiden, Stoffe, die im Interesse der Landesverteidigung notwendig sind (siehe Artikel 2). Einige Stoffe sind von d ...
Stand: 29.01.2007
Dialog: 4969
Die Frage, wer unter REACH registrierungspflichtig ist, hängt nicht davon ab, wer an einem Import verdient, sondern ist an das Unternehmen (juristische Person) geknüpft, welches für den Import verantwortlich ist. Daraus ergeben sich die folgenden Antworten: a) Ihr Unternehmen tritt als EU–Importeur auf, das heißt, Sie beauftragen die Einfuhr und sind verantwortlich, daher sind Sie registrierungspf ...
Stand: 29.01.2007
Dialog: 5081
Im Artikel 2 Nr. 5a der REACH-Verordnung steht: Die Titel II (Registrierung von Stoffen), V (nachgeschalteten Anwender), VI (Bewertung) und VII (Zulassung) der REACH-VO gelten nicht, soweit ein Stoff wie folgt verwendet wird: a.) in Human- oder Tierarzneimitteln... b.) in Lebens- oder Futtermitteln... Die Ausnahmen gelten demnach nur für den Stoff selbst, der im Arzneimittel selbst eingesetzt wird ...
Stand: 24.01.2007
Dialog: 5045
Nach Artikel 2 Absatz 3 der REACH-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten in besonderen Fällen für bestimmte Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen Ausnahmen von REACH zulassen, wenn das im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Ein Importeur muss einen Stoff registrieren, wenn er den Stoff als solchen oder in einer oder mehreren Zubereitungen in einer Menge von mindest ...
Stand: 17.01.2007
Dialog: 5011
Nein, aber wenn der Registrierer einen Stoff in Mengen ab 10 Tonnen pro Jahr (Dreijahresdurchschnitt, vgl.: Artikel 3 (30) der REACH-Verordnung 1907/2006) herstellt oder importiert, muss er einen Stoffsicherheitsbericht erstellen. Dieser muss die von dem Hersteller oder Importeur für den Stoff beabsichtigten Verwendungen umfassen sowie identifizierte Verwendungen, die nachgeschaltete Anwender ihre ...
Stand: 10.01.2007
Dialog: 4987
REACH sieht eine weitgefasste Definition von Stoff vor, z. B. mit einem breiten Spektrum von Bestandteilen, das in dieser Situation hilfreich sein könnte. REACH schreibt eine Registrierung für jeden Stoff unter Anwendung der in Artikel 3 genannten Definition vor. Wenn ein Stoff von mehr als einem Hersteller oder Importeur hergestellt bzw. importiert wird, ist die Registrierung gemeinsam einzureich ...
Stand: 10.01.2007
Dialog: 4992
Nach REACH müssen alle in einer Zubereitung in einer Menge ab einer Tonne vorhandenen Stoffe registriert werden, unabhängig davon, ob sie eingestuft sind oder nicht. Ein technisches Dossier ist anzulegen, sobald die Menge eines Stoffes an sich oder in einer Zubereitung die Mengenschwelle von einer Tonne je Importeur und Jahr überschreitet. Wenn die Menge über der 10-Tonnen-Mengenschwelle liegt, is ...
Stand: 10.01.2007
Dialog: 4990
In jedem Fall sollten Sie so früh wie möglich die in Ihrem Betrieb verwendeten Stoffe und Zubereitungen vollständig und geordnet erfassen und für jede Chemikalie klären, welche Akteursfunktion Sie im Sinne der REACH-Verordnung haben (als Akteure im Sinne der REACH-Verordnung unterscheidet man Hersteller/Importeur, Nachgeschaltete Anwender, Händler etc.). Registrieren müssen Sie Stoffe nur, wenn Si ...
Stand: 09.01.2007
Dialog: 4939