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Welche Anforderungen sind an eine 20 Jahre alte Säge zu stellen?
KomNet Dialog 9455
Stand: 18.01.2010
Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung
Frage:
In einem Fisch verarbeitenden Betrieb befindet sich eine mehr als 20 Jahre alte Maschine im Einsatz, mit der an den Fischen die Köpfe, Schwänze und Flossen abgeschnitten werden. Die Maschine wurde im Eigenbau erstellt und besitzt kein Typenschild, auch existieren keine Unterlagen, Betriebsanweisungen usw. Bei der Maschine handelt es um eine Art Kreissäge, jedoch wird kein Kreissägeblatt sondern das Blatt einer Aufschnittmaschine verwendet. Als Schutz ist an der Oberseite des Sägeblattes eine breite über 180 Grad führende Abdeckung angebracht. Der Schnittbereich am Messer vorne ist frei zugänglich und nicht verdeckt, damit man die Schnittkanne gut sehen kann und nicht zu viel im Flossenbereich abgeschnitten wird. Die Fische werden auf einen Tisch gelegt und dann von oben mit den Fingern gefasst und am Messer vorbei geschoben. Die Auflageplatte für das Schnittgut ist frei verschiebbar, so dass sich kein Schnittgut zwischen Sägeblatt und Auflagetisch einklemmen kann. Das abgeschnittene Teil fällt auf der Rückseite des Messers in einen Trog. Insgesamt habe ich den Eindruck, dass die Arbeit an dieser Maschine mit einem erhöhten Risiko verbunden ist. Obwohl mir versichert wurde, dass in der bisherigen 20 jährigen Betriebszeit sich keine Unfälle ereigneten. Die tägliche Betriebszeit der Säge beträgt etwa 15 Minuten. Es werden nur besonders ausgebildete/eingewiesene Personen mit der Arbeit an dieser Säge betraut. Es wird nicht im Akkord oder unter Zeitdruck gearbeitet. Nun hätte ich gerne gewusst, was man machen muss, um diese Maschine sicherheits- und gesundheitsgerecht zu betreiben? Besteht die Forderung/Möglichkeit von der BG oder dem Gewerbeaufsichtsamt für den Betrieb dieser Sonder-Säge eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen? Darf an dieser Säge als PSA das tragen von Kettenhandschuhen empfohlen werden? Welche Vorschriften gelten bei der Nutzung dieser 20 Jahre alten Maschine? Welche Änderung/Erweiterung der baulichen Schutzmaßnahmen würden Sie an der Maschine empfehlen? Welchen zeitlichen Prüfabstand sollte man wählen und welche Punkte sind dabei zu prüfen?
Antwort:
Maschinenschutz
Grundsätzlich hat der Arbeitgebert nach § 4 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung sicherzustellen, dass nur Arbeitsmittel benutzt werden, an denen die Gefahrstellen vermieden oder durch Schutzeinrichtungen gesichert sind. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz bzw. der Betriebssicherheitsverordnung zu ermitteln, ob die Maschine (Arbeitsmittel) die Anforderungen, die an die Beschaffenheit gestellt werden, entsprechen (siehe § 7 BetrSichV).
Da es sich im vorliegenden Fall um eine Maschine handelt, die bereits vor Inkrafttreten der Maschinen-Richtlinie hergestellt worden ist, unterlag sie zum Herstellungszeitpunkt den einschlägigen UVV-Vorschriften. Daneben ergeben sich die Anforderungen an ältere Maschinen (vor dem Inkrafttreten der Maschinen-Richtlinie) aus Anhang 1 Nr. 1 und 2 der BetrSichV. Auf die Vorbemerkung Nr. 1 des Anhangs 1 der BetrSichV wird hingewiesen.
Ziffer 3.2.20 der BGR 229 "Arbeiten in der Fleischwirtschaft", die als Vergleich herangezogen wird, bestimmt, dass der Eingriff in die Gefahrstelle an der Messerschneide einer Rundmesserschneidemaschine bis auf die Schneidstelle, durch eine unlösbare Verdeckung gesichert ist, die den Umfang des Messers in einem Winkel von 260° umschließt und nur die Schneidstelle freilässt. Diese Nachrüstung ist erforderlich.
PSA
Stechschutz-Handschuhe, -Stulpen und -Armschützer sind persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zum Schutz von Hand, Unterarm und Oberarm gegen Stich- und Schnittverletzungen beim Gebrauch von Handmessern, die in Richtung Hand, Unterarm und Oberarm des Benutzers bewegt werden.
Vor der Auswahl und der Benutzung von Handschuhen, Stulpen oder Armschützern hat der Arbeitgeber nach §§ 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeits- und Einsatzbedingungen durchzuführen.
Eine Gefährdung durch Schnitt- oder Stichverletzungen ist dann zu unterstellen, wenn z.B.
- "Arbeiten mit Handmessern, z.B. in Schlachthäusern, in der Fleischbearbeitung, in Küchenbetrieben bei Auslöse- und Zerlegearbeiten von Fleisch, Fisch, Wild und Geflügel,
- Arbeiten mit kraftbetriebenen Handmessern,
- ...........
- Messerwechsel/Messerschärfen an Schneidemaschinen"
erfolgt.
Ausschlussgründe für die Benutzung von Schutzhandschuhen können z.B. sein:
- "Gefahr des Hängenbleibens oder des Eingezogenwerdens, z.B. Arbeiten an Maschinen mit bewegten Teilen und angetriebenen Werkzeugen, wie Entschwartungsmaschinen oder rotierenden Maschinenteilen."
Vergleiche die BGR 200 "Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern".
Prüfungen
Nach § 3 Abs. 3 i. V. mit Anhang 2 der BetrSichV hat der Arbeitgeber auf Grund der Gefährdungsbeurteilung, der vorgesehenen Betriebsweise Art, Umfang und Fristen von Prüfungen sowie die prüfende Person festzulegen. Sicherheitstechnische Prüfungen an der Maschine sollten im Rahmen der allgemeinen Prüfungen für nicht ortsgebundene elektrische Maschinen durchgeführt werden. Die Prüfabstände betragen hier 6 Monate.
Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) wird unter https://publikationen.dguv.de angeboten.