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Mittlerweile befindet sich der Gruppeneintrag "pflanzliche Öle" im Anhang V Nr. 9 der REACH-Verordnung. Sollten die dort genannten Vorraussetzungen (nicht chemisch verändert, ...) zutreffen, sind die entsprechenden pflanzlichen Öle gemäß Artikel 2 Absatz 7b unabhängig von den Titeln II (Registrierung), V (Nachgeschaltete Anwender) und VI (Bewertung) ausgenommen. Für die weitere Verarbeitung ist je ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6013
Stahlrohre könnten als Zubereitungen (in diesem Fall: Legierungen) oder als Erzeugnisse definiert werden. Bei welchem Verarbeitungsgrad die Zubereitung Stahl zum Erzeugnis wird, ist gerade in der Stahlindustrie noch in Diskussion. Da es sich hier um Rohre handelt, die als solche eingesetzt werden dürften, bestimmt die Form maßgeblich die Funktion; es handelt sich also um Erzeugnisse. Stahlrohre si ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 5947
Der von Ihnen beschriebene Fall gehört zu den Grenzfällen zwischen Erzeugnissen und Zubereitungen und ist derzeit noch nicht abschließend zu beantworten. Unserer Einschätzung lautet wie im folgenden ausgeführt. Dabei stützen wir uns auf den Abschlussbericht mit dem Entwurf des Dokuments RIP 3.8 (Stand: 26. Mai 2006) und dort insbesondere auf den Anhang 1B. Getriebeöle und Schmiermittel sind Zubere ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 5971
In Anhang IV sind Stoffe genannt, für die Ausnahmen von der Registrierungspflicht gelten. Biodiesel ist pauschal dort nicht genannt. Unter der EINECS-Nummer 267-007-0 sind jedoch die Methylester der gesättigten Fettsäuren mit einer Kettenlänge von C14 bis C18 und der ungesättigten Fettsäuren von C16 bis C18 genannt. Im Fall von Raps als Basis für die Herstellung des Biodiesels hätte Sie damit den ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 5950
Die REACH-VO sieht vor, dass die Hersteller und Importeure von Standardmonomeren (wie z.B. von Styrol, Acrylnitril, Butadien, Acrylaten etc.) diese Stoffe registrieren lassen und auch alle notwendigen Stoffprüfungen (physikalisch/chemische, toxikologische und ökotoxikologische Daten) der Behörde vorlegen. In den Registrierungsunterlagen sind auch die identifizierte Anwendungen (identified uses) di ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 5951
Die REACH-Verordnung zielt auf das Inverkehrbringen von Stoffen ab, die für Mensch und Umwelt schädigende Wirkung haben können. Da das Arzneimittelrecht diesen Punkt ebenfalls im Fokus hat, treffen für den von Ihnen genannten Fall zwei Rechtsgebiete zusammen. Es ist richtig, dass die Stoffmenge, die in Arzneimittel verwendet wird, nicht mit berücksichtigt werden muss, da das Inverkehrbringen für d ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 5973
Nach REACH können hydratisierte Stoffe entsprechend der EINECS-Melderegeln nicht eigenständig registriert werden (Anhang V Ziffer 6 der REACH-Verordnung). Das bedeutet, dass bei der Registrierung nicht zwischen der wasserfreien und der hydratisierten Form unterschieden wird, sondern eine Registrierung des wasserfreien Stoffes erfolgt, also ein Dossier einzureichen ist. Dies gilt auch dann, wenn di ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 5970
Ein Vorschlag zur Beschreibung der Verwendungen eines Stoffes wird derzeit im RIP 3.2-2 erarbeitet. Nach dem aktuell diskutierten Konzept stehen für die Beschreibung der Verwendung eines Stoffes vier Kategorien zur Verfügung, für die aus einer entsprechenden Liste (pick-list) Deskriptoren ausgewählt werden. Die Deskriptoren sollen in ihrer Kombination eine Verwendung beschreiben, wobei nicht notwe ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 5924
Stoffe sind gemäß Artikel 3, Nr. 1 der REACH-Verordnung folgendermaßen definiert: Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeintr ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 5926
Nur wenn der vollständige Datensatz nach Anhang VII vorliegt, sind bei Stoffen in Mengen zwischen 1 und 10 Tonnen keine Gebühren an die Agentur zu entrichten. Im Rückschluss bedeutet dies, dass bei einem unvollständigen Datensatz Gebühren zu entrichten sind. Unvollständig ist auch der Datensatz eines Phase-in-Stoffes, der sich beim Verzicht auf Prüfungen auf den Anhang III beruft. Auch in diesem F ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 5927
