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Gibt es eine Regelung die besagt, dass eine Erst-Hilfe-Ausbildung eine 3-jährige Gültigkeit hat?

KomNet Dialog 9608

Stand: 25.01.2010

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

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Frage:

Gibt es eine Regelung die besagt, dass eine Erst-Hilfe-Ausbildung auch eine 3-jährige Gültigkeit hat? Und dass nach den 3 Jahren dann eine 2-tägige Ausbildung notwendig ist?

Antwort:

Regelungen zur Zahl und Ausbildung der Ersthelfer sind unter § 26 der BGV A1, http://publikationen.dguv.de  getroffen. Gemäß § 26 Abs. 3 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend.
In der BGR A1 wird dazu erläuternd folgendes ausgeführt:
"Die Erste-Hilfe-Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training.
Die Erste-Hilfe-Fortbildung kann auch innerhalb des zweijährigen Rhythmus in mehrere Abschnitte unterteilt werden. Dabei müssen die einzelnen Abschnitte in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und mindestens das gleiche Ergebnis wie die alle zwei Jahre stattfindende Fortbildung erreichen.
Nach Überschreiten der Zweijahresfrist wird in der Regel eine erneute Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang notwendig.
Die Fortbildung muss - wie die Erste-Hilfe-Ausbildung - bei einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle durchgeführt werden."

In der BGI 509 unter Ziffer 6.6 Fortbildung  zu dem Thema folgendes ausgeführt:
"Der Unternehmer und der Ersthelfer haben darauf zu achten, dass letzterer das Erste-Hilfe-Training rechtzeitig besucht. Eine frühzeitige Anmeldung ist erforderlich. Die Ausbilder der ermächtigten Stellen haben ihrerseits darauf zu achten, dass die Zwei-Jahresfrist nicht überschritten wird. Damit sie diese Aufgabe erfüllen können, hat der Ersthelfer seine Bescheinigung über die Erste-Hilfe-Ausbildung und die bisherige Fortbildung dem Ausbilder vorzulegen. Der Unternehmer, der die Anmeldung selbst vornimmt, sollte seinerseits die Einhaltung der Frist der ausbildenden Stelle nachweisen; zumindest hat er den Ersthelfer darauf hinzuweisen, dass dieser die Bescheinigung dem Ausbilder vorzulegen hat. Sollte eine rechtzeitige Teilnahme am Erste-Hilfe-Training aus Gründen, die der Unternehmer oder der Versicherte zu vertreten hat, nicht erfolgen können, kommt eine Fortbildung nicht in Betracht; eine verspätete Aufnahme im Training ist vom Ausbilder abzulehnen. Der Ausbilder hat den Betreffenden auf die erneute Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang zu verweisen. Eine Einstufung desselben im Betrieb als Ersthelfer ist erst nach erneuter Ausbildung möglich. "

Es ist daher dringend zu empfehlen, die Frage bezüglich einer möglichen Verlängerung der Fortbildungsfrist rechtzeitig mit de zuständigen Berufsgenossenschaft, www.dguv.de/inhalt/BGuUK/index.jsp förmlich abzuklären.