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Die REACH-Verordnung zielt auf das Inverkehrbringen von Stoffen ab, die für Mensch und Umwelt schädigende Wirkung haben können. Da das Arzneimittelrecht diesen Punkt ebenfalls im Fokus hat, treffen für den von Ihnen genannten Fall zwei Rechtsgebiete zusammen. Es ist richtig, dass die Stoffmenge, die in Arzneimittel verwendet wird, nicht mit berücksichtigt werden muss, da das Inverkehrbringen für d ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 5973
Stoffe sind gemäß Artikel 3, Nr. 1 der REACH-Verordnung folgendermaßen definiert: Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeintr ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 5926
Die REACH-Verordnung ist eine Stoff-Richtlinie, sie gilt gemäß Artikel 1 für Stoffe als solche, in Zubereitungen und in Erzeugnissen. Die von Ihnen genannten Bakterienstämme fallen nicht unter REACH, denn die REACH-Verordnung gilt nicht für Organismen. ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 5946
Die REACH-Verordnung hat in Artikel 126 national zu beschließende Sanktionen für den Fall vorgesehen, dass die in REACH genannten Forderungen nicht erfüllt werden. In Deutschland sind Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung im Chemikaliengesetz geregelt.zu a) Da die REACH-Verordnung keine Angaben im Hinblick auf die Haftung bzw. Sanktionen von nachgeschalteten Anwender macht, bleibt die Frage offen ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6003
1) Der von Ihnen genannte dortige Hersteller, der seinen Sitz in der Schweiz hat, kann als Non-EU-Lieferant selbst überhaupt keine Registrierung in der EU vornehmen lassen. Er muss dies über einen Alleinvertreter mit Sitz in der EU tun. 2) Falls er das getan hat und der Alleinvertreter somit alle Inhaltsstoffe der Zubereitung registriert, wären sie lediglich nachgeschalteter Anwender und hätten ke ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6004
Der in der betreffenden Frage beschriebene Übergang von alpha-Al2O3 in gamma-Al2O3 ist als mineralogische Umwandlung zu verstehen, da sich nicht die chemische Struktur, sondern nur die Anordnung in der mineralogischen Gitterstruktur ändert. Auch beim Erstarren von Flüssigkeiten bei Unterschreitung des Schmelzpunktes findet häufig eine Um- bzw. Anordnung in einer Gitterstruktur statt, ohne dass sic ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6002
Der Registrierungspflicht gemäß REACH-Verordnung unterliegen grundsätzlich Stoffe, sofern diese in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr entweder eingeführt oder hergestellt werden. Von der Registrierungspflicht der REACH-Verordnung sind Sie daher nicht betroffen. Hinweis: Unabhängig von den Regelungen der REACH-Verordnung sind bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern die Arbeitsschutzbestimm ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6001
Als Importeur ist derjenige registrierpflichtig, der für die Einfuhr verantwortlich ist (s. Art. 3 Nr. 11). Einfuhr ist das physische Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft (Art. 3 Nr. 11). Soweit ihre Tochtergesellschaft (die Einkaufsgesellschaft) den Stoff von einem Nicht-EU-Hersteller bezieht und dafür verantwortlich ist, ist sie somit Importeur. ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6006
Die REACH Verordnung regelt in Artikel 2 Ausnahmen von der REACH Verordnung. Laut Artikel 2 Absatz 5 und 6 sind Lebensmittelzusatzstoffe, wenn sie in den Bereich der Richtlinien 89/107/EWG fallen, von den Titeln II/V/VI/VII ausgenommen. Wenn Sie Natriumhydroxid als Lebensmittelzusatzstoff verwenden und er in den Anwendungsbereich der Richtline 89/107/EWG fällt, ist er für diesen Verwendungsbereich ...
Stand: 15.09.2009
Dialog: 6091
Als mittels Vakuumdestillation aus Erdöl gewonnenes Material fällt Bitumen nicht (mehr) unter die Definition eines Naturstoffes nach Art. 3 Nr. 39 der REACH-Verordnung. Es ist ebenfalls nicht in den Stofflisten in Anhang IV genannt bzw. unter die Kriterien nach Anhang V einzureihen; somit ist Bitumen registrierungspflichtig (eine Ausnahme wäre nur das an einigen Orten anzutreffende Natur-Bitumen, ...
