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Ist die Arbeitsstättenverordnung auf die Fluchtweggestaltung in Tierställen anzuwenden?

KomNet Dialog 12378

Stand: 30.12.2016

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Flucht- und Rettungsplan, Sonstiges zu Fluchtwegen

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Frage:

Ein Stall (gewerbliche Tierzucht) ist gebaut worden, Maße 90 x 16 m, Fluchttüren befinden sich lediglich an der Front- und der Hinterwand. In dem Stall ist eine Aufzuchtanlage aufgebaut worden, die aus vier durchgängigen Reihen von je 82 m Länge bestehen. Eine Durchtrennung der einzelnen Reihen ist technisch nicht möglich (durchgängige Kotbänder). Die Betreuung des Stalles erfolgt durch den Unternehmer persönlich, alle weiteren Arbeiten werden von Fremdfirmen durchgeführt. Eigene Arbeitnehmer werden hier nicht beschäftigt. Der Arbeitsschutz fordert den Einbau von Fluchttüren an den Seitenwänden, da die Fluchtweglänge 35 m überschreitet. Tatsächlich würde aber auch durch den Einbau von seitlichen Fluchttüren die reelle Fluchtweglänge nicht verkürzt, da man von den Mittelgängen aufgrund der durchgängigen Anlage diese Türen nicht direkt erreichen kann. Fragestellung: 1.) Greift die Arbeitsstättenverordnung überhaupt, wenn in diesem Stall keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt werden? 2.) Stellt der Stall eine Arbeitsstätte dar, wenn er nur lediglich zu Kontrollzwecken einmal täglich für etwa 1 h betreten wird? Lediglich bei der Ein- und Ausstallung sowie Reinigung des Stalles (2x jährlich) erfolgt ein längerer Aufenthalt von etwa 8 h täglich für etwa 4 bis 5 Tage. Diese Arbeiten werden aber von Fremdfirmen erledigt. 2.) Wenn ja, gibt es Ausnahmeregelungen für den Einbau von Fluchttüren, wenn diese tatsächlich nicht zu einer reellen Verkürzung des Fluchtweges führen würden?

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (§ 1 ArbStättV).

Die ArbStättV definiert unter § 2 den Begriff der Arbeitsstätte:

"1. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
2. Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
3. Orte auf Baustellen,
sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind."


Daraus ergibt sich, dass die ArbStättV Anwendung findet, wenn in Gebäuden und Räumen Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dabei ist es aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich unerheblich, ob der Arbeitgeber Eigentümer, Mieter/Pächter der Arbeitsstätte oder Werkauftragnehmer ist.
Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. (§ 2 Abs. 4 ArbStättV).

Das bedeutet, dass für die im Stall beschäftigten Arbeitnehmer der Stall Arbeitsstätte im Sinne der ArbStättV ist und demzufolge die in der Verordnung für alle Arbeitsstätten genannten Anforderungen anzuwenden sind.

Unter  § 4 Abs. 4 ArbStättV sind die für Arbeitsstätten geltenden Grundanforderungen genannt. Danach muss der Arbeitgeber u.a. Vorkehrungen treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Nach Ziffer 2.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung ist die Anzahl, Anordnung und Abmessung von Fluchtwegen  nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen in einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Diese grundsätzlichen Anforderungen werden in der ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"   konkretisiert. Danach darf die maximale Fluchtweglänge maximal 35 m betragen. Eine Ausnahme lässt die ASR A2.3 nur zu, wenn baurechtliche Vorschriften eine längere Fluchtweglänge zulassen.
Soll von diesen Regeln abgewichen werden, hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung die Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen/zu bewerten, ggf. Ersatzmaßnahmen festzulegen und diese zu dokumentieren.

Sie teilen in der Fragestellung mit, dass es sich bei den Beschäftigten nicht um eigene Beschäftigte handelt. Wir gehen davon aus, dass die im Stall Beschäftigten im Rahmen eines Werkvertrages tätig werden.

In der DGUV Information 216-830 (bisher: BGI 865) "Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen" wird erläutert, wie die arbeitsschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten im Rahmen von Werkverträgen verteilt sind. Der Werkvertragsnehmer als Arbeitgeber ist verpflichtet mittels Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz) mögliche Gefährdungen in Zusammenarbeit mit dem Werkvertragsgeber zu ermitteln und die nötigen Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei ist auch zu klären, dass die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind. Für die Bewertung der Fluchtwegesituation ist ebenfalls die ArbStättV heranzuziehen.

In dem Merkblatt "Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung Geflügelhaltung (Eierproduktion)" der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wird auf die Problematik der Fluchtweglängen in der Geflügelhaltung näher eingegangen und werden Hinweise gegeben, unter welchen Voraussetzungen ggf. von den Vorgaben der ASR A2.3 hinsichtlich der Fluchtweglänge abgewichen werden kann.

Die Arbeitsschutzbehörde prüft, ob für alle in der Arbeitsstätte tätigen Beschäftigten der Arbeitsschutz gewährleistet ist und zwar unabhängig davon, ob es sich um eigene Beschäftigte oder die anderer Arbeitgeber handelt. Dieses betrifft auch die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung einschließlich der Länge des Fluchtweges.

Zusammengefasst:
Die Fluchtwegsituation muss in einem Stall, in dem Arbeitnehmer tätig werden, grundsätzlich den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung und des dazu erlassenen Regelwerkes entsprechen. Ob längere Fluchtwege zugelassen werden können, muss im Einzelfall geprüft werden. Wenn für die betriebliche Situation zutreffend, können dazu das v. g. Merkblatt "Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung Geflügelhaltung (Eierproduktion)" herangezogen werden.

Wir empfehlen Ihnen daher zu prüfen, ob in v. g. Merkblatt genannte Maßnahmen oder Voraussetzungen auf Ihren Stall zutreffen und dass Sie dann dementsprechende Unterlagen der Arbeitsschutzbehörde zur Bewertung vorlegen.

Hinweis:
In einer Arbeitsstätte, in der die Fluchtmöglichkeit im Gefahrenfall nicht hinreichend gewährleistet ist, dürfen Arbeitnehmer, gleich ob es eigene oder Beschäftigte von Fremdfirmen/Werkauftragnehmer sind, nicht beschäftigt werden.