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Seilschlingen aus Flachgewebe sind in der Regel Massenware, die auf eine dauerhafte, vielfältige Verwendung ausgelegt, d.h. nicht speziell für Schiffe hergestellt ist. Sie können sich im Besitz einer Reederei befinden und während der Fahrt auf dem Schiff verbleiben, können aufgrund ihrer Sicherheitsrelevanz aber auch wie Schlingen des Schiffsbeladers behandelt werden. Die sogenannten Einwegschling ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 873
Ja. Prüfstände setzen sich aus mehreren, teilweise beweglichen und zu einem bestimmten Zweck zusammengefügten Elementen zusammen. Auch wenn sie über keine eigene Kraftquelle verfügen, erhalten sie vom geprüften Fahrzeug Antrieb und sind eindeutig mit mechanischen Gefahren verbunden. Stand: Februar 2008 ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 866
Ja, denn die Haltesysteme entsprechen der im Artikel 2 Maschinenrichtlinie gegebenen Begriffsbestimmung und sind vom Anwendungsbereich nach Artikel 1 nicht ausgenommen. Stand: Februar 2008 ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 876
Die grundlegende Anforderung 2.1 betrifft Gefahren, denen der Verbraucher eines verpackten Produktes ausgesetzt ist. Da es sich auch in diesem Fall um ein solches handelt, müssen die unter Punkt 2.1 genannten Anforderungen erfüllt und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen, z.B. im Hinblick auf Sterilität, in Betracht gezogen werden. Stand: Februar 2008 ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 881
Arbeitsmittel dieser Art - vor allem große, für den gewerblichen Bedarf ausgelegte Geräte - setzen sich aus verschiedenen Teilen zusammen, von denen einige mit Sicherheit in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen. Aufgrund ihrer Ausmaße und komplexen Auslegung sind derartige Gerätekombinationen vor allem bei Wartungsarbeiten mit mechanischen Risiken verbunden, so dass sie nicht unter ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 889
Nein. Es ist Aufgabe des Benutzers, eine geeignete Maschine auszuwählen und diese richtig zu benutzen (Wahl des Waschprogramms nach der Herkunft der Wäsche, ausschließliche Maschinenbenutzung durch eine Station usw.). Es kann nicht verlangt werden, alle Waschmaschinen auf die Benutzung im Krankenhaus auszulegen, d.h. bakterielle Risiken völlig auszuschliessen. Ebensowenig in den Anwendungsbereich ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 880
Schiffe und bewegliche Off-Shore-Anlagen sind vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen, weil diese bereits den Sicherheitsvorschriften einschlägiger IMO-Übereinkommen unterliegen. Bei Fabrikschiffen und anderen schwimmenden Anlagen muß entschieden werden, ob deren Position unverändert bleibt (und sie damit der Maschinenrichtlinie unterliegen) oder nicht. Da die Position der genann ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 872
Die meisten der in Anhang IV genannten Holzbearbeitungsmaschinen (insbesondere fast alle unter Punkt 5 aufgeführten kombinierten Maschinen) verfügen über Zusatzausstattungen, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind (wie zum Einzapfen, Bohren, Schleifen, Falzen, Leimen oder Sägen mit beweglichem Werkzeug). Diese Zusatzfunktionen dienen lediglich dazu, die Bearbeitung des Werkstücks abzuschließen. Si ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 886
Betonstahlbiegemaschinen sind nicht der Kategorie ´Pressen´ zuzuordnen und somit keiner EG-Baumusterprüfung zu unterziehen. Stand: Februar 2008 ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 883
Zwar sind bei diesen Maschinen, bei denen Beschickung und Entnahme manuell sein können, mehrere der in Anhang IV genannten Funktionen gegeben, doch erfolgt der Wechsel von einem Arbeitsgang zum anderen nicht manuell. Es handelt sich folglich nicht um die in Anhang IV Punkt 5 genannten kombinierten Maschinen, deren Begriffsbestimmung Punkt 1.3.5. Anhang I zu entnehmen ist. Von den genannten multifu ...
Stand: 18.02.2008
Dialog: 887
Es handelt sich um Zubehör des LKW, der selbst vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen ist. Wird dieses Zubehör manuell betätigt, ist es vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen (Artikel 1 Absatz 3 der Maschinenrichtlinie). Stand: Januar 2008 ...
Stand: 09.01.2008
Dialog: 863
Hierbei handelt es sich um einen Musterfall, denn solange die Maschine der Aufsicht des Herstellers unterliegt und von dessen Angestellten bedient wird, ist ein Inverkehrbringen nicht gegeben. Wir haben es hier mit einem Fall gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Maschinenrichtlinie zu tun. Dessen ungeachtet muss sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der zufriedene Kunde die Maschine tatsächlich übernimmt, der Rich ...
Stand: 09.01.2008
Dialog: 860
a) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 muss jede einzelne Maschine einem Zertifizierungsverfahren unterzogen werden, wobei in der Konformitätserklärung alle auf der Maschine vermerkten Angaben (Anhang I Punkt 1.7.3.) zu wiederholen sind. Aus der Konformitätsbescheinigung muss unmissverständlich hervorgehen, auf welche Maschine sie sich bezieht. Bei Serienproduktion könnten die Bescheinigungen z. B. die Anga ...
Stand: 09.01.2008
Dialog: 858
Die Hauptfunktion von Schwimmkränen ist nicht der Waren- oder Personentransport. Sie werden nicht in Artikel 1 Absatz 3 der Maschinenrichtlinie genannt und sind damit nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Es handelt sich folglich um Maschinen. Stand: Januar 2008 ...
Stand: 09.01.2008
Dialog: 862
NEIN. Die Liste in Anhang IV ist vollständig. Hegt der Hersteller Zweifel in bezug auf seine eigene Risikoanalyse, kann er eine gemeldete oder nicht gemeldete Stelle bitten, diese zu bestätigen. Die Richtlinie schreibt nichts derartiges vor. Stand: Juni 2007 ...
Stand: 22.06.2007
Dialog: 818