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Ein direktes Abschneidekriterium für den intended use gibt es für Stoffe in Zubereitungen bei der Registrierung nicht. Die Abschneidekriterien sind eher gefährdungsorientiert und in Art. 14 der REACH Verordnung geregelt. Für Stoffe in Zubereitungen ist ein Stoffsicherheitsbericht und somit die Aufnahme von Expositionsszenarien in Sicherheitsdatenblätter nicht erforderlich, wenn die Bedingungen des ...
Stand: 18.12.2009
Dialog: 5244
Sofern Sie ein Mineral benutzen, der Stoff nicht als gefährlich entsprechend 67/548/EWG einzustufen ist und die chemische Struktur unverändert bleibt (Artikel 3 Nr. 40), ist der Stoff nicht registrierungspflichtig. Die entsprechenden Regelungen finden Sie in Anhang V, Absatz 7 und der von ihnen genannten Definition in Artikel 3, Nr. 40. Zur Calcinierung des Aluminiumoxids folgender Hinweis: Sollte ...
Stand: 18.12.2009
Dialog: 5241
Ja, bei einer wässrigen Lösung eines Stoffes handelt es sich um ein binäres Gemisch zweier Stoffe. Wasser ist nach Anhang IV von der Registrierungspflicht ausgenommen, so dass nur der darin gelöste Stoff registriert werden muss, sofern dieser in einer Menge größer 1 Tonne pro Jahr produziert bzw. importiert wird. Die einzelnen Ionen von in Wasser gelösten Salzen sind gemäß Anhang V Absatz 6 nicht ...
Stand: 18.12.2009
Dialog: 5240
Sie haben hier eine Lücke in der REACH-Verordnung gefunden! Der in der deutschen Übersetzung des Art. 10 Buchstabe a) Ziffer viii) verwendete Begriff "Sachverständiger" wird nämlich nicht definiert. In unserem Sprachgebrauch denken wir an einen TÜV-Sachverständigen oder vielleicht an einen vereidigten Sachverständigen vor Gericht. Hierfür muss in der Regel eine ganz spezielle Ausbildung nachgewies ...
Stand: 18.12.2009
Dialog: 5248
Richtig ist, dass es sich bei den Salzlösungen um Zubereitungen handelt, die als solche nicht der Registrierungspflicht unterliegen. Der Registrierungspflicht unterliegen jedoch grundsätzlich die in der Zubereitung befindlichen Stoffe, sofern diese in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr entweder eingeführt oder hergestellt werden (Art. 5, Art. 6 Abs. 1 REACH-VO). Dabei ist Wasser zwar von ...
Stand: 18.12.2009
Dialog: 5245
Die Regelungen zur Neustoff-Anmeldungen gelten noch bis zum 31.05.2008. Dies ergibt sich aus Artikel 3 der Richtlinie 2006/121/EG. Danach werden erst zum 01.Juni 2008 die Vorschriften zur Neustoff-Anmeldung gestrichen. Daher müssen neue Stoffe, die vor dem 01. Juni 2008 in den Verkehr gebracht werden, nach dem noch gültigen Chemikaliengesetz angemeldet werden. Erst ab dem 01.Juni 2008 gelten die B ...
Stand: 18.12.2009
Dialog: 5246
Es ist zwischen nicht-isolierten Zwischenprodukten und isolierten Zwischenprodukten (standortinterne und transportierte) und Zwischenprodukten, die nicht den Bedingungen für standortinterne und transportierte Zwischenprodukte entsprechen (z. B. Zwischenprodukte, die unkontrolliert in den Handel abgegeben werden), zu unterscheiden. Nicht-isolierte Zwischenprodukte sind von REACH ausgenommen (Art. 2 ...
Stand: 18.12.2009
Dialog: 5215
Welche Daten bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus dem Nicht-EU-Ausland vorgelegt werden müssen, hängt von der Art des Erzeugnisses ab. REACH unterscheidet zwischen Erzeugnissen, aus denen Stoffe absichtlich freigesetzt werden (Diese werden in Artikel 7.1 der REACH Verordnung geregelt) und Erzeugnissen, die Stoffe mit besonders gefährlichen Eigenschaften enthalten. (Diese sind in Artikel 7.2 gerege ...
Stand: 11.12.2009
Dialog: 5249
EINECS-Stoffe < 1 to pro Jahr müssen bisher nach Artikel 13 Abs.1 der Richtlinie 67/548/EWG (Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe) nicht registriert werden. Der Begriff der eingeschränkten Anmeldung aus dem Chemikaliengesetz bzw. aus Art. 8 der Richtlinie 67/548/EWG gilt nur für neue Stoffe (ELINCS) und wird in REACH nicht mehr verwendet. Stoffe in einer Menge kleiner 1 to ...
Stand: 11.12.2009
Dialog: 5251
Als nachgeschalteter Anwender müssen Sie prüfen, ob ihre Verwendung im Sicherheitsdatenblatt (SDB) des Lieferanten aufgelistet ist. Die dort angegebenen Maßnahmen müssen von Ihnen eingehalten werden. Da Ihr Stoff vom Hersteller oder Vorlieferanten registriert werden muss, haben Sie dahingehend keine Verpflichtungen. Wenn Ihre Verwendung nicht im SDB aufgenommen wurde, können Sie dem Vorlieferanten ...
