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zu Frage 1: Um Phase-in-Stoffe nach der Vorregistrierungspflicht weiter verwenden zu können, müssen Sie diese, wenn sie in Mengen von über 1 Tonne pro Jahr und Hersteller importiert werden, vorregistrieren. Dies ist auch deswegen zu empfehlen, um im Rahmen des SIEFs (Substance Information Exchange Forum) auf Prüfungen anderer Hersteller zurückgreifen und verlängerte Registrierungsfristen in Anspru ...
Stand: 23.09.2009
Dialog: 5586
Spielwaren gelten unter REACH als Erzeugnisse. Die genaue Definition für ein Erzeugnis findet sich im Artikel 3 Nr. 3 der REACH-Verordnung. Welche Daten bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus dem Nicht-EU-Ausland vorgelegt werden müssen, hängt von der Art des Erzeugnisses ab. REACH unterscheidet zwischen - Erzeugnissen, aus denen Stoffe absichtlich freigesetzt werden. Diese werden in Artikel 7 Absat ...
Stand: 23.09.2009
Dialog: 5583
Wenn ein Stoff die Voraussetzungen des Anhangs V der REACH-Verordnung erfüllt, so ist er von der Registrierungspflicht ausgenommen, es müssen dann auch keine Registrierunterlagen eingereicht werden. Die allgemeine Begründung finden Sie in Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe b. Danach gilt die Ausnahme dann, wenn eine Registrierung dieser Stoffe für unzweckmäßig oder unnötig gehalten wird. Sollten Sie Aus ...
Stand: 23.09.2009
Dialog: 5585
Bei dem von Ihnen genannten Beispiel handelt es sich nicht um einen einzelnen chemischen Stoff, sondern - wie die Erläuterung auch sagt - um eine komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen ..., also sehr wohl um ein Gemisch aus mehreren Stoffen. Da solche Gemische aber in der Industrie häufig vorkommen und nur mit großem Aufwand näher zu charakterisieren sind, haben sowohl die Europäische Kommis ...
Stand: 23.09.2009
Dialog: 5622
Exposition bedeutet das Vorhandensein von Stoffeinflüssen auf Mensch und Umwelt. In Bezug auf die Definition des Begriffes Exposition unter REACH hilft Ihnen vielleicht die Definition des Begriffes Expositionsszenario in Artikel 3 Nr. 37 weiter. Demnach ist ein Expositionsszenario die Zusammenstellung von Bedingungen einschließlich der Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen, mit dene ...
Stand: 23.09.2009
Dialog: 5625
Gemäß Artikel 2 Ziffer 5a der REACH-Verordnung ist ein Stoff dann von der Registrierung, Bewertung und Zulassung unter REACH ausgenommen, wenn er in Human- oder Tierarzneimitteln verwendet wird und unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder den der Richtlinien 2001/82/EG bzw. 2001/83/EG fällt. Arzneimittel sind danach alle Stoffe und Stoffzusammensetzungen, die als Mittel zu ...
Stand: 23.09.2009
Dialog: 5619
Nach Artikel 2, 2 der REACH VO gilt REACH nicht für Abfall im Sinne der Europäischen Abfall-Richtlinie RL 2006/12/EG (pdf-Datei, 37 kB). Nach Anhang 1 der RL 2006/12/EG sind Destillationsrückstände Abfall und gehören zur Abfallgruppe Q8 Rückstände aus industriellen Verfahren. Damit gilt REACH nicht für Destillationsrückstände. (Der Brennwert ist in der REACH VO bzw. der RL 2006/12/EG nicht erwähnt ...
Stand: 23.09.2009
Dialog: 5626
Glas bzw. eine Glasschmelze ist in der Regel eine Zubereitung. Mittlerweile ist Glas in den Anhang V (Nr.11) aufgenommen worden und damit von den Titeln II (Registrierung von Stoffen), V (Nachgeschaltete Anwender) und VI (Bewertung) ausgenommen. ...
Stand: 23.09.2009
Dialog: 5624
Sie sind von den REACH-Regelungen rechtlich kaum betroffen. REACH zielt primär auf Stoffe sowie auf Stoffe als Bestandteile von Zubereitungen und Erzeugnissen. Sie sind als Verwender von Erzeugnissen bzw. Teilerzeugnissen auch kein nachgeschalteter Anwender im Sinne von REACH. Sie sollten jedoch ihren Vorlieferanten nach einiger Zeit (nach Ablauf der Übergangsfristen) auffordern, Ihnen die ihm vor ...
Stand: 23.09.2009
Dialog: 5580
Nach Artikel 2 Abs. 1 b) der REACH-VO gilt die Verordnung nicht für Stoffe als solche (...) die der zollamtlichen Überwachung unterliegen (...) und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden. Nach Artikel 3 Abs. 11 ist ein Importeur eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Ei ...
