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Wenn es sich um eine reine Verkapselung von Stoffen handelt und nicht um die Herstellung von Pigmenten aus anderen Stoffen und Zubereitungen, dann sind Sie im Sinne von REACH ein nachgeschalteter Anwender. Wichtig ist, dass die dazu benötigten Stoffe bzw. die Stoffe in den Zubereitungen von Lieferanten bezogen werden, die diese Stoffe entsprechend den Fristen vorregistriert haben und registrieren ...
Stand: 11.09.2009
Dialog: 6293
Unter der Voraussetzung, dass Sie die Bestandteile des Lackes nicht selbst produzieren oder in die EU importieren, sind Sie nur nachgeschaltete Anwender und haben keine Registrierpflichten. Die evt. Freisetzung des Formaldehydes aus den Papieren ist für eine Registrierung gemäß Art. 7 Abs. 1 REACH nicht relevant. Sie müssen die im Titel V der REACH-Verordnung angegebenen Pflichten nachgeschalteter ...
Stand: 11.09.2009
Dialog: 6300
Ja, ihre Aussage ist richtig. Die Ionen eines Salzes sind keine separaten ‚Komponenten’. Unseres Erachtens sind auch Doppelsalze als Einkomponentenstoff zu sehen. ...
Stand: 11.09.2009
Dialog: 6303
Bei einem Mehrkomponentenstoff genügt es nicht, nur die Hauptkomponenten zu beschreiben. Es sind auch die sonstigen Verunreinigungen und für die Stabilität erforderlichen Zusatzstoffe zu berücksichtigen. Soweit diese keinen Einfluss auf die Eigenschaften des gesamten Mehrkomponentenstoffes haben bzw. haben könnten, ist ggf. eine ausreichende Beschreibung über die einzelnen Hauptkomponenten möglich ...
Stand: 11.09.2009
Dialog: 6254
Legierungen, wie z.B. Messing, gelten unter REACH als besondere Zubereitungen. Dies bedeutet, dass nicht das Messing, sondern die darin enthaltenen Metalle Kupfer, Zink und auch das Blei registriert werden müssen, wenn die Produktionsmenge pro Metall eine Tonne pro Jahr übersteigt. ...
Stand: 11.09.2009
Dialog: 6257
In RIP 3.10, Kapitel 4.2.1.1 Naming Concention steht: "A mono-constituent substance is named after the main constituent. In principle, the name should be given in English language according to the IUPAC nomenclature rules. Other internationally accepted designations can be given in addition." In wie weit dies mit der "Regulation No 1 determining the languages to be used by the European Economic Co ...
Stand: 11.09.2009
Dialog: 6197
Die bei REACH genannten Mengenschwellen beziehen sich immer auf den hergestellten bzw. importierten Stoff. Die Menge der eingesetzten Frischpflanze, aus der ein Stoff gewonnen wird, ist dabei irrelevant. Beim Import von Frischpflanzen, aus denen der Stoff durch Extraktion gewonnen wird, wäre allenfalls der Gehalt des Stoffes in der Pflanze zur Berechnung der Mengenschwellen nach REACH zugrunde zu ...
Stand: 11.09.2009
Dialog: 6145
Wenn Sie diese Möbel von China aus nach Europa exportieren wollen, so sind Sie nur indirekt von REACH betroffen, vorausgesetzt der Importeur ist keine Niederlassung oder Tochter Ihrer chinesischen Firma. Wer ist verantwortlich? REACH greift, sobald die Möbel in die EU eingeführt, also physisch in das Zollgebiet der Gemeinschaft (EU) verbracht werden (Artikel 3 Absatz 10 der REACH-Verordnung). Vera ...
Stand: 11.09.2009
Dialog: 6144
1) Es handelt sich bei den Fertigbädern um Erzeugnisse nach REACH. Da aus diesen keine Stoffe beabsichtigt freigesetzt werden, sind unter REACH die Artikel 7(2) – Notifizierung von besonders besorgniserregenden Stoffen auf der Kandidatenliste in Erzeugnissen - und Artikel 33 – Information über den Gehalt von besonders besorgniserregenden Stoffen auf der Kandidatenliste in Erzeugnissen relevant 2) ...
Stand: 11.09.2009
Dialog: 6143
Wenn Sie nach Artikel 8 der REACH-Verordnung von einem oder mehreren chinesischen Herstellern zum Alleinvertreter bestellt werden, so müssen Sie alle Verpflichtungen für Importeure erfüllen (s. Artikel 8, Absatz 1 und 2). Zu Frage 1: Da Sie gegenüber der Behörde in Helsinki als Registrant auftreten, müssen sich die nach Artikel 10 geforderten und im Anhang VI spezifizierten Angaben (Name., Anschri ...
