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Vorbemerkung: Bezüglich REACH ist es zunächst wichtig zu überprüfen, ob es sich bei dem beschriebenen Stoff tatsächlich um ein sog. „Transportiertes isoliertes Zwischenprodukt“ handelt: Ein “Zwischenprodukt” ist nach Art. 3 Abs. 15 REACH ein „(…) Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden ( ...
Stand: 02.08.2010
Dialog: 11597
Hinweise zu den Abkürzungen:Kap.= Kapitel; Art.= Artikel; Abs.= Absatz; Nr.= NummerWenn nicht anders angegeben, beziehen sich alle Angaben auf REACH (Verordnung (EG) 1907/2006)Unter REACH müssen grundsätzlich alle Stoffe als solche oder in Zubereitungen, die in Mengen ab 1 t/a produziert oder importiert werden, bei der Chemikalienagentur in Helsinki (ECHA) registriert werden (Ausnahmen siehe Art. ...
Stand: 29.07.2010
Dialog: 11579
Für die Registrierung von AN ist bei der Berechnung des Mengenbandes zu berücksichtigen, welche Mengen Sie jährlich herstellen oder importieren. Sollten Sie beides tun – d. h. herstellen UND importieren, so sind beide Mengen zu addieren. Diese Stoffmengen können aber nur dann zusammengerechnet werden, wenn die Stoffidentität der hergestellten und importierten Stoffe identisch ist. Auch bei dem her ...
Stand: 21.07.2010
Dialog: 11503
Natürlich können sich die Mengen, in denen ein Stoff produziert oder importiert wird, ändern. Prinzipiell müssen Mitglieder des SIEF sich nur an den Kosten beteiligen, die aus Datenanforderungen ihres Mengenbands resultieren. Allerdings regelt die REACH-Verordnung keine Details im Innenleben des SIEF. Die Vereinbarung, die in Ihrem SIEF geschlossen wurde oder werden soll, ist genauestens zu prüfen ...
Stand: 19.07.2010
Dialog: 11483
(Hinweis zu den Abkürzungen: Art. = Artikel und Abs. = Absatz, wenn nicht anders angegeben beziehen sich alle Angaben auf REACH (Verordnung (EG) 1907/2006).) Sie beziehen sich in Ihrer Anfrage offensichtlich auf den Art. 33, wonach der Lieferant eines Erzeugnisses den Abnehmer dieses Erzeugnisses auf bestimmte Inhaltsstoffe (soweit vorhanden) hinweisen muss und Informationen zur sicheren Verwendun ...
Stand: 16.07.2010
Dialog: 11473
Vorbemerkungen: 1) Ein Ziel der REACh-Verordnung ist es, die Kommunikation in der Lieferkette zu verbessern und bereits hierdurch Risiken zu vermeiden. Daher sind zwei der Kerntitel der Verordnung der Kommunikation gewidmet. Titel IV "Informationen in der Lieferkette" und Titel V "Der Nachgeschaltete Anwender". Betrachtet man Artikel 36, so wird klar, dass die zuständige Behörde alle Informationen ...
Stand: 13.07.2010
Dialog: 11560
Gemäß Artikel 3 Absatz 9 der REACH-Verordnung ist ein Importeur eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist. Jedes Ihrer Tochterunternehmen ist, sofern es Rechtspersönlichkeit besitzt, juristische Person im Sinne der REACH-Verordnung. Somit ist jede einzelne Ihrer Tochtergesellschaften, die registrierungspflichtige Stoffe, Stoffe in ...
Stand: 29.06.2010
Dialog: 11334
Im Rahmen eines Konsortiums sollen sich Registranten zur Registrierung desselben Stoffes zusammenschließen, unabhängig davon, in welcher Menge und für welche Verwendungen der Stoff produziert/importiert wird. Dabei wird nur ein Teil der erforderlichen Daten vom so genannten federführenden Registranten eingereicht. Angaben zu den beabsichtigten Verwendungen und auf Wunsch auch die Stoffsicherheitsb ...
Stand: 09.06.2010
Dialog: 5092
zu Frage a) Im Rahmen der RIP-Projekte wird auch ein Leitfaden zu Fragen der Stoffidentität erstellt. Der Entwurf des Leitfadens wurde von der Europäischen Kommission zusammen mit verschiedenen Stakeholdern erstellt und diskutiert. Es ist geplant, auf der nächsten Sitzung der „Commission Working Group on Practical Preparations for REACH“ den endgültigen Entwurf (Final Draft) des Leitfadens vorzust ...
Stand: 09.06.2010
Dialog: 5090
Ein SIEF kann frühestens ab 1.1.2009 gegründet werden, da erst ein Monat nach Abschluss der Vorregistrierung die endgültige Liste der SIEF-Teilnehmer für einen Stoff feststeht. Jedes SIEF muss dann bis zum 1.6.2018 bestehen. Es gibt keinen festen Termin, bis wann sich die SIEF-Teilnehmer einigen müssen. In Artikel 29.3 ist nur geregelt, dass jeder SIEF-Teilnehmer den anderen die vorhandenen Studie ...