Stand: 15.09.2009
Dialog: 6104
Artikel/Erzeugnisse sind Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmen (vgl. Art. 3 Nr. 3 ReachV). Nach Art. 7 Abs. 1 sind Stoffe in Erzeugnissen nur dann zu registrieren, wenn a) der Stoff in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und P ...
Stand: 14.09.2009
Dialog: 7164
Unter REACH sind für die von Ihnen beschriebenen Stoffe keine Ausnahmen vorgesehen, d.h. bei Überschreiten der relevanten Mengengrenze (pro Stoff 1 Tonne pro Jahr) sind diese Stoffe vom Hersteller/Importeur zu registrieren. ...
Stand: 14.09.2009
Dialog: 6119
Legierungen, wie z.B. Messing, gelten unter REACH als besondere Zubereitungen. Dies bedeutet, dass nicht das Messing, sondern die darin enthaltenen Metalle Kupfer, Zink und auch das Blei registriert werden müssen, wenn die Produktionsmenge pro Metall eine Tonne pro Jahr übersteigt. ...
Stand: 11.09.2009
Dialog: 6257
REACH definiert einen Stoff als: „chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung se ...
Stand: 11.09.2009
Dialog: 6289
Nach dem Calcinieren sind neue Stoffe entstanden, die in vollem Umfang registrierungspflichtig sind. Falls es Zweifel bei der Stoffbeschreibung gibt, sollte die entsprechende Information von der ECHA-Website zu Rate gezogen werden. Näheres zu den Beurteilungskriterien zur Stoffidentität finden Sie in Kapitel 5 des Technical Guidance Document Guidance for identification and naming of substances und ...
Stand: 10.09.2009
Dialog: 6470
Polydimethylsiloxan ist als Polymer selbst nicht registrierungspflichtig. Die genaue Definition eines Polymers unter REACH steht in Art. 3 Nr. 5. Die entsprechenden Monomere müssen aber in der Lieferkette vorher registriert worden sein Art. 6 Abs. 3). Wenn Sie Polydimethylsiloxan von einem Hersteller/Lieferanten innerhalb der EU beziehen, sind Sie lediglich nachgeschalteter Anwender ohne Registrie ...
Stand: 10.09.2009
Dialog: 6321
Bienenwachs ist als Naturprodukt von der Registrierungspflicht unter REACH ausgenommen. Wenn Sie für die Herstellung der Kerzen jedoch weitere Stoffe verwenden (z.B. Duftstoffe), müssten diese registriert werden, es sei denn, auch für diese können die in Artikel 2 der REACH-Verordnung genannten Ausnahmenregelungen in Anspruch genommen werden. Für die Registrierung ist der Hersteller bzw. der Impor ...
Stand: 10.09.2009
Dialog: 6517
REACH gilt prinzipiell für alle Stoffe, sofern sie keine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen können. Ausnahmeregelungen sind in Artikel 2 der Verordnung und den dort erwähnten Anhängen aufgeführt. In Anhang IV z.B. sind eine Reihe von Stoffen gelistet, die nicht registrierungspflichtig sind. Bedauerlicherweise ist die Liste alles andere als konsistent und vollständig. So finden sich dort Sonnenblu ...
Stand: 10.09.2009
Dialog: 6349
Das genannte Erdölharz ist nicht in den Anhängen IV oder V zur REACH-Verordnung aufgeführt. Es handelt sich bei dem Harz weder um ein Polymer noch um einen unveränderten Naturstoff, so dass die speziellen Ausnahmen nicht gelten. Daher ist dieses Erdölharz grundsätzlich registrierungspflichtig. Da das Erdölharz im EINECS-Verzeichnis genannt ist, handelt es sich um einen (komplexen) Phase-in-Stoff, ...
Stand: 10.09.2009
Dialog: 6348
Mittlerweile ist Graphit registrierpflichtig, unabhängig davon, ob behandelt oder unbehandelt, da es nicht mehr im Annex IV der REACH-VO aufgeführt ist. Demnach ist auch Blähgraphit registrierpflichtig. ...
Stand: 10.09.2009
Dialog: 6411