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Nach Anhang VI der REACH-Verordnung müssen unter Ziffer 3 "Angaben zur Herstellung und Verwendung des Stoffes" gemacht werden. Dabei ist nur von einer Kurzbeschreibung die Rede, nicht von ausführlicher Beschreibung. Ausdrücklich wird dort gesagt, dass keine geschäftlich sensiblen Angaben gemacht werden. Es liegt also im Ermessen des Registrierers, wie detailliert er seinen Herstellungsprozess dars ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5542
Unter die Registrierungspflicht der REACH-Verordnung fallen nur Stoffe. Die von Ihnen angesprochene Beschichtungsmasse ist eine Zubereitung und somit nicht registrierungspflichtig. Die Registrierungspflicht gilt für Importeure und Hersteller. Sollten Sie Stoffe aus dem außereuropäischen Ausland beziehen, so sind Sie selber Importeur und müssen die von Ihnen importierten Stoffe registrieren. Als na ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5534
Als Beschichter von Industrietextilien dürften Sie in der Regel als nachgeschalteter Anwender gelten. Die genaue Definition hierzu finden Sie im Artikel 3 Nr. 13 der REACH-Verordnung. Unsere Datenbank enthält bereits eine Anzahl an Dialogen, die sich mit den Fragen und Problemen der nachgeschalteten Anwender befassen. Kaufen Sie die Stoffe von außerhalb der EU ein, gelten Sie als Importeur (Artike ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5532
Wenn Sie mit Ihrem Stoff die Bedingungen nach Anhang V Ziffer 7 der REACH-Verordnung erfüllen, d.h. also es sich bei dem in Rede stehenden Stoff um einen der folgenden Naturstoffe handelt, der nicht chemisch verändert wurde: -Mineralien, Erze, Erzkonzentrate -Erdgas, roh und verarbeitet -Rohöl und Kohle so sind Sie von der Registrierungspflicht ausgenommen. Eine spezielle Begründung oder ein spezi ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5548
Da im Verordnungstext von Stoffen in Arzneimitteln und nicht explizit von Wirkstoffen die Rede ist, sind unserer Auffassung nach die Hilfsstoffe abgedeckt, sofern sie entsprechend der für die Arzneimittelzulassung gültigen Richtlinien für diese Verwendung zugelassen sind. Werden sie auch für andere Anwendungen eingesetzt, müssen sie registriert werden. Ausgangsstoffe, die für die Synthese der Arzn ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5549
In Bezug auf die direkte Anfrage, ob es Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten in finanzieller Hinsicht für Unternehmen im Hinblick auf die Kosten für die Erstellung von Untersuchungen zur Toxizität und Ökotoxizität im Rahmen von REACH gibt, können wir u. a. auch deshalb keine Aussage treffen, da die Vielzahl der Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten nicht auf Bundesebene, sondern auf Bundeslän ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5498
Ab 01.06.2008 müssen Stoffe mit Herstellungs-/Importmengen über 1Tonne pro Jahr bei der Europäischen Chemikalien Agentur (EChA) registriert werden, sofern sie nicht unter die Übergangsregelungen für Phase-In-Stoffe fallen. Die Agentur weist dem Dossier, wenn es vollständig ist, eine Registriernummer zu und informiert den Registranten unverzüglich darüber. Hierzu ist ein Registrierungsdossier mit b ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5497
1. Er muss darauf achten, dass das eingesetzte Isocyanat und das Polyol registriert sind. D.h. er muss von seinem Lieferanten die entsprechenden Registriernummern über das Sicherheitsdatenblatt mitgeteilt bekommen. 2. Er muss prüfen, ob seine Umsetzung zu den "identified uses" des Herstellers des Isocyanats und des Polyols gehören, d.h. ob seine Anwendung bei der Registrierung berücksichtigt wurde ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5495
Bei einer polymeren Folie handelt es sich um ein Erzeugnis, da entscheidend die Form und nicht die Zusammensetzung ist. Hinsichtlich der klebenden Schicht ist zu prüfen, ob wirklich keine Freisetzung erfolgt oder ob nicht doch während des gesamten Produktlebenszyklus eine Freisetzung eines Stoffes oder einer Zubereitung erfolgt und nichts auf dem Untergrund verbleibt, wenn die Folie wieder abgezog ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5500
Wenn die Registrierungsfrist abgelaufen ist, ohne dass der Stoff registriert wurde, darf der Stoff nicht mehr in Verkehr gebracht werden; weder als solcher noch als Bestandteil einer Zubereitung. Eine Übergangsfrist für den Verbrauch von Altlasten findet sich in der REACH-Verordnung nicht. Dafür sind die Übergangsfristen für die Registrierung der so genannten Phase-in-Stoffe ja lang genug; entspre ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5504
