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Gilt REACH für Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten der Verordnung erstmals in Verkehr gebracht worden sind und die durch Reparatur erneut in Verkehr gebracht werden?

KomNet Dialog 9649

Stand: 17.02.2010

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Artikel, Produkte, Erzeugnisse

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Frage:

Stoffinformation nach Art. 33 und Reparatur von Erzeugnissen Der Hersteller von Elektrogeräten fühlt sich dem sinnvollen Umgang mit Ressourcen verpflichtet und betreibt ein gut funktionierendes Service-System. So garantiert das Unternehmen für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren nach Produktionseinstellung, Ersatzteile liefern zu können. Dazu werden ausgebaute defekte Teile in der Regel repariert, eingelagert und in einem neuen Wartungsfall wieder als Ersatzteil verwendet. Die eingebauten reparierten Ersatzteile können somit schon vor Jahren produziert worden sein. Für diese Ersatzteile ist es aber nicht möglich, die stoffliche Zusammensetzung, insbesondere für die Stoffe der Kandidatenliste, nachzuvollziehen. Der Hersteller geht zwar davon aus, dass in den Ersatzteilen keine Stoffe der Kandidatenliste im Sinne von Artikel 33 vorkommen, definitiv ausschließen kann er dies aber nicht. Für eine Analyse fehlt die ausreichende Zahl gleichartiger Teile, die Einzelanalyse würde das Teil zerstören. Der Hersteller kann somit den Anforderungen das Artikel 33 nicht im vollen Umfang nachkommen. 1) Gilt die REACH-Verordnung für Teile bzw. Geräte, die vor Inkrafttreten der Verordnung erstmals in Verkehr gebracht worden sind und die durch Reparatur erneut in Verkehr gebracht werden? 2) Welcher Zeitpunkt gilt: Inkrafttreten von REACH oder Zeitpunkt der erstmaligen Informationspflicht nach Art. 33? 3) Wenn reparierte Geräte und Ersatzteile unter REACH fallen, wie kann das Unternehmen in sinnvoller und wirtschaftlicher Weise seinen Informationspflichten nach Art. 33 nachkommen?

Antwort:

Sie beziehen sich auf Artikel 33 des REACH-Verordnung 1907/2006.
"(1) Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden, Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an. ..."
Zu Frage 1)
Die REACH-Verordnung unterscheidet nicht, ob Teile erstmalig oder erneut in Verkehr gebracht werden. Ein Lieferant ist ein Akteur der Lieferkette (Artikel 3, Abs 33), der ein Erzeugnis in Verkehr bringt. Inverkehrbringen ist die "entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte" (Artikel 3, Abs. 12). Damit ist im Sinne von REACH auch die Abgabe von reparierten Erzeugnissen ein Inverkehrbringen.
Zu Frage 2)
Es gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Informationspflicht nach Artikel 33.
Zu Frage 3)
Die Frage nach wirtschaftlich sinnvoller Vorgehensweise ist schwierig. Eine vergleichbare Problematik gibt es im Bereich von Kunststoff- oder Metallrecycling, da auch dort pre-Reach-Stoffe verwandt werden, bei denen teilweise nur begrenzt die gesamten Inhaltsstoffe bekannt sind und eine Komplettanalyse aufgrund der permanent schwankenden Zusammensetzung teilweise nicht möglich ist.
Hinweise zum weiteren Vorgehen:
Aus unserer Sicht erscheint es im ersten Schritt notwendig, die Erzeugnisse über einen Plausibilitätscheck auf das Vorhandensein von besonders Besorgnis erregenden Stoffen zu prüfen.
Beispiel: Die Verwendung von weichem PVC legt nahe, dass dort besonders Besorgnis erregende Weichmacher verwandt werden (z.B. DEHP)
Im nächsten Schritt sollte geprüft werden, welche Informationen im Hinblick auf Bauteile bestehen, in denen entsprechende Stoffe vorkommen. Da aus der Produkthaftung langanhaltende Ansprüche bestehen, sollten Informationen bezüglich verwandter Teile auch langfristig aufbewahrt werden (Datenblätter, technische Spezifikationen etc.). Die beschriebene Analyse sollte sorgfältig durchgeführt und dokumentiert werden.
Wenn problematische Inhaltsstoffe nicht sicher ausgeschlossen werden können, so empfiehlt es sich, die Kunden auf das mögliche Vorhandensein hinzuweisen und daraus Handlungsempfehlungen für den Umgang bzw. die Entsorgung abzuleiten.
Sollten Bauteile vorhanden sein, bei denen man von kritischen Inhaltsstoffen ausgehen muss, so ist es sinnvoll zu prüfen, ob man an ausgebauten Teilen eine Analyse machen kann bzw. ob man präventiv die betroffenen Teile gegen neue austauscht, für die belastbare Informationen vorhanden sind.