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Bei der Begriffsbestimmung im Artikel 3 Absatz 20 sind unter Punkt a) Altstoffe gemeint, also Stoffe, die vor 1981 auf dem Markt waren und für das EINECS (European Inventory of Existing Commercial Substances) meldefähig waren. Hier sind nicht Neustoffe gemeint. b) Unter b sind solche Stoffe gemeint, die zwar hergestellt, aber nicht vermarktet wurden. Die Aufnahme dieser Stoffe in die Stoffdefiniti ...
Stand: 28.09.2009
Dialog: 5286
Aus den bei uns eingegangenen Fragen ergeben sich keine besonderen Probleme in Bezug auf die Farben- und Lackindustrie. Da der REACH-Net Beratungsservice erst im November 2006 gestartet ist, können wir in Bezug auf die bei uns eingegangenen Fragen keine Vergleiche zu der Zeit vor Dezember 2006 ziehen. REACH-Net soll bei fachlichen Fragen und Problemen in Bezug auf REACH Antworten und Lösungen biet ...
Stand: 28.09.2009
Dialog: 5284
Monomere in importierten Polymeren, die mit anderen Stoffen zu Zubereitungen (Dispersionen) verarbeitet wurden, müssen unabhängig davon, ob sie schon in der EU registriert wurden, vom Importeur registriert werden, sofern das Polymer zu mindestens 2 Massenprozent aus diesem Monomer besteht und die Gesamtmenge mindestens 1 Tonne pro Jahr beträgt. Gleiches gilt für die eingesetzten Additive. Eine Reg ...
Stand: 28.09.2009
Dialog: 5287
Der Text der REACH-Verordnung in Artikel 2 Absatz 3 sagt eindeutig aus, dass - Ausnahmen von der REACH-Verordnung nur in besonderen Fällen, - von den Mitgliedstaaten zugelassen werden dürfen, - wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Ein Automatismus für die Ausnahme wehrtechnischer Erzeugnisse von REACH ist damit keinesfalls gemeint, sondern eine Einzelfallentscheidung dur ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5343
Die Frage ist sehr generell gestellt. Eine umfassende Antwort würde den Rahmen der Beratung, den REACH-Net bieten kann, deutlich überschreiten. Verstehen Sie also bitte diese Antwort nicht als vollständig, sondern als Orientierung. Es gibt zu allen Unterpunkten kleine „wenn und aber“, Ausnahmen etc., die aber zunächst für das Verständnis nicht von Bedeutung sind, sondern eher vom Wesentlichen able ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5340
Bei dem Bezug von Stoffen von europäischen Lieferanten müssen sie darauf achten, dass Ihre geplanten Verwendungen und möglicherweise die von Ihren Kunden im Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten aufgenommen sind. Sie müssen zudem sicherstellen, dass Sie die empfohlenen Risikominderungsmaßnahmen einhalten und Ihre Kunden über entsprechende Maßnahmen informieren. Diesen Verpflichtungen unterliegen S ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5397
Es ist die Pflicht des Lieferanten, der einen Stoffsicherheitsbericht erstellen muss, dem Downstream User (DU) die einschlägigen Expositionsszenarien (evtl. einschließlich Verwendungs- und Expositionskategorien) mitzuteilen. Solche Expositionsszenarien sollen innerhalb der RIP 3.2.2 und 3.5 entwickelt werden. Nähere Informationen zum RIP-Prozess finden sie auf der Homepage der EU-Kommission . Der ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5413
Die am 18. Dezember 2006 vom Europäischen Parlament beschlossene Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 „(…) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (…)“ ist ab 1. Juni 2007 gültig. Nach Art. 2 Abs. 5 a) gelten die Titel II für die Registrierung, V für nachgeschaltete Anwender, VI für die Bewertung und VII für die Zulassung nicht, „(…) soweit ein Stoff in Human- o ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5355
Der Import von Rohstoffen ist nach REACH der Herstellung gleichgestellt. Deshalb muss ein Importeur jede Substanz, die im Rohstoff enthalten ist und mit mehr als 1 Tonne/Jahr importiert wird, (vor-)registrieren. ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5353
Wenn es sich um Lacklieferungen handelt, müssen Importeure von außereuropäischen Lacken für alle verwendeten Substanzen die (Vor-) Registrierung nachweisen. Der europäische Hersteller ist in dieser Beziehung auf seine Rohstofflieferanten angewiesen. Deshalb kann keine unmittelbare Benachteiligung europäischer Hersteller postuliert werden. ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5352
