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Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei dem Produkt auch im Sinne von REACH (Artikel 3 Ziffer 15) um ein Zwischenprodukt handelt. Ein Zwischenprodukt ist nach REACH definiert als ein Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden. Sofern das Produkt jedoch verwendet wird, um daraus beispielsweis ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5372
Auch die Großchemie landet zunächst einmal im selben SIEF wie Sie, wenn sie den gleichen Stoff prä-registriert und anschließend registrieren lassen will. Das ist vollkommen unabhängig von der Tonnage und den damit verbundenen Registrierungsfristen. Falls die Wettbewerber dann auch mit zum Konsortium gehören, d.h. keine opt-out Klausel nutzen, müssen selbstverständlich die vorhandenen Daten allen K ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5374
Bei den meisten im Farb- und Lackbereich eingesetzten Materialien handelt es sich um Zubereitungen, nicht um originäre Stoffe. Die Registrierungsfristen und –anforderungen nach REACH gelten aber ausschließlich für Stoffe. Gemäß der REACH-Terminologie sind die Farb- und Lackhersteller, wenn sie nicht eigene Stoffe herstellen/importieren, in der Regel sog. downstream user (nachgeschaltete Anwender), ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5449
Die Frage ist sehr generell gestellt. Eine umfassende Antwort würde den Rahmen der Beratung, den REACH-Net bieten kann, deutlich überschreiten. Verstehen Sie also bitte diese Antwort nicht als vollständig, sondern als Orientierung. Es gibt zu allen Unterpunkten kleine „wenn und aber“, Ausnahmen etc., die aber zunächst für das Verständnis nicht von Bedeutung sind, sondern eher vom Wesentlichen able ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5340
Hersteller und Importeure, die eine Registrierung durchgeführt haben, sind u. a. verpflichtet die Registrierung unverzüglich bei einschlägigen neuen Informationen zu aktualisieren. Die Einzelheiten der Änderungs-/Aktualisierungsverpflichtungen sind in Artikel 22 dargestellt. Dies bedeutet u. a. dass die Unternehmen die Herstellungs- und Importmengen, die verfügbaren Daten, die Inhalte der Sicherhe ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5344
Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob Ihre Waren aus der EU stammen oder von außerhalb der EU kommen. Beziehen Sie die Waren aus der EU, so sind Sie als Hersteller von elektronischen Baugruppen im Sinne von REACH ein klassischer "nachgeschalteter Anwender“. Beziehen Sie die Waren außerhalb der EU, so sind Sie ein "Importeur". Lieferungen aus der EU: Hier sollten Sie davon ausgehen dürfen, da ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5346
Zu 1.: Sie sind in Bezug auf Silbernitrat, die Lauge und das Reduktionsmittel möglicherweise Anwender. Wenn Sie die Stoffe jedoch nicht innerhalb der EU einkaufen, sind Sie entsprechend der REACH-Verordnung Importeur. In Bezug auf das Silber sind Sie Hersteller. Importieren oder stellen Sie die Stoffe in Mengen über 1 Tonne pro Jahr her, sind sie für diese Stoffe auch registrierungspflichtig. Zu 2 ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5347
In Artikel 74 der REACH-Verordnung ist festgelegt, dass die Registrierung gebührenpflichtig ist. Die Höhe der Gebühr wird in einer Verordnung der Kommission festgelegt, die bis zum 1. Juni 2008 zu erlassen ist. Von der Gebührenpflicht befreit sind Registrierungen von Stoffen in einer Menge zwischen 1 und 10 Tonnen, wenn das Registrierungsdossier die gesamten Informationen nach Anhang VII enthält. ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5341
Der Text der REACH-Verordnung in Artikel 2 Absatz 3 sagt eindeutig aus, dass - Ausnahmen von der REACH-Verordnung nur in besonderen Fällen, - von den Mitgliedstaaten zugelassen werden dürfen, - wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Ein Automatismus für die Ausnahme wehrtechnischer Erzeugnisse von REACH ist damit keinesfalls gemeint, sondern eine Einzelfallentscheidung dur ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5343
Die am 18. Dezember 2006 vom Europäischen Parlament beschlossene Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 „(…) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (…)“ ist ab 1. Juni 2007 gültig. Nach Art. 2 Abs. 5 a) gelten die Titel II für die Registrierung, V für nachgeschaltete Anwender, VI für die Bewertung und VII für die Zulassung nicht, „(…) soweit ein Stoff in Human- o ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5355
