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Gilt für eine Windkraftanlage bzw. den Windpark die ArbStättV?

 für die Beschäftigten der Erbringer von Reparatur- oder Serviceleistungen (z.B. Monteure von Fremdfirmen) die ArbStättV nicht anzuwenden. Dieses ist darin begründet, dass es sich für diese Beschäftigten tätigkeitsbedingt um ständig wechselnde Arbeitsorte handelt, auf die die ArbStättV nicht anzuwenden ist.Hier muss der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und unter Beachtung der Vorschriften ...

Stand: 14.06.2021

Dialog: 15836