Laut Artikel 24 der REACH-Verordnung gelten nach Richtlinie 67/548/EWG angemeldete Stoffe als registriert. Falls ein solcher Stoff das nächste Tonnageband erreicht, müssen die entsprechend notwendigen Informationen eingereicht werden. Dies ist in Ihrem Beispiel nicht der Fall, da Sie sich weit unterhalb der Schwelle von 1 Tonne pro Jahr befinden. Die Tonnagebänder nach altem Chemikalienrecht haben ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5376
Lediglich für die Verwendung in Medikamenten müssen die Stoffe nicht registriert werden. Für die von Ihnen genannte Verwendung als flammhemmende Füllstoffe müssen die Stoffe jedoch auf jeden Fall registriert werden. Falls Sie der Hersteller oder Importeur der Stoffe sind, müssen Sie sich darum kümmern. Kaufen Sie die Stoffe in der EU ein, sind Sie nachgeschalteter Anwender (Downstream User) und ha ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5354
Laut Anhang V Nr. 4a sind u.a. solche Stoffe von der Registrierungspflicht nach REACH ausgenommen, die dadurch entstehen, dass ein pH-Neutralisierungsmittel seine vorgesehene Funktion erfüllt. Damit ist nicht gemeint, dass ein Salz, das durch die Neutralisation einer Lösung ausfällt, automatisch von der Registrierungspflicht ausgenommen ist. Vielmehr geht es dabei um Stoffe, die möglicherweise bei ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5414
Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob Ihre Waren aus der EU stammen oder von außerhalb der EU kommen. Beziehen Sie die Waren aus der EU, so sind Sie als Hersteller von elektronischen Baugruppen im Sinne von REACH ein klassischer "nachgeschalteter Anwender“. Beziehen Sie die Waren außerhalb der EU, so sind Sie ein "Importeur". Lieferungen aus der EU: Hier sollten Sie davon ausgehen dürfen, da ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5346
Triethylenglycol-mono-n-butylether ist kein Polymer, sondern ein definierter chemischer Stoff und somit registrierungspflichtig. Das Reaktionsprodukt der Veresterung einer Fettsäure ergibt ebenfalls einen registrierungspflichtigen Stoff. Die REACH-Definition (Artikel 3 Ziffer 5) eines Polymers beruht im Grunde darauf, dass eine Vielzahl von Monomereinheiten langkettige Moleküle bilden, die eine Mo ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5436
In der Farben- und Lackindustrie sind in Bezug auf REACH von der Exposition her betrachtet die Lösemittel von größter Bedeutung: Außer bei Pulverlacken sind sie in (fast) allen Lacken enthalten und belasten beim Anwenden und Trocknen die Luft (Mensch und Umwelt). Bei wasserbasierten Lacken sind häufig die Additive auf Grund ihres toxikologischen Profils besonders relevant. Konkrete Aussagen sind j ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5301
Grundsätzlich ist zu beachten, dass nicht das Biozid als Zubereitung, sondern die darin enthaltenen Wirkstoffe zu registrieren wären. Gemäß Artikel 15 der REACH-Verordnung gelten Wirkstoffe, die ausschließlich zur Verwendung in Biozid-Produkten hergestellt oder eingeführt werden als registriert, soweit sie die entsprechenden, in Artikel 15 detailliert beschriebenen Voraussetzungen der Biozid-Richt ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5348
Bei den meisten im Farb- und Lackbereich eingesetzten Materialien handelt es sich um Zubereitungen, nicht um originäre Stoffe. Die Registrierungsfristen und –anforderungen nach REACH gelten aber ausschließlich für Stoffe. Gemäß der REACH-Terminologie sind die Farb- und Lackhersteller, wenn sie nicht eigene Stoffe herstellen/importieren, in der Regel sog. downstream user (nachgeschaltete Anwender), ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5449
Das Granulat müsste der Beschreibung nach kein Stoff, sondern eine Zubereitung sein (Art. 3 Nr. 2 REACH-VO). Für Zubereitungen gilt, dass nicht sie selbst, sondern die in ihr enthaltenen Stoffe zu registrieren sind, sofern der Hersteller/Importeur den jeweiligen Stoff in einer Menge von über 1 t/a herstellt/importiert. Im vorliegenden Fall sollten die einzelnen Stoffe eigentlich bereits für die Ve ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5393
zu Frage 1: 1) Rohwolle und Rohbaumwolle sind von REACH ausgenommen (Anhang V 8) 2) Gereinigte und verarbeitete Materialien fallen solange unter die Ausnahmeregelung für Naturstoffe, wie sie nicht chemisch modifiziert und nicht chemikalienrechtlich als gefährlich eingestuft werden, was für Wolle und Baumwolle der Fall ist. Somit entstehen durch diesen Import keine Registrierungspflichten. (Anhang ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5439