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Wie dürfen "Zinnorganische Verbindungen" nach der Entscheidung Nr. 2009/425/EG vom 28. Mai 2009 - ABl. EU Nr. L 138) verwendet werden?

KomNet Dialog 9903

Stand: 12.01.2010

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Chemikalien > Zulassungs- und Beschränkungsverfahren

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Frage:

Betreff: Eintrag 21 im Anh. I der Entscheidung zur RL 76/769/EWG "Zinnorganische Verbindungen". Unter 5a) steht das DBT-Verbindungen in Gemischen / Erzeugnissen mit mehr als 0,1% Zinn ab 1.1.2012 nicht mehr in Publikumsprodukten verwendet werden dürfen. Soweit eindeutig, was die VERWENDUNG betrifft. Die Ziffer 5b) ist dann unverständlich formuliert und die Bedeutung erschließt sich uns nicht: Erzeugnisse / Gemische, die NICHT in Einklang mit 5a) stehen, dürfen ab 1.1.2012 nicht mehr IN VERKEHR gebracht werden. Nicht in Einklang mit 5a sind doch Produkte die mehr als 0,1% Zinn enthalten, diese dürfen ab diesem Datum dann nicht mehr verkauft werden? Dies sollte doch auch nur auf Publikumsprodukte bezogen sein, was hier aber nicht explizit steht. Was ist gemeint? Dann zu Ziffer 5c): Der Buchstabe c) betrifft u.a. Farben/Beschichtungen die DBT-Verbindungen als Katalysator enthalten, wenn damit Erzeugnisse lackiert werden (es werden ja wohl immer Erzeugnisse lackiert!), die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden erst nach dem 1.1.2015. Gilt die Beschränkung auf einen Grenzwert (hier wird keiner genannt) von 0,1% Zinn auch hier für die Lacke / Farben, oder gilt dieser Grenzwert für ein Erzeugnis, auf dem ein solcher Lack mit einer DBT-Verbindung aufgetragen wurde? Oder ist darüber hinaus gemeint, dass DBT-Verbindungen unabhängig von dem %-Gehalt, noch bis 01.01.2015 für die unter diesem Buchstabe c) genannten "Produktarten", in Verkehr gebracht werden dürfen?

Antwort:

Zu Ziffer 5b): Im Unterschied zu 5a) zielt 5b) auf das Inverkehrbringen ab. Da sich 5b) aber auf 5a) bezieht, müssen auch hier die „Publikumsprodukte“ gemeint sein, und zwar solche, die mehr als 0,1 Gew.-% enthalten (diese stehen nicht im Einklang mit 5a)). Sinn macht dies z.B. im Zusammenhang mit bereits produzierten, aber noch nicht verkauften Erzeugnissen, für diese kann 5b) interessant sein (aber nur Erzeugnisse, keine Gemische).
Zu Ziffer 5c): 5c) gilt nur für solche Farben/Beschichtungen, die bereits auf einem Erzeugnis aufgetragen sind. Für diese gelten die Ziffern 5a) und 5b) bis zum 01.01.2015 nicht. Da hier kein Grenzwert angegeben ist, gilt 5c) u. E. für alle entsprechenden Farben und Beschichtungen. Der Bezug auf einen Grenzwert ist auch unerheblich – wenn eine entsprechende Farbe/Beschichtung nicht im Einklang mit 5a) steht, wird sie nach 5c) ausgenommen (wenn ein Grenzwert existieren sollte, so ist dieser durch den Bezug von 5c) auf 5a) in beiden Fällen der gleiche; er müsste auf den Lack bezogen werden), steht sie im Einklang mit 5a), so liegt (ebenfalls) keine Beschränkung vor.
Zu beachten ist außerdem, dass die RL 76/769/EWG am 01.06.09 aufgehoben (Art. 139 REACH-Verordnung) und der ehemalige Anhang I durch Anhang XVII der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ) ersetzt wurde. Siehe hierzu VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2009 (pdf-Datei, 852kB).