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Unter die Ausnahme des Anhangs IV der REACH-Verordnung fallen nur die Stoffe, die explizit in diesem Anhang aufgeführt sind. Da sowohl Myristinsäure (CAS-Nr. 544-63-8 - EINECS-Nr.: 208-875-2) als auch Fettsäuren C12 - C18 (CAS-Nr. 67701-01-3 - EINECS-Nr.: 266-925-9) im EINECS genannt werden, ist Myristinsäure als eigener Stoff zu behandeln und kann nicht unter Fettsäuren C12 - C18 subsumiert werde ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5724
Städte und Gemeinden sind genauso Adressat der Vorschriften von REACH wie privatwirtschaftliche Unternehmen auch. Denn jeder Hoheitsträger ist selbst an das Ordnungsrecht gebunden (Art. 20 III GG) und muss seine eigenen Maßnahmen bei der Wahrnehmung gefahrenabwehrrechtlicher Aufgaben am Ordnungsrecht messen lassen. Allerdings hat der jeweilige Hoheitsträger für seinen Funktionsbereich die eigenver ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5920
Beim Sintern wird aus einer pulverförmigen Rohmasse durch Brennen ein Formkörper erzeugt. Dieser Formkörper ist nach der REACH-Verordnung ein Erzeugnis (Definition siehe Artikel 3 Ziffer 3 REACH-Verordnung) und braucht daher nicht registriert zu werden. Anders verhält es sich mit den eingesetzten Rohstoffen, welche registriert werden müssen. Der Artikel 7 der REACH-Verordnung befasst sich mit der ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5816
Ein Erzeugnis ist nach Artikel 3 Ziffer 3 der REACH-Verordnung ein Gegenstand, bei dem die Form, die Oberfläche oder die Gestalt in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung die Funktion bestimmt. Stoffe in Erzeugnisse sind nur registrierungspflichtig, wenn sie beabsichtigt freigesetzt werden. Ist dies nicht der Fall, so können diese Erzeugnisse auch nach der Registrierungspflicht verkauft w ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5846
Im Sinne von REACH gelten nur in der EU ansässige Hersteller und Importeure als registrierungspflichtig. Die Schweiz ist davon bisher ausgenommen. Es gibt jedoch in der Schweiz Bestrebungen im Hinblick auf die Angleichung des Chemikalienrechtes an die EU-Gesetzgebung. In diesem Sinne sind Sie Importeur der Druckfarben (Inhaltsstoffe) und für diese registrierungspflichtig. Als Importeur müssen Sie ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5848
Nach der Gefahrstoffverordnung sind drei Gruppen von Stoffen mit dem Gefahrensymbol "N" und der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" zu versehen, nämlich die Stoffe mit den Gefahrenhinweisen: - R 50 und R 53; - R 50; - R 51 und R 53. Die REACH-Verordnung hat nun nicht für alle drei, sondern nur für eine dieser Gruppen einen Sonderstatus vorgesehen, nämlich für diejenigen Stoffe, die "sehr giftig ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5717
Nach Artikel 15, Ziffer 2 der REACH-Verordnung gelten Wirkstoffe in Biozid-Produkten in der Tat als bereits registriert. Hintergrund ist, dass gemäß Biozid-Verordnung bereits umfangreiche Prüfdaten vorgelegt werden müssen. Falls Sie den Stoff für eine andere Verwendung einsetzen wollen, so müssen Sie ihn registrieren und zwar: - bei zusätzlichen Mengen > 1 t/a aber < 10 t/a gemäß Anhang VII der RE ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5720
Erzeugnisse, die vor der Registrierpflicht hergestellt wurden, sind von den REACH-Bestimmungen zur Registrierung nicht betroffen. Die anderen Regelungen von REACH sind jedoch zu beachten, z.B. Sicherheitsdatenblatt, Verbotsregelungen. Erzeugnisse als solche (Definition: Artikel 3 Ziffer 3 REACH-Verordnung) sind nicht Gegenstand der Registrierung unter REACH, sondern die Stoffe, die sie enthalten b ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5723
Das geschilderte Bespiel betrifft unterschiedliche juristische Personen, d.h. die Beauftragung geht von verschiedenen Firmen oder zumindest von verschiedenen legal entities aus. In diesem Fall muss die Frage mit einem klaren Nein beantwortet werden. Ein mit der Registrierung einer Substanz Beauftragter registriert immer im Namen seines Auftraggebers (Firma) mit Angabe der von dieser Firma hergeste ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5909
Nach erfolgter Registrierung ist der Registrant gemäß Artikel 22 REACH dafür verantwortlich, seine Registrierung zu aktualisieren, sofern dies erforderlich wird. Dies erfasst gemäß Artikel 22 Abs. 1 d) auch die Mitteilung über neue identifizierte Verwendungen. Neue Verwendungen sind in diesem Falle solche, die zuvor im Rahmen dieser Registrierung nicht genannt worden waren. Gemäß Artikel 22 Abs. 5 ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5882
Nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung 1907/2006 (REACH-Verordnung) gilt eine Anmeldung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als Registrierung. Erreicht die Menge eines hergestellten oder eingeführten angemeldeten Stoffes pro Hersteller oder Importeur die nächst höhere Mengenschwelle nach Artikel 12, so sind die zusätzlich für diese Mengenschwelle sowie für alle darunter liegenden Mengenschwellen erford ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5775
Zur Frage 1: Die nach Artikel 10 im Registrierungsdossier vorzulegenden Informationen umfassen unter Abschnitt a) iii) u.a. Informationen zur Verwendung des zu registrierenden Stoffes entsprechend den Vorgaben des Anhangs VI Abschnitt 3. Alle identifizierten Verwendungen im Sinne des Artikels 3 Nr. 26 müssen mit aufgeführt sein. Ein Polymer, welches ein ungebundenes Additiv enthält, ohne dass dies ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5879
Unter REACH sind nur Stoffe registrierungspflichtig. Bei Schwefelsäure in verschiedenen Verdünnungen handelt es sich um ein Gemisch aus Säure und Wasser. Wasser fällt nicht unter die Registrierungspflicht, somit ist nur die Schwefelsäure registrierungspflichtig. Diese Säure wird vom (Erst-)Hersteller oder Importeur registriert und dann zu verschiedenen Verarbeitern bzw. Anwendern weiterverkauft. S ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5923
Sicherheitsdatenblatt: Das Sicherheitsdatenblatt enthält Hinweise für den sicheren Umgang mit gefährlichen Substanzen. Rechtlich verankert ist es in der Gefahrstoffverordnung(§ 6) und in Artikel 31 der REACH-Verordnung. In Europa und vielen anderen Ländern müssen solche Datenblätter vom Inverkehrbringer, Einführer und Hersteller von Gefahrstoffen und von Zubereitungen, die diese Gefahrstoffe über ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5922
Im Zeitraum vom Mai 2007 bis zum Juni 2008 stattgefundene Abstimmungen auf der EU-Ebene haben – nach Mitteilung des nationalen REACH-Helpdesk Deutschlands – ergeben, dass carboxylierte Zellulose nicht registriert werden muss. Es ist vorgesehen, diesen Abstimmungen derart Rechnung zu tragen, dass im REACH Leitfaden Guidance for monomers and polymers [englische Version (pdf-Datei, 410 kB)] und in de ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5880
Die REACH-Verordnung zielt auf das Inverkehrbringen von Stoffen ab, die für Mensch und Umwelt schädigende Wirkung haben können. Da das Arzneimittelrecht diesen Punkt ebenfalls im Fokus hat, treffen für den von Ihnen genannten Fall zwei Rechtsgebiete zusammen. Es ist richtig, dass die Stoffmenge, die in Arzneimittel verwendet wird, nicht mit berücksichtigt werden muss, da das Inverkehrbringen für d ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 5973
Der von Ihnen zitierte Artikel 8 bezieht sich auf die Anforderungen an einen Alleinvertreter für Registranten, die ihren Sitz außerhalb der EU haben. In diesem Fall muss die Kommunikation, Information und das Know-how ausreichend sein, um die Informationsanforderungen in Bezug auf den zu registrierenden Stoff für die REACH-Registrierung beantworten zu können. Zusätzlich zu den genannten Anforderun ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6008
Stahlrohre könnten als Zubereitungen (in diesem Fall: Legierungen) oder als Erzeugnisse definiert werden. Bei welchem Verarbeitungsgrad die Zubereitung Stahl zum Erzeugnis wird, ist gerade in der Stahlindustrie noch in Diskussion. Da es sich hier um Rohre handelt, die als solche eingesetzt werden dürften, bestimmt die Form maßgeblich die Funktion; es handelt sich also um Erzeugnisse. Stahlrohre si ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 5947
1) Der von Ihnen genannte dortige Hersteller, der seinen Sitz in der Schweiz hat, kann als Non-EU-Lieferant selbst überhaupt keine Registrierung in der EU vornehmen lassen. Er muss dies über einen Alleinvertreter mit Sitz in der EU tun. 2) Falls er das getan hat und der Alleinvertreter somit alle Inhaltsstoffe der Zubereitung registriert, wären sie lediglich nachgeschalteter Anwender und hätten ke ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6004
Als Importeur ist derjenige registrierpflichtig, der für die Einfuhr verantwortlich ist (s. Art. 3 Nr. 11). Einfuhr ist das physische Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft (Art. 3 Nr. 11). Soweit ihre Tochtergesellschaft (die Einkaufsgesellschaft) den Stoff von einem Nicht-EU-Hersteller bezieht und dafür verantwortlich ist, ist sie somit Importeur. ...
Stand: 16.09.2009
Dialog: 6006