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Gemäß Teil 2 des Anhangs zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbmedVV - wird bei verschiedenen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Pflichtvorsorge erforderlich. Hierzu gehören auch Tätigkeiten in Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen (hierunter würden Pflegeeinrichtungen fallen), bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkei ...
Stand: 13.05.2014
Dialog: 21107
Entsprechend der Biostoffverordnung - BioStoffV (§ 12) hat der Arbeitgeber die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Er darf nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind, oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen. Vgl. auch die Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Der Hausarzt d ...
Stand: 04.05.2014
Dialog: 5615
Ja, das können sie. Die Pflichtvorsorge nach ArbMedVV sieht vor, dass der/die Beschäftigte nach der eingehenden individuellen Beratung an einer körperlichen Untersuchung bzw. Diagnostik (einschl. Blutuntersuchung, wie z. B. Impfstatus) teilnehmen kann, es aber nicht muss. Der/die Arzt/Ärztin bietet eine Untersuchung an, sofern sie sinnvoll ist und klärt den/die Beschäftigte(n) über den Sinn bzw. m ...
Stand: 07.04.2014
Dialog: 20834
Nach der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 Nr. 5.3 umfassen Reinigungsarbeiten in Arbeitsbereichen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege alle regelmäßigen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des hygienischen Soll-Zustandes. Dazu zählt auch die Reinigung von Fahr- und Transportmitteln (z. B. Rettungswagen). In Einrichtungen des Gesundheitsdie ...
Stand: 04.04.2014
Dialog: 20821
Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gelten im Anwendungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG - die Regelungen der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV. Die ArbMedVV nennt Untersuchungsanlässe und beschreibt das organisatorische Verfahren der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Betrieb hinsichtlich der Pflichten des Arztes und des Arbeitgebers. Im Anhang der ArbMed ...
Stand: 21.03.2014
Dialog: 18000
Gemäß Anhang Teil 3 ("Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen") der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge-ArbMedVV sind Pflichtuntersuchungen erforderlich bei Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte überschritten werden. Als obere Auslösewerte gelten hierbei der Tages-Lärm-Expositionspegel Lex, 8h= 85 dB (A) und der Spitzenschalldruckpegel LpC, Peak = 137 db(C). Sol ...
Stand: 21.03.2014
Dialog: 19041
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Verbindung mit der BGI/GUV-I 504-20 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 20 „Lärm" sind arbeitsmedinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen bzw. anzubieten sind. Hierin heißt es: "Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn die Gefahr des E ...
Stand: 21.03.2014
Dialog: 17805
Eine eigenständige Dienststelle "Staatlicher Gewerbearzt" gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht mehr. Die zuständige staatliche Stelle für den medizinische Arbeitsschutz in Nordrhein-Westfalen ist nun das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (LIA.nrw): www.lia.nrw.de Das LIA.nrw berät und unterstützt die Landesregierung und die staatliche Arbeitsschutzverwaltung (Dez ...
Stand: 07.01.2014
Dialog: 20125
Tätigkeiten mit Atemschutz werden im Anhang der ArbMedVV aufgeführt. Pflichtvorsorge ist hierbei erforderlich bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern. Angebotsvorsorge ist anzubieten bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern. Die Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte erfolgt nach dem Gerätegewicht und den Druckdifferen ...
Stand: 14.12.2013
Dialog: 20002
Die Infektionsgefährdung in einem Betrieb bei der Benutzung eines Handlaufes dürfte im Allgemeinen geringer sein als diesbezügliche Gefährdungen aus dem Alltag, die z. B. von Handgriffen an Einkaufswagen und Zapfpistolen an Tankstellen, von Geldautomatentastenfeldern oder etwa dem Händeschütteln ausgehen.Das Infektionsrisiko und die Ausbreitung von Krankheitserregern im Alltag und im Betrieb kann ...
Stand: 09.12.2013
Dialog: 19984
Am 31.10.2013 trat die Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Kraft, welche die wesentliche rechtliche Grundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Betrieb darstellt. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin führt anlässlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge ein individuelles Beratungsgespräch mit dem oder der Beschäftigten. Er/sie bespricht die persönliche Kr ...