Bei den hergestellten Metallnitratlösungen handelt es sich um Zwischenprodukte, die thermisch zu Metalloxiden weiterverarbeitet werden. Die Anforderungen aus REACH ergeben sich aus der Tatsache, um welche Art von Zwischenprodukten es sich handelt – nicht isoliert, standortintern oder transportiert isoliert. Wird das Metallnitrat nicht isoliert, sondern in der Anlage direkt zum Oxid weiterverarbeit ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5349
Die von Ihnen genannten Daten werden tatsächlich offen gelegt, und zwar zunächst allen Firmen in einem SIEF (Substance Information Exchange Forum), die den gleichen Stoff wie Sie prä-registriert haben. Artikel 29 und 30 regeln die Verpflichtung der Registrierer zur Bildung eines SIEF und den Austausch von Versuchsdaten. Nach der Vorregistrierung veröffentlicht die Agentur eine Stoffliste aller vor ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5350
Grundsätzlich ist zu beachten, dass nicht das Biozid als Zubereitung, sondern die darin enthaltenen Wirkstoffe zu registrieren wären. Gemäß Artikel 15 der REACH-Verordnung gelten Wirkstoffe, die ausschließlich zur Verwendung in Biozid-Produkten hergestellt oder eingeführt werden als registriert, soweit sie die entsprechenden, in Artikel 15 detailliert beschriebenen Voraussetzungen der Biozid-Richt ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5348
Lediglich für die Verwendung in Medikamenten müssen die Stoffe nicht registriert werden. Für die von Ihnen genannte Verwendung als flammhemmende Füllstoffe müssen die Stoffe jedoch auf jeden Fall registriert werden. Falls Sie der Hersteller oder Importeur der Stoffe sind, müssen Sie sich darum kümmern. Kaufen Sie die Stoffe in der EU ein, sind Sie nachgeschalteter Anwender (Downstream User) und ha ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5354
Wenn es sich um Lacklieferungen handelt, müssen Importeure von außereuropäischen Lacken für alle verwendeten Substanzen die (Vor-) Registrierung nachweisen. Der europäische Hersteller ist in dieser Beziehung auf seine Rohstofflieferanten angewiesen. Deshalb kann keine unmittelbare Benachteiligung europäischer Hersteller postuliert werden. ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5352
Der Import von Rohstoffen ist nach REACH der Herstellung gleichgestellt. Deshalb muss ein Importeur jede Substanz, die im Rohstoff enthalten ist und mit mehr als 1 Tonne/Jahr importiert wird, (vor-)registrieren. ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5353
In Bezug auf die direkte Anfrage, ob es Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten in finanzieller Hinsicht für Unternehmen im Hinblick auf die Kosten für die Erstellung von Untersuchungen zur Toxizität und Ökotoxizität im Rahmen von REACH gibt, können wir u. a. auch deshalb keine Aussage treffen, da die Vielzahl der Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten nicht auf Bundesebene, sondern auf Bundeslän ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5498
Ab 01.06.2008 müssen Stoffe mit Herstellungs-/Importmengen über 1Tonne pro Jahr bei der Europäischen Chemikalien Agentur (EChA) registriert werden, sofern sie nicht unter die Übergangsregelungen für Phase-In-Stoffe fallen. Die Agentur weist dem Dossier, wenn es vollständig ist, eine Registriernummer zu und informiert den Registranten unverzüglich darüber. Hierzu ist ein Registrierungsdossier mit b ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5497
Bei einer polymeren Folie handelt es sich um ein Erzeugnis, da entscheidend die Form und nicht die Zusammensetzung ist. Hinsichtlich der klebenden Schicht ist zu prüfen, ob wirklich keine Freisetzung erfolgt oder ob nicht doch während des gesamten Produktlebenszyklus eine Freisetzung eines Stoffes oder einer Zubereitung erfolgt und nichts auf dem Untergrund verbleibt, wenn die Folie wieder abgezog ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5500
Wenn die Registrierungsfrist abgelaufen ist, ohne dass der Stoff registriert wurde, darf der Stoff nicht mehr in Verkehr gebracht werden; weder als solcher noch als Bestandteil einer Zubereitung. Eine Übergangsfrist für den Verbrauch von Altlasten findet sich in der REACH-Verordnung nicht. Dafür sind die Übergangsfristen für die Registrierung der so genannten Phase-in-Stoffe ja lang genug; entspre ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5504