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Dürfen wir Produkte weiter vertreiben, wenn der Lieferant nicht mitteilt, ob seine Produkte SHVC-Substanzen enthalten?
KomNet Dialog 9742
Stand: 10.12.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Datenteilung > Nachgeschaltete Anwender
Frage:
Frage1: Wenn wir einen Lieferanten auffordern, uns innerhalb der vorgegebenen Frist von 45 Tagen mitzuteilen, ob in seinen Produkten SVHC-Substanzen größer als 0,1% enthalten sind und der Lieferant nicht antwortet, dürfen wir dann die Produkte weiter vertreiben? Frage 2: Ist es ausreichend, das Anschreiben an den Lieferanten so zu formulieren, dass wenn er nicht innerhalb der Frist antwortet, wir davon ausgehen, dass seine Produkte keine SVHC-Substanzen enthalten?
Antwort:
Vorbetrachtung:
Zunächst ist es wichtig zu unterscheiden, ob Ihr Lieferant seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat. Im ersteren Fall verletzt ebenfalls Ihr Lieferant die Vorgaben zur Informationsweitergabe, falls SVHC-Substanzen größer als 0,1% enthalten sind und an Sie keine Informationen weitergeben werden. Weiterhin besteht keine Verpflichtung zum Erfragen dieser Informationen bei Ihrem Vorlieferanten. Dieser muss beim Vorhandensein von SVHC-Substanzen größer als 0,1% Ihnen Auskunft erteilen!
zu 1.: Aufforderung und Fristsetzung:
Falls Ihr Lieferant innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist (von Ihnen 45 Tag vorgegeben), nicht antwortet, sind Sie verpflichtet sich anderweitig die Informationen zu beschaffen z. B. durch Analyse der Produkte.
ODER
Sie wechseln zu einem Lieferanten, der Ihnen ausreichend Antworten zur Verfügung stellt.
a) Bringen Sie das Produkt weiter in den Markt und das Produkt enthält tatsächlich einen Stoff der Kandidatenliste mit mehr als 0,1 Gew.-%, dann verletzen Sie die REACH–Verordnung und verstoßen gegen Artikel 33 (1), falls Sie Ihre Produkte an einen gewerblichen Kunden weiter verkaufen.
b) Verkaufen Sie das Produkt weiter in den Markt an Endkunden (Konsumenten) und geben dann auf Nachfrage nach 45 Tagen eine falsche Auskunft, dann verletzen Sie die REACH Verordnung Artikel 33(2).
Sowohl Fall a) wie auch b) können als Ordnungswidrigkeiten von der zuständigen Vollzugsbehörde geahndet werden.
zu 2.: Keine Antwort vom Lieferanten bedeutet, dass kein Stoff der Kandidatenliste enthalten ist:
Wenn Sie eine Formulierung wählen, die z. B. bei der Bestellung eine Lieferung der Ware fordert, die auch die Erfüllung der Informationspflichten einschließt, wäre dies möglich. Zur Erfüllung Ihrer Sorgfaltspflicht sollten allerdings Ihrerseits stichprobenartig Analysen durchgeführt werden, um die Angaben zu überprüfen.
Auf keinen Fall dürfen Sie den Schluss ziehen, dass ein Lieferant, der nicht antwortet auch keine Stoffe der Kandidatenliste mit mehr als 0,1 Gew.-% enthalten hat.