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KomNet-Wissensdatenbank

Muss die schweizer Firma ihre Anwendungen ebenso an die Lieferanten weiterleiten?

KomNet Dialog 9722

Stand: 12.01.2010

Kategorie: Sichere Chemikalien > Datenteilung > Forum zum Informationsaustausch (SIEF)

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Frage:

Eine Schwesterfirma von uns, welche in der Schweiz sitzt und Zubereitungen herstellt, importiert Stoffe ausschließlich aus der EU. Gemäß REACh mußte für diese Stoffe eine Vorregistrierung durchgeführt werden; eine Registrierung ist jedoch nicht notwendig (da die Stoffe ja alle aus der EU stammen und dort registriert werden). Wie verhält es sich nun mit der Anwendung des Use-Descriptor-Systems bei dieser Firma? Sprich, muss diese Firma genauso ihre Anwendungen an die Lieferanten weiterleiten oder ergibt sich aus der Stellung der Firma als Vorregistrant eine andere Vorgehensweise?

Antwort:

Der Registrant muss bei der EChA nicht nur die Stoffe als solche registrieren, sondern auch die bekannten Verwendungen, vgl. u. a. Artikel 10, Buchstabe a., Ziffer iii, womit diese Verwendungen des Stoffs chemikalienrechtlich abgedeckt sind und die registrierten Stoffe von jedem nachgeschalteten Glied in der Lieferkette ohne weiteres entsprechend eingesetzt werden können. Damit der Registrant seiner Verpflichtung zur Registrierung von bekannten Verwendungen nachkommen kann, sollte ein nachgeschalteter Anwender (hier der Hersteller der Zubereitungen in der Schweiz) seinem Lieferanten (Hersteller in der EU) die entsprechenden Verwendungen des/der Stoffe mitteilen, vgl. Artikel 37 Abs. 2.
Registriert der Hersteller eines Stoffes eine spezifische Verwendung nicht mit - sei es, weil diese ihm nicht bekannt ist oder er sie nicht unterstützt, sondern von ihr abrät -, darf der Stoff ggf. von dem nachgeschalteten Anwender nicht ohne weiteres entsprechend eingesetzt werden. Ggf. sind vielmehr eine eigene Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen und ein eigener Stoffsicherheitsbericht für diese spezifische Verwendung zu erstellen sowie diese Unterlagen bei der EChA durch den nachgeschalteten Anwender einzureichen, vgl. Art. 37 Abs. 4, Art. 38.
Es empfiehlt sich daher dringend, soweit durch die Weitergabe der Informationen zu Verwendungen nach Artikel 37 Abs. 2 kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird, von dieser Möglichkeit schnellstmöglich (vgl. Frist in Art. 37 Abs. 3) Gebrauch zu machen.
Aus dem Umstand, dass die Schweizer Firma die Stoffe selbst vorregistriert hat, ergibt sich zum „normalen“ Ablauf kein Unterschied, da die Schweizer Firma als nachgeschalteter Anwender nicht registriert. Die Vorregistrierung fällt ins Bodenlose, da es ja keine Verpflichtung zur Registrierung nach einer Vorregistrierung gibt.