Stand: 23.09.2009
Dialog: 5565
Methylester sind nicht grundsätzlich von REACH ausgenommen. Bei dem von Ihnen erwähnten Beispiel handelt es sich um Methylester der Kokosfettsäuren, die in Anhang IV der REACH-Verordnung explizit aufgeführt sind. Für Stoffe, die in Anhang IV gelistet sind, besteht entsprechend Artikel 2 (7a) der Verordnung keine Pflicht zur Registrierung. Methyllaurat ist in dieser Liste nicht aufgeführt und muss ...
Stand: 23.09.2009
Dialog: 5555
Nach Artikel 2 (1b) der REACH-Verordnung gilt die Verordnung nicht für Stoffe, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, (...) oder die sich in Freizonen oder Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden. Befindet sich der Stoff somit nur vorübergehend in der EG unter zollamtlicher Überwachung und wird während der Transitphase nicht behandelt oder verarbeitet, so unterliegt er ...
Stand: 23.09.2009
Dialog: 5564
Zu der Beantwortung Ihrer Frage ist eine Betrachtung der Begriffe Stoff, Zwischenprodukt und Abfall notwendig: Ein Stoff ist nach Artikel 3 Nr. 1 der REACH-Verordnung wie folgt definiert: „ ... chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren ...“ Die Definition des Begriffes Zwischenprodukt finden Sie in Artikel 3 Nr. 15 von REACH. Zusamm ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5683
Nach REACH soll auf Tierversuche, wenn irgend möglich, verzichtet werden. Die Informationen sind durch alternative Methoden zu gewinnen. Die Methoden sind regelmäßig zu überprüfen und zu verbessern. Der Verzicht auf Datenerhebungen, insbesondere durch Tierversuche, wenn auf andere Weise geeignete Daten gewonnen werden können bzw. geeignete Risikomaßnahmen auch ohne diese Daten möglich sind, wird m ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5672
Der erste Registrierungszeitraum des Art. 23 (Registrierung bis 1.Dezember 2010) gilt sowohl für legal eingestufte CMRs (CMR: kanzerogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe) als auch für Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als CMR erfüllen (also nach Selbsteinstufung durch Hersteller oder Importeur). Insofern sind Stoffe, von denen zurzeit bekannt ist, dass sie als CMR in Anhang ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5677
Wir gehen davon aus, dass Ihr Medizinprodukt als Zubereitung einzustufen ist, weil Sie sich selbst als Formulierer bezeichnen. Es ist selbst kein Human- oder Tierarzneimittel, auch wenn der/die Stoff(e) in Human- oder Tierarzneimitteln verwendet wird/werden. Im REACH-Prozess sind Stoffe immer im Zusammenhang mit ihren Verwendungen zu registrieren. Die Pflichten unter REACH zu Informationen in der ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5662
Zur Beantwortung Ihrer Frage ist es sinnvoll, sich die bisherige Praxis anzuschauen. Essigsäure und Acetanhydrid sind beide im EINECS-Register enthalten (Essigsäure 200-580-7, Acetanhydrid 203-564-8 ; Recherchierbar unter http://ecb.jrc.it/esis/). Je nach Konzentration gibt es für beide Stoffe unterschiedliche R-Sätze. Somit handelt es sich um unterschiedliche Stoffe. Zu Frage 1: Die jeweiligen Me ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5661
Nach derzeitigem Stand ist Glucose, wie im Anhang IV der REACH-Verordnung spezifisch charakterisiert, von der Registrierung ausgenommen. Polymere sind nur dann zu registrieren, wenn diese zu mindestens 2 Massenprozent aus dem Monomeren bestehen und die Gesamtmenge von 1 Tonne pro Jahr erreicht wird. Die Ausnahme im Anhang IV bezieht sich lediglich auf Glucose (EINECS-Nr. 200-075-1; CAS-Nr. 50-99-7 ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5676
Ihre Frage gliedert sich in verschiedene Fragestellungen. Allgemein lässt sich in REACH keine Befreiung von den Registrierungspflichten in Bezug auf Munition ableiten. Ihr Dozent zielte wahrscheinlich auf Artikel 2, Nr. 3 ab: Die Mitgliedstaaten dürfen in besonderen Fällen für bestimmte Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn das im I ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5628
Faulgas ist ein natürliches Prozessgas. Nach Anhang V Nr. 10 REACH-Verordnung sind von der Registrierung ausgenommen: „die folgenden Stoffe, soweit sie nicht chemisch verändert wurden: Flüssiggas, Erdgaskondensat, Prozessgase und deren Bestandteile, Koks, Zementklinker und Magnesia; Da das Gas intern verbrannt wird, sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, es entstehen aber keine ...
Stand: 22.09.2009
Dialog: 5652