Die REACH-Verordnung ist eine Stoff-Richtlinie, sie gilt gemäß Artikel 1 für Stoffe als solche, in Zubereitungen und in Erzeugnissen. Die von Ihnen genannten Bakterienstämme fallen nicht unter REACH, denn die REACH-Verordnung gilt nicht für Organismen. ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 5946
Die REACH-Verordnung hat in Artikel 126 national zu beschließende Sanktionen für den Fall vorgesehen, dass die in REACH genannten Forderungen nicht erfüllt werden. In Deutschland sind Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung im Chemikaliengesetz geregelt.zu a) Da die REACH-Verordnung keine Angaben im Hinblick auf die Haftung bzw. Sanktionen von nachgeschalteten Anwender macht, bleibt die Frage offen ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6003
Der von Ihnen zitierte Artikel 8 bezieht sich auf die Anforderungen an einen Alleinvertreter für Registranten, die ihren Sitz außerhalb der EU haben. In diesem Fall muss die Kommunikation, Information und das Know-how ausreichend sein, um die Informationsanforderungen in Bezug auf den zu registrierenden Stoff für die REACH-Registrierung beantworten zu können. Zusätzlich zu den genannten Anforderun ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6008
1) Der von Ihnen genannte dortige Hersteller, der seinen Sitz in der Schweiz hat, kann als Non-EU-Lieferant selbst überhaupt keine Registrierung in der EU vornehmen lassen. Er muss dies über einen Alleinvertreter mit Sitz in der EU tun. 2) Falls er das getan hat und der Alleinvertreter somit alle Inhaltsstoffe der Zubereitung registriert, wären sie lediglich nachgeschalteter Anwender und hätten ke ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6004
Der in der betreffenden Frage beschriebene Übergang von alpha-Al2O3 in gamma-Al2O3 ist als mineralogische Umwandlung zu verstehen, da sich nicht die chemische Struktur, sondern nur die Anordnung in der mineralogischen Gitterstruktur ändert. Auch beim Erstarren von Flüssigkeiten bei Unterschreitung des Schmelzpunktes findet häufig eine Um- bzw. Anordnung in einer Gitterstruktur statt, ohne dass sic ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6002
Der Registrierungspflicht gemäß REACH-Verordnung unterliegen grundsätzlich Stoffe, sofern diese in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr entweder eingeführt oder hergestellt werden. Von der Registrierungspflicht der REACH-Verordnung sind Sie daher nicht betroffen. Hinweis: Unabhängig von den Regelungen der REACH-Verordnung sind bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern die Arbeitsschutzbestimm ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6001
Als Importeur ist derjenige registrierpflichtig, der für die Einfuhr verantwortlich ist (s. Art. 3 Nr. 11). Einfuhr ist das physische Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft (Art. 3 Nr. 11). Soweit ihre Tochtergesellschaft (die Einkaufsgesellschaft) den Stoff von einem Nicht-EU-Hersteller bezieht und dafür verantwortlich ist, ist sie somit Importeur. ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6006
Hinweis zu den Abkürzungen: Art. = Artikel und Abs. = Absatz, wenn nicht anders angegeben beziehen sich alle Angaben auf REACH (Verordnung (EG) 1907/2006, s.u.).Zu 1): Nach Art. 2 Abs. 7 Buchstabe b sind die unter Anhang V fallenden Stoffe von der Registrierung ausgenommen. In Anhang V werden unter Punkt 10 bestimmte Stoffe, unter anderem auch Koks, von der Registrierung ausgenommen, soweit sie ni ...
Stand: 15.09.2009
Dialog: 6080
Die REACH Verordnung regelt in Artikel 2 Ausnahmen von der REACH Verordnung. Laut Artikel 2 Absatz 5 und 6 sind Lebensmittelzusatzstoffe, wenn sie in den Bereich der Richtlinien 89/107/EWG fallen, von den Titeln II/V/VI/VII ausgenommen. Wenn Sie Natriumhydroxid als Lebensmittelzusatzstoff verwenden und er in den Anwendungsbereich der Richtline 89/107/EWG fällt, ist er für diesen Verwendungsbereich ...
Stand: 15.09.2009
Dialog: 6091
Als mittels Vakuumdestillation aus Erdöl gewonnenes Material fällt Bitumen nicht (mehr) unter die Definition eines Naturstoffes nach Art. 3 Nr. 39 der REACH-Verordnung. Es ist ebenfalls nicht in den Stofflisten in Anhang IV genannt bzw. unter die Kriterien nach Anhang V einzureihen; somit ist Bitumen registrierungspflichtig (eine Ausnahme wäre nur das an einigen Orten anzutreffende Natur-Bitumen, ...
Stand: 15.09.2009
Dialog: 6104