Stand: 26.11.2013
Dialog: 19872
Farbsinnstörungen können mit Hilfe eines Anomaloskops näher untersucht werden. Im Ergebnis wird der sog. Anomaliequotient bestimmt. Nur im Rahmen des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes 25 - Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten (vgl. Leitfaden für Betriebsärzte zur Anwendung des G25) gibt es eine nähere Festlegung für die Anforderungsstufen 1 u. 2. Danach ist ein "ausreichender Farbensinn" ...
Stand: 29.08.2013
Dialog: 1013
Primär liegt der Umgang mit seiner Erkrankung im Einfluß- und Verantwortungsbereich des betroffenen Mitarbeiters, und zwar sich selbst gegenüber. Er hat seine Erkrankung zu behandeln und muss sich für den Alltag und sein Leben handlungsfähig halten. Wenn er Probleme mit der Behandlung und Kontrolle seiner Erkrankung hat, z.B. zu Unterzuckerungen neigt, muss er das mit seinem behandelnden Arzt klär ...
Stand: 10.05.2013
Dialog: 18498
Das Tragen von Schutzhandschuhen ist immer dann erforderlich, wenn eine Gefährdung damit vermieden werden kann. Beim Injizieren von Heparin kommt es gelegentlich zum Blutaustritt. Um vor diesem Blut zu schützen, müssen flüssigkeitsdichte Handschuhe getragen werden. (Sollte es jemanden gelingen, so zu Spritzen, dass nie Blut austritt, dann kann dieser auch ohne Handschuhe spritzen. So zu spritzen ...
Stand: 06.05.2013
Dialog: 18461
Das bis 2001geltende Bundesseuchengesetz kannte noch den Begriff des Gesundheitszeugnisses bzw. Gesundheitspasses, mit dem eine befriedigend verlaufene amtsmedizinische Untersuchung für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die z. B. im Verkauf von Lebensmitteln und in der Gastronomie tätig werden wollten, bescheinigt wurde. Die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses bzw. Gesundheitspasses war Voraussetz ...
Stand: 14.03.2013
Dialog: 18137
Unter dem Aspekt Gesundheitsschutz und Unfallverhütung muss die volle Farbsehfähigkeit nicht zwingend gegeben sein. Die Frage ist individuell vom Ausmaß Ihrer Beeinträchtigung und Ihren Tätigkeiten sinnvollerweise in Abstimmung mit dem Betriebsarzt zu klären. Sie müssen die relevanten farbcodierten Informationen sicher und ohne Zeitverzögerung erkennen können. Über die gesundheitliche Eignung für ...
Stand: 27.02.2013
Dialog: 18015
Nach Ziffer 9.4 der BGR 250 / TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" gilt: "Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Impfungen anzubieten, wenn - Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zum Kontakt mit infektiösem oder potenziell infektiösem Material, wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe, komm ...
Stand: 15.02.2013
Dialog: 17945
Der Gesetzgeber macht in der ArbMedVV u. a. zunächst den Unterschied zwischen Pflichtuntersuchungen (§ 4) und Angebotsuntersuchungen (§ 5) deutlich. In § 4 heißt es: (1) … (2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Pflichtuntersuchungen zuvor durchgeführt worden sind. Die Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist Tätigkeitsvoraus ...
Stand: 08.01.2013
Dialog: 17684
Die Notwendigkeit der Arbeitmedizinischen Vorsorge nach G 26 richtet sich im Wesentlichen nach bestimmten Gruppeneinteilungen der Atemschutzgeräte (1-3) und danach, ob es sich um ein Arbeitsverfahren/-bereiche mit oder ohne Belastung handelt.Die genauen Einteilungen dieser Gruppen und Verfahren/Bereiche finden sich in der BGI 504-26 (früher ZH1/600.26)- Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsme ...
Stand: 23.08.2012
Dialog: 4282
In solchen Fällen ist unbedingt die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt einzuschalten. Diese können die Situation differenziert beurteilen, wenn ihnen die Befunde des Arbeitnehmers zur Verfügung gestellt werden. Dazu ist selbstverständlich das Einverständnis des Arbeitnehmers erforderlich. Da eine HIV-Infektion bei Bekanntwerden immer noch eine gewisse Stigmatisierung mit sich bringen kann, sollt ...
Stand: 22.06.2012
Dialog: 16462