Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss die Elektrofachkraft bei den Prüfungen elektrischer Betriebsmittel durch eine unterwiesene Person (EuP) anwesend sein, um ihre Aufsichtspflicht zu erfüllen?

KomNet Dialog 9723

Stand: 20.08.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Elektrofachkraft

Favorit

Frage:

Gemäß DGUV Vorschrift 3 dürfen "elektrotechnisch unterwiesene Personen" Prüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln unter Aufsicht einer Elektrofachkraft vornehmen. Muss die Aufsichtsperson (Elektrofachkraft) bei diesen Prüfungen ständig körperlich anwesend sein, um ihre Aufsichtspflicht zu erfüllen, oder kann diese auch sporadisch die Aufsicht ausüben?

Antwort:

In dem Merkblatt BGHW-Kompakt M36 "Sicherer Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln" (*) ist zu den Elektrotechnisch unterwiesenen Personen u. a. folgendes nachzulesen:


"Nach erfolgreicher Ausbildung hat der/die Unternehmer/-in die elektrotechnisch unterwiesene Person stichprobenartig durch eine Elektrofachkraft überprüfen zu lassen. Hierbei soll festgestellt werden, ob die elektrotechnisch unterwiesene Person die Aufgaben entsprechend der Unterweisung ausführt.

Stellt die Elektrofachkraft während der Unterweisung oder später mangelnde Eignung oder fehlerhaftes Verhalten fest, so muss sie den/die Unternehmer/-in darüber informieren.

Die Überprüfung muss in Abhängigkeit von Art und Umfang dieser Arbeiten in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden, mindestens jedoch einmal jährlich."


Dort finden Sie auch in der Tabelle 1 Beispiele für Arbeiten, die einer elektrotechnisch unterwiesenen Person übertragen werden können.


(*) das Merkblatt der BGHM wurde zur Überarbeitung zurückgezogen, kann gleichwohl als Erkenntnisquelle genutzt werden.