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Ist die Arbeitsstättenverordnung auf die Fluchtweggestaltung in Tierställen anzuwenden?

zu ermitteln, zu beurteilen/zu bewerten, ggf. Ersatzmaßnahmen festzulegen und diese zu dokumentieren. Sie teilen in der Fragestellung mit, dass es sich bei den Beschäftigten nicht um eigene Beschäftigte handelt. Wir gehen davon aus, dass die im Stall Beschäftigten im Rahmen eines Werkvertrages tätig werden. In der DGUV Information 216-830 (bisher: BGI 865) "Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen ...

Stand: 30.12.2016

Dialog: 12378