Stand: 09.06.2010
Dialog: 5096
Stoffgruppenbetrachtungen, category approaches, bridging und „read across“ setzen eine hohe Ähnlichkeit und eine enge Verwandtschaft der zu vergleichenden Stoffe voraus. Diese muss im Einzelfall belegt werden. Bei Pflanzenölen gibt es deutliche Unterschiede (z. B. im Gehalt an Erucasäure, Ricinolsäure, Proteinen u. ä.). Alle Pflanzenöle können daher pauschal nicht freigestellt werden. ...
Stand: 09.06.2010
Dialog: 5094
Nach Artikel 3 Absatz 37 der REACH-Verordnung bleibt die Auflösung eines natürlich vorkommenden Stoffes in Wasser ein Naturstoff. Der wässrige Extrakt bleibt ebenfalls ein Naturstoff. Extrakte aus natürlichen Stoffen mit anderen Lösemitteln sowie deren Mischungen mit diesen Lösemitteln sind demnach Zubereitungen. ...
Stand: 09.06.2010
Dialog: 5093
Detergenzien zählen nicht zu den Stoffen, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, wie das z. B. für Arzneimittel oder Nahrungs- und Futtermittel gilt (Artikel 2). Falls das TAED also aus einem Nicht-EU-Staat einführt wird, muss eine Registrierung erfolgen. ...
Stand: 09.06.2010
Dialog: 5091
Grundsätzlich sind alle Stoffe, die in Mengen über 1 Tonne pro Jahr und Hersteller produziert oder importiert werden registrierungspflichtig. Ausnahmen sind in Artikel 2 und den Anhängen IV und V geregelt. Daraus folgt, dass auch Farbpigmente auf Basis metallischer Oxide oder Sulfide registrierungspflichtig sind. Technische Ruße sind ebenfalls registrierungspflichtig, auch wenn sie oberflächenbeha ...
Stand: 09.06.2010
Dialog: 5088
Hersteller von außerhalb der EU sollten sich zeitnah über die Anforderungen durch REACH informieren. Registrierpflichtig ist stets der Inverkehrbringer in der EU, also der Importeur, der beim Non-EU-Hersteller einkauft (und zwar alle Importeure, deren Importvolumen 1 t/a übersteigt). Auf die Importeure kommen somit neue Pflichten zu. Der Nicht-EU-Hersteller kann jedoch einen only representative (A ...
Stand: 07.06.2010
Dialog: 5098
Die Einzelheiten, wie ein Zulassungsantrag und ggf. ein Forschungsplan zur Substitution für bestimmte Verwendungen bei einem besonders besorgserregenden Stoff, der in Anhang XIV aufgeführt wird, zu gestalten sind, werden derzeit im RIP (REACH Implementation Projekt) 3.7 Guidelines for Authorisation diskutiert und erarbeitet. Zum Antrag einer Zulassung gehört gemäß Artikel 62 Abs 4 der REACh-Verord ...
Stand: 07.06.2010
Dialog: 5138
Nein, ein SIEF verpflichtet nur zum Austausch von Informationen sowie zur Abstimmung der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes. SIEF-Teilnehmer sind auch zum Datenaustausch und zur Kostenteilung verpflichtet, falls sie für ihre Registrierung bestimmte fehlende Daten benötigen. SIEF verpflichtet nicht zu einem Konsortium. Konsortien sind in REACH weder angesprochen, noch vorgeschrieben. Regist ...
Stand: 07.06.2010
Dialog: 5140
Der Hersteller muss den Stoff registrieren. Sie können jedoch von ihm bevollmächtigt werden, diese Registrierung für ihn durchzuführen. Sie sind nur ein Downstream user (anscheinend sogar der einzige in Europa). Abnehmer außerhalb Europas sind keine Downstream user, da sie keinen Sitz in der EU haben. Falls Sie als Bevollmächtigter für den Hersteller die Registrierung durchführen, müssen Sie kurze ...
Stand: 07.06.2010
Dialog: 5139
Nach der Stoffdefinition (Artikel 3 Nr. 1) gehört ein Lösemittel soweit es von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden kann, nicht zum Stoff selbst. In RIP 3.1, der Polymer Guidance, wird unter Punkt 3.2.2 klargestellt, dass sich die Tonnage auf das Trockengewicht eines Polymers bezieht. Analog ist bei den Extrakten der Fragestel ...
Stand: 07.06.2010
Dialog: 5135
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) gilt nur innerhalb der Grenzen der Europäischen Union. Diese Verordnung beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sicherstellen müssen, dass sie Stoffe herstellen, in Verkehr bringen und verwenden, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen. Zur Schaffung dieser Verantwortungskette ...
Stand: 07.06.2010
Dialog: 5137