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Könnten diese Personen nach Erlöschen der § 15-Genehmigung nur noch als N-Person (nich strahlenexponierte Person unterhalb 1 mSv pro Kalenderjahr) tätig werden oder ist es in diesem Fall generell untersagt in Kontrollbereichen tätig zu werden?

Die Tätigkeit in Kontrollbereichen ist nicht gleichzusetzen mit der Genehmigungsverpflichtung nach § 15 Strahlenschutzverordnung. Es gilt grundsätzlich für alle festgelegten Strahlenschutzbereiche. bei denen der fremde Beschäftigte eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert im Jahr erreichen kann. Diese mögliche effektive Dosis ist zu ermitteln. Dabei ist eine wechselnde oder durchgehende Tä ...

Stand: 22.11.2018

Dialog: 42516