Stand: 11.12.2009
Dialog: 5252
Artikel 23 der REACH-Verordnung regelt besondere Bestimmungen für phase-in-Stoffe. Art. 23 Abs. 3 regelt die Registrierungsfrist für vorregistrierte phase-in-Stoffe, die in Mengen von 1 bis 100 Tonnen pro Jahr und Hersteller/Importeur hergestellt oder eingeführt werden. Die Stoffe müssen bis zum 1. Juni 2018 registriert werden. In der deutschen Übersetzung der REACH-Verordnung liegt ein Druckfehle ...
Stand: 11.12.2009
Dialog: 5250
Vorbetrachtung: Zunächst ist es wichtig zu unterscheiden, ob Ihr Lieferant seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat. Im ersteren Fall verletzt ebenfalls Ihr Lieferant die Vorgaben zur Informationsweitergabe, falls SVHC-Substanzen größer als 0,1% enthalten sind und an Sie keine Informationen weitergeben werden. Weiterhin besteht keine Verpflichtung zum Erfragen dieser Informationen bei Ihrem ...
Stand: 10.12.2009
Dialog: 9742
Sie sind offensichtlich Hersteller oder Importeur von Zitronensäure, EC Nummer 201-069-1. Ihre Verpflichtungen bezüglich der Registrierung von Verwendungen bzw. zur Weitergabe von Informationen in der Lieferkette ergeben sich aus Artikel 10, Buchstabe a, Ziffer III und Titel IV. Nach der Registrierung ist in diesem Zusammenhang Artikel 22, Abs. 1, Buchstabe d, relevant. Sie sind nach all diesen Vo ...
Stand: 10.12.2009
Dialog: 9442
Vorbemerkung: Die Titel II (Registrierung von Stoffen) und VI (Bewertung) der REACH-VO gelten nicht für Polymere (vgl. Art. 2 Abs. 9)! Demzufolge sind Polymere nicht zu registrieren. Nach Art. 6 Abs. 3 der REACH-VO sind aber für die Monomereinheiten und/oder andere Stoffe in Polymeren Registrierungen vom Importeur oder Hersteller einzureichen, sofern ein vorgeschalteter Akteur in der Lieferkette ( ...
Stand: 04.12.2009
Dialog: 9783
Es ist definitiv nicht nötig, sich bereits jetzt an kostenpflichtigen IT-Plattformen zu beteiligen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie bereits zum jetzigen Zeitpunkt registrieren müssen oder zu einem späteren Zeitpunkt eventuell registrieren müssen. Ohnehin ist nicht sichergestellt, dass Sie auch an der Kommunikation im SIEF beteiligt werden. In der bisherigen Praxis hat sich gezeigt, dass durch d ...
Stand: 23.10.2009
Dialog: 9395
1.) Sie importieren beschichtete Fasern aus einem Nicht-EU-Land. Die beschichtete Faser ist in der Regel ein Erzeugnis (ausgenommen evtl. Stapelfasern, die keine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt bei der Herstellung erhalten haben). Für Erzeugnisse besteht nur bei besonderen Bedingungen eine Registrierpflicht eines enthaltenen Stoffes. Ein Stoff in oder auf dieser Faser, diesem Erzeugnis s ...
Stand: 28.09.2009
Dialog: 5299
Es gilt grundsätzlich: Jedes Unternehmen, das registrierpflichtige Stoffe herstellt oder importiert, muss diese registrieren - unabhängig davon, ob jemand anderes denselben Stoff bereits registriert hat. Falls derselbe Stoff bereits registriert wurde, kann sich das Unternehmen bezüglich bestimmter Informationen (im wesentlichen die intrinsischen Daten) an die Registrierung eines Federführenden mit ...
Stand: 28.09.2009
Dialog: 5282
Bei der Begriffsbestimmung im Artikel 3 Absatz 20 sind unter Punkt a) Altstoffe gemeint, also Stoffe, die vor 1981 auf dem Markt waren und für das EINECS (European Inventory of Existing Commercial Substances) meldefähig waren. Hier sind nicht Neustoffe gemeint. b) Unter b sind solche Stoffe gemeint, die zwar hergestellt, aber nicht vermarktet wurden. Die Aufnahme dieser Stoffe in die Stoffdefiniti ...
Stand: 28.09.2009
Dialog: 5286
Alle Stoffe als solche oder in einer oder mehreren Zubereitungen, die Sie in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr (pro Kalenderjahr) importieren oder herstellen, müssen Sie registrieren lassen. Das bedeutet auch, dass alle Chemikalien, die in die EU importiert werden, also in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, registriert werden müssen. Ausnahmen von der Registrierungspflicht sind ...
Stand: 28.09.2009
Dialog: 5281
Monomere in importierten Polymeren, die mit anderen Stoffen zu Zubereitungen (Dispersionen) verarbeitet wurden, müssen unabhängig davon, ob sie schon in der EU registriert wurden, vom Importeur registriert werden, sofern das Polymer zu mindestens 2 Massenprozent aus diesem Monomer besteht und die Gesamtmenge mindestens 1 Tonne pro Jahr beträgt. Gleiches gilt für die eingesetzten Additive. Eine Reg ...
Stand: 28.09.2009
Dialog: 5287