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Ist für die Anzeige von nicht gefährlichen Betriebszuständen ein rotes Licht bzw. Blinklicht erlaubt?

verwenden. Jedenfalls darf die Wirksamkeit eines Sicherheitszeichens nicht beeinträchtigt werden (vgl. Nr. 5 Anhang I, RL 92/58/EG, insbesondere Nr. 5.1.2 bezüglich gleichzeitiger Verwendung von verwechselbaren Leuchtzeichen). Gemäß Nr. 1.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV - gilt diese Anforderung für Ihren ganzen Betrieb, so dass, wenn in Ihrem Betrieb an Maschinen ...

Stand: 14.10.2014

Dialog: 22092