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Fallen Tätigkeiten zu Reinigungs-, Instandhaltung- oder Ausbildungszwecken durch Angehörige der Werkfeuerwehr unter das Sonntagsarbeitsverbot?

werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG).Betriebsbegehungen, Übungen und Unterweisungen haben in der Regel an Werktagen zu erfolgen (Montag bis Samstag). In besonders gelagerten Fällen kann eine Betriebsbegehung oder Übung auch an einem Sonntag zulässig sein.Durch eine Betriebsvereinbarung können die Vorschriften des § 10 Abs. 1 ArbZG nicht geändert werden.Änderungen durch Tarifvertrag sind nur in dem Rahmen ...

Stand: 14.01.2019

Dialog: 24431