Stand: 11.09.2009
Dialog: 6142
Inverkehrbringen ist in Art.3, Absatz 12 als "entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte" definiert. Daher fällt auch die Lieferung an einen Lohnhersteller unter Inverkehrbringen. Registrierpflichtig ist der Hersteller oder Importeur eines Stoffes (Art. 6). Die Kriterien für Phase-in-Stoffe sind in Art.3, Absatz 20 aufgeführt. ...
Stand: 11.09.2009
Dialog: 6126
Hier hat es in der Tat eine Änderung gegeben. Abweichend von der Darstellung in der Guidance on Registration soll ein Alleinvertreter, der mehrere Nicht-EU-Hersteller mit den gleichen Stoffen vertritt, für jeden dieser Hersteller eine getrennte Registrierung (im Mengenbereich dieses Herstellers) einreichen. Dies stellt eine Änderung der bisherigen Interpretation dar! Damit werden Nicht-EU-Herstell ...
Stand: 10.09.2009
Dialog: 6564
Es ist sinnvoll, die Rolle des Alleinvertreters vertraglich zu regeln; z. B. genaue Aufgaben und Pflichten des Alleinvertreters und des Auftraggebers wie Informationsaustausch, Zusammenarbeit, ggf. Zustimmungsvorbehalte, Budget, Vergütung, Vertraulichkeit, Geheimhaltung, Rechte an Daten, wettbewerbsrechtliches Verhalten, Haftung/Gewährleistung und Beendigung des Vertrages. Der Verband der Chemisch ...
Stand: 10.09.2009
Dialog: 6518
Bienenwachs ist als Naturprodukt von der Registrierungspflicht unter REACH ausgenommen. Wenn Sie für die Herstellung der Kerzen jedoch weitere Stoffe verwenden (z.B. Duftstoffe), müssten diese registriert werden, es sei denn, auch für diese können die in Artikel 2 der REACH-Verordnung genannten Ausnahmenregelungen in Anspruch genommen werden. Für die Registrierung ist der Hersteller bzw. der Impor ...
Stand: 10.09.2009
Dialog: 6517
Nach dem Calcinieren sind neue Stoffe entstanden, die in vollem Umfang registrierungspflichtig sind. Falls es Zweifel bei der Stoffbeschreibung gibt, sollte die entsprechende Information von der ECHA-Website zu Rate gezogen werden. Näheres zu den Beurteilungskriterien zur Stoffidentität finden Sie in Kapitel 5 des Technical Guidance Document Guidance for identification and naming of substances und ...
Stand: 10.09.2009
Dialog: 6470
Vorab ist wichtig, dass nur derjenige registrierungspflichtig ist, der Stoffe importiert oder herstellt bzw. die Kriterien für registrierungspflichtige Erzeugnisse (siehe unten) erfüllt. zu 1.: Studien, die sich ausschließlich mit Erzeugnissen aus dem Bereich Automobilindustrie beschäftigen sind uns bisher nicht bekannt. Sie müssen jedes Produkt individuell beleuchten, ob es unter die REACH-Verord ...
Stand: 10.09.2009
Dialog: 6353
REACH gilt prinzipiell für alle Stoffe, sofern sie keine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen können. Ausnahmeregelungen sind in Artikel 2 der Verordnung und den dort erwähnten Anhängen aufgeführt. In Anhang IV z.B. sind eine Reihe von Stoffen gelistet, die nicht registrierungspflichtig sind. Bedauerlicherweise ist die Liste alles andere als konsistent und vollständig. So finden sich dort Sonnenblu ...
Stand: 10.09.2009
Dialog: 6349
Metalle sind in flüssiger, fester, pulvriger oder granulierter Form Stoffe im Sinne von REACH und unterliegen der Registrierungspflicht. Legierungen von Metallen, wovon beim Stahl ausgegangen werden kann, sind besondere Zubereitungen und unterliegen nicht der Registrierungspflicht. Sofern dann aber die Metall-Legierungen eine spezifische Form annehmen - in diesem Falle ein Rohr, dann liegt ein Erz ...
Stand: 10.09.2009
Dialog: 6350
Das genannte Erdölharz ist nicht in den Anhängen IV oder V zur REACH-Verordnung aufgeführt. Es handelt sich bei dem Harz weder um ein Polymer noch um einen unveränderten Naturstoff, so dass die speziellen Ausnahmen nicht gelten. Daher ist dieses Erdölharz grundsätzlich registrierungspflichtig. Da das Erdölharz im EINECS-Verzeichnis genannt ist, handelt es sich um einen (komplexen) Phase-in-Stoff, ...
Stand: 10.09.2009
Dialog: 6348
Mittlerweile ist Graphit registrierpflichtig, unabhängig davon, ob behandelt oder unbehandelt, da es nicht mehr im Annex IV der REACH-VO aufgeführt ist. Demnach ist auch Blähgraphit registrierpflichtig. ...
Stand: 10.09.2009
Dialog: 6411