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Unter REACH sind nur Stoffe registrierungspflichtig. Bei Schwefelsäure in verschiedenen Verdünnungen handelt es sich um ein Gemisch aus Säure und Wasser. Wasser fällt nicht unter die Registrierungspflicht, somit ist nur die Schwefelsäure registrierungspflichtig. Diese Säure wird vom (Erst-)Hersteller oder Importeur registriert und dann zu verschiedenen Verarbeitern bzw. Anwendern weiterverkauft. S ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5923
Mit dem Inkrafttreten des Titels II der REACH-Verordnung am 1. Juni 2008 verlieren die einschlägigen Bestimmungen des ChemG ihre gesetzliche Grundlage. Es ist richtig, dass ab diesem Datum nur noch die Ausnahmen für nach Art. 9 gemeldete Stoffe in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung (PPORD) gelten. Um also ein bereits laufendes derartiges Projekt nahtlos fortsetzen zu ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6007
Chemische Stoffe, die in Kontakt zu Lebensmitteln kommen – also nicht in den Lebensmitteln enthalten sind- und auch nicht zu den Lebensmittelzusatzstoffen oder Aromastoffen gehören, fallen nicht unter die Ausnahmen unter REACH. Die Verwendung dieser Stoffe muss dann in der Rolle als nachgeschalteter Anwender (Formulierer) beschrieben werden und an die Hersteller der Rohstoffe kommuniziert werden ( ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6011
Die REACH-Verordnung macht dazu keine konkreten Aussagen. Bezogen auf einen Stoff erscheint die Benennung verschiedener rechtlich eigenständiger Repräsentanten jedoch nicht sinnvoll. Bezogen auf unterschiedliche Stoffe steht es Ihnen frei, pro Stoff jeweils einen anderen Repräsentanten für das jeweilige SIEF zu benennen. ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 5949
Ja. Nach unserer Auffassung sind diese Seifenreste als Teil des Polymers zu behandeln. Entsprechend der REACH-Definition für Stoffe (Artikel 3 Ziffer 1): "chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigun ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6005
Der Verbraucherbegriff unter REACH ist zwar nicht definiert, aber aus den allgemeinen Definitionen von Verbraucher in anderen Regimen und aus dem Rückschluss aus der Definition des nachgeschalteten Anwenders wird klar, dass Verbraucher nur sein kann, wer chemische Stoffe / Zubereitungen nicht gewerblich verwendet. Verbraucher ist also wirklich nur eine Privatperson (z.B. Verbraucher im Sinne des V ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6010
Im Anhang V der REACH-Verordnung finden Sie eine Auflistung von Stoffen, die nach Artikel 2 Abs. 7b von der Registrierungspflicht ausgenommen sind. Darunter sind auch: "...die folgenden Naturstoffe, soweit sie nicht chemisch verändert wurden: Mineralien, Erze, Erzkonzentrate, Erdgas, roh und verarbeitet, Rohöl und Kohle;". Falls dies für Sie zutrifft, besteht keine Registrierungspflicht. ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6009
Nach Artikel 2 Abs. 7 der REACH-Verordnung sind Stoffe, die in Anhang V aufgeführt sind, von der Registrierungspflicht ausgenommen. In Anhang V sind verschiedene Naturstoffe gelistet, u.a. werden genannt: Mineralien, Erze, Erzkonzentrate, Erdgas, roh und verarbeitet, Rohöl, Kohle sowie auch Flüssiggas, Erdgaskondensat und weitere. Flüssiggase sind eine Sammelbezeichnung für verflüssigte Gase, eine ...
Stand: 15.09.2009
Dialog: 6078
Grundsätzlich kann sich aus einer mangelhaften/fehlenden Information in einem Sicherheitsdatenblatt eine zivilrechtliche Schadensersatzhaftung ergeben. Dabei wäre im Einzelfall zu prüfen, ob der Hersteller/Inverkehrbringer die für die sichere Verwendung wesentlichen und ausreichenden Informationen im Sicherheitsdatenblatt genannt hat. Ausreichende Informationen enthält ein Sicherheitsdatenblatt da ...
Stand: 15.09.2009
Dialog: 6079
Wenn in der REACH Verordnung von besonders besorgniserregenden Stoffen geschrieben wird, sind solche Stoffe gemeint, die den Kriterien des Artikels 57 entsprechen. Dies sind CMR (kanzerogene, mutagene und reprotoxische) Stoffe oder PBT(persistente und bioakkumulierende und toxische)-Stoffe oder vPvB (sehr persistente und sehr bioakkumulierende)-Stoffe und Stoffe, die ähnliche besorgniserregende Ei ...
Stand: 15.09.2009
Dialog: 6100
Die Registrierung von Stoffen ist in Artikel 6 für Stoffe sowie in den Artikeln 17 und 18 für isolierte Zwischenprodukte geregelt. Dies ist ein Kernelement der REACH Verordnung. Neben der Registrierung gibt es im Rahmen der REACH-Verordnung bestimmte Melde- und Unterrichtungsverpflichtungen für die Hersteller und Verwender von Stoffen. Diese gelten für Stoffe mit besonderen Eigenschaften oder Verw ...