Zementklinker ist im Anhang V unter Nummer 10 gelistet und -soweit nicht chemisch verändert- von der Registrierung ausgenommen. Daraus abzuleiten, dass andere synthetisch hergestellte Mineralien ebenfalls von der Registrierung ausgenommen sind, ist leider nicht möglich. Zementklinker sind ausdrücklich erwähnt, andere Mineralien nicht. Für diese gilt auf jeden Fall die Bedingung, dass sie nicht che ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5503
Registrierungspflichtig unter REACH ist nur das Herstellen von Stoffen, nicht das Herstellen von Zubereitungen. Bei Legierungen, wozu Stahl zu rechnen ist, handelt es sich um Zubereitungen, deren Herstellung keine Registrierungspflicht auslöst. Dementsprechend gab es bereits eine entsprechende EINECS Melderegel: Homogene und heterogene Legierungen sind nicht meldbar. Intermetallische Verbindungen ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5499
Die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG angemeldeten Stoffe sind gelistet in der " European List of New Chemical Substances" kurz: ELINCS. Die ELINCS- Liste kann auf der Internetseite des Europäischen Chemikalienbüros (ECB) abgerufen werden. (Navigation: Register links "New Chemicals" und dann Register oben "ELINCS" anklicken). ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5496
Unter REACH haben Hersteller und Importeure von Erzeugnissen wie Textilien, die in Artikel 3 Ziffer 3 definiert sind, ebenfalls Pflichten. Diese beziehen sich auf Stoffe, die in den Erzeugnissen enthalten sind bzw. freigesetzt werden. Damit müssen Sie auch als Importeur von Textilien diese Anforderungen berücksichtigen und prüfen, ob sie für Sie zutreffen. Anforderungen an Stoffe in Erzeugnissen s ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5552
Unter der Annahme, dass Sie unter Produkte A, B Stoffe meinen, gilt: Stoffe, die Sie nach Europa importieren sind zu registrieren. Nach REACH sind nur Stoffe zu registrieren, jedoch keine Zubereitungen. Zubereitungen sind Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen. C wäre eine entsprechende Zubereitung. Der Begriff Produkt wird in REACH nicht verwendet. Die genauen Be ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5554
Ein Vorschlag zur Beschreibung von Verwendungen eines Stoffes wird derzeit im RIP 3.2-2 erarbeitet. Nach dem aktuell diskutierten Konzept stehen für die Beschreibung der Verwendung eines Stoffes vier Kategorien zur Verfügung, für die aus einer entsprechenden Liste (pick-list) Deskriptoren ausgewählt werden. Die Deskriptoren sollen in ihrer Kombination eine Verwendung beschreiben, wobei nicht notwe ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5530
Flüssiggas nach DIN 51622 sind die Kohlenwasserstoffe Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische, die in Ölraffinerien als Nebenprodukte beim Destillieren und Kracken von Erdöl sowie in der Erdgas-Aufbereitung bei der Benzinabscheidung anfallen. Nach Anhang V Ziffer 10 der REACH-Verordnung ist der Stoff Flüssiggas, soweit er nicht chemisch verändert wurde, von der Registrierungspflicht ausgen ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5531
Grundsätzlich sind die von Ihnen beschriebenen Stoffe registrierungspflichtig, wenn sie von Ihnen (aus dem EU-Ausland!) importiert und in Mengen von > 1 t/a in Verkehr gebracht werden. Dabei wird jede chemische Substanz einzeln betrachtet. Dass Zwischenprodukte im Zuge der Weiterverarbeitung u. U. vollständig chemisch umgesetzt werden und als solche danach nicht mehr existieren, liegt in der Natur ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5485
Bei dem von Ihnen genannten Beispiel handelt es sich nicht um einen einzelnen chemischen Stoff, sondern - wie die Erläuterung auch sagt - um eine komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen ..., also sehr wohl um ein Gemisch aus mehreren Stoffen. Da solche Gemische aber in der Industrie häufig vorkommen und nur mit großem Aufwand näher zu charakterisieren sind, haben sowohl die Europäische Kommis ...
Stand: 23.09.2009
Dialog: 5622
Exposition bedeutet das Vorhandensein von Stoffeinflüssen auf Mensch und Umwelt. In Bezug auf die Definition des Begriffes Exposition unter REACH hilft Ihnen vielleicht die Definition des Begriffes Expositionsszenario in Artikel 3 Nr. 37 weiter. Demnach ist ein Expositionsszenario die Zusammenstellung von Bedingungen einschließlich der Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen, mit dene ...
Stand: 23.09.2009
Dialog: 5625