Stand: 15.09.2009
Dialog: 6094
Bei Mischungen von Pflanzenteilen mit Pflanzenölen handelt es sich um Zubereitungen. Werden aus den Pflanzenteilen mittels des Pflanzenöls lipophile Stoffe herausgelöst und diese anschließend gefiltert und von dem Pflanzenöl getrennt (z.B. destillativ), so handelt es sich um einen Stoff und nicht um einen Naturstoff im Sinne des Artikels 3 (39). Anders verhält es sich, wenn beispielsweise eine wäs ...
Stand: 15.09.2009
Dialog: 6090
Es gibt (noch) keine allgemeingültige Abgrenzung zwischen Zubereitungen und Erzeugnissen in der Stahlindustrie. Im Entwurf zur entsprechenden Technischen Hilfestellung (RIP 3.8, Requirements for Substances in Articles) ist eine Tabelle der Eurofer abgedruckt, nach der etwa die folgende Unterscheidung möglich sein sollte. Zubereitungen sind demnach: Barren, Knüppel, Brammen, Blech, Folie, Draht, St ...
Stand: 15.09.2009
Dialog: 6107
Für Wasch- und Reinigungsmittel gilt in der EU die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (Detergenzienverordnung) und in Deutschland daneben das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz. Informationen darüber finden Sie beim sachlich zuständigen Umweltbundesamt. ...
Stand: 15.09.2009
Dialog: 6103
Der Massageball an sich ist ein Erzeugnis, das nicht unter die Registrierpflicht von REACH fällt, es sei denn, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 bestimmte Inhaltsstoffe in diesem Erzeugnis (absichtlich) frei gesetzt werden sollen. Dies ist m.E. bei den genannten Massagebällen nicht der Fall. Als Weichmacher wird u.a. in PVC Diethylhexyl-phthalate (DEHP) verwendet. Dieser Stoff kann evtl. auf der Liste der ...
Stand: 15.09.2009
Dialog: 6031
Wenn ein Akteur der Lieferkette einen Stoff bezieht und ihn ohne Zusätze und ohne chemische Umsetzungen nur physikalisch bearbeitet, so bleibt dies weiterhin derselbe Stoff, es sei denn, er formt ihn zu einem Erzeugnis (Artikel 3 Absatz 3). Bei den legierten Halberzeugnissen ist zu prüfen, ob sie bereits ein Erzeugnis aufgrund ihrer Oberflächengestalt ihrer spezifischen Form, Oberfläche oder Gesta ...
Stand: 15.09.2009
Dialog: 6032
Nach Nr. 1.2 im Anhang II der REACH-Verordnung muss das Sicherheitsdatenblatt (SDB) eines Stoffes, für den eine Stoffsicherheitsbewertung vorgeschrieben ist, Informationen über alle identifizierten Verwendungen enthalten. Der nachgeschaltete Anwender hat nach Artikel 37 der REACH-Verordnung die Möglichkeit, den Registranten über die Verwendung(en) des nachgeschalteten Anwenders zu informieren. Der ...
Stand: 15.09.2009
Dialog: 6034
Die verschiedenen Arten von Zwischenprodukten unter REACH sind in Art. 3 Nr. 15 definiert. Die entscheidenden Kriterien für nicht-isolierte Zwischenprodukte sind demnach (Nr. 15 a): -Das Zwischenprodukt verbleibt während des gesamten Produktionsprozesses vollständig innerhalb der (geschlossenen) Syntheseanlage; der Produktionsprozess selbst kann kontinuierlich oder diskontinuierlich ablaufen. -Das ...
Stand: 14.09.2009
Dialog: 6121
Nach Stoffdefinition der REACH-Verordnung Artikel 3.1 sind die zur Wahrung der Stabilität eines Stoffes eventuell notwendigen Zusatzstoffe, wie Stabilisatoren, Lichtschutzmittel und/oder Antioxidantien (hier für das Polystyrol) von der Registrierungspflicht ausgenommen, weil sie dann zum Stoff gehören, wenn dieser ohne diese Zusätze nicht lagerstabil bzw. transportfähig ist. Wir haben die Frage ab ...
Stand: 14.09.2009
Dialog: 6118
Die REACH-Verordnung enthält keine weitere Konkretisierung der Begriffe Hersteller, Inverkehrbringen oder nachgeschalteter Anwender über die Definitionen im Art. 3 hinaus. Die Registrierungsanforderungen nach REACH muss der tatsächliche (physische) Hersteller oder Importeur erfüllen. Er ist dafür verantwortlich, ein vollständiges Registrierungsdossier zu erstellen und einzureichen, einschließlich ...
Stand: 14.09.2009
Dialog: 6116