KomNet-Wissensdatenbank
Fragen zur Kommunikation der identifizierten Verwendungen
KomNet Dialog 9442
Stand: 10.12.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Datenteilung > Forum zum Informationsaustausch (SIEF)
Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren, folgende Situation ist bei uns gegeben: Für 2010 müssen wir unser Produkt Zitronensäure registrieren. Unser Lead Registrant wird uns diesen Monat die im Dossier abgedeckten Anwendungsbereiche mitteilen. Daraufhin möchten wir diese in einem Schreiben zusammenfassen und an unsere Kunden senden. Nun zu unserer Frage: Ist es ausreichend unseren Kunden diese Anwendungsbereiche in einem Schreiben lediglich mitzuteilen? Sollte dieses Schreiben vom Kunden unterschrieben an uns zurück gesendet werden? Sollen die Kunden in diesem Schreiben außerdem aufgefordert werden, uns über etwaige nicht abgedeckte Anwendungsbereiche zu informieren? Ich gehe davon aus, dass es nicht erforderlich ist, die Anwendungsbereiche eines jeden Kunden konkret mit einem Fragenbogen bzw. auf Eigeninitiative eines Kunden hin einzeln abzufragen. Ist das richtig? Unsere nächste Überlegung bezieht sich auf den Zeitraum nach der Registrierung. Angenommen ein Importeur/Hersteller gewinnt nach seiner Registrierung im Dezember 2010 einen Neukunden. Wie läuft das Prozedere ab, um REACH-konform zu handeln? Lässt sich der Importeur/Hersteller vor Abschluss des ersten Geschäftes unterschreiben, dass der Anwendungsbereich des nachgeschalteten Anwenders im Dossier abgedeckt ist und dass diese Bestätigung bis auf Weiteres gültig ist? Oder muss eine Bestätigung grundsätzlich mit jedem Geschäft erfolgen? Empfiehlt es sich eine entsprechende Klausel in die Verkaufsbedingungen mit aufzunehmen? (Wie sollte diese lauten?) In wessen Verantwortungsbereich liegt es letztlich, die Übereinstimmung des Anwendungsbereiches zu prüfen (Importeur/Hersteller vs. nachgeschalteter Anwender)? Für Ihre Mühe vielen Dank im Voraus!
Antwort:
Sie sind offensichtlich Hersteller oder Importeur von Zitronensäure, EC Nummer 201-069-1. Ihre Verpflichtungen bezüglich der Registrierung von Verwendungen bzw. zur Weitergabe von Informationen in der Lieferkette ergeben sich aus Artikel 10, Buchstabe a, Ziffer III und Titel IV. Nach der Registrierung ist in diesem Zusammenhang Artikel 22, Abs. 1, Buchstabe d, relevant.
Sie sind nach all diesen Vorschriften jedoch nur für sich selbst verantwortlich, nicht für Ihre nachgeschalteten Anwender (Ihre Kunden) und deren Reach- und gesetzeskonformes Handeln. Wenn Sie also den nachgeschalteten Anwendern (Ihren Kunden) die durch die Registrierung abgedeckten Verwendungen des Stoffes mitgeteilt haben, obliegt es den nachgeschalteten Anwendern zu prüfen, ob deren Verwendungen alle vollständig durch die Registrierung und die darin genannten identifizierten Verwendungen abgedeckt sind oder ob dies nicht der Fall ist.
Die Verantwortung für diese Prüfung liegt nicht bei Ihnen als Hersteller und/oder Importeur und es nicht zu empfehlen, hierfür die Verantwortung durch das Versenden und dem Auswerten von Fragebögen mit dem Risiko, dass darin enthaltene Informationen nicht vollständig, nicht korrekt oder für eine verlässliche Auswertung nicht ausreichend sind, an sich zu ziehen. Sie müssen als Hersteller und/oder Importeur lediglich ggf. prüfen, ob Sie eine neue Ihnen mitgeteilte Verwendung eines nachgeschalteten Anwenders unterstützen und zu einer (neuen) identifizierten Verwendung machen wollen oder ob Sie diese Verwendung nicht unterstützen wollen. Es obliegt dann Ihnen, das Registrierungsdossier noch vor dem Ablauf der Registrierungsfrist zu ergänzen, bzw. ggf. dem nachgeschalteten Anwender, diese nicht unterstützte Verwendung selbst bei der ECHA zu registrieren oder aber auf diese Verwendung zu verzichten.
Man kann sich selbstverständlich von jedem Kunden den Empfang des Schreibens mit den in der Registrierung identifizierten Verwendungen quittieren lassen. Vorgeschrieben ist dies nicht. Ob man dies ggf. tatsächlich tun sollte oder nicht, hängt u. a. von der Gefährlichkeit des Stoffes und dem Kundenkreis ab. Sofern noch keine Verwendung des Stoffes bekannt ist, von der in dem Mitteilungsschreiben abgeraten wird und die ganz bewusst durch die Registrierung nicht abgedeckt wird (eine so genannte nicht unterstützte Verwendung, von der abgeraten wird), sollte ein Empfangsbekenntnis grundsätzlich nicht notwendig sein. In dem Schreiben können Sie Ihre Kunden selbstverständlich auch noch einmal auf deren Verpflichtungen nach dem geltenden Chemikalienrecht und deren Recht zur Mitteilung von bisher nicht identifizierten Verwendungen in der Lieferkette nach oben hinweisen. Dies ist ganz nett, aber ebenfalls nicht vorgeschrieben. Möglicherweise kann diese Vorgehensweise aber zum Sparen von Registrierungsgebühren bei der ECHA führen, da eine nachträgliche Änderung der Registrierung durch die Aufnahme neuer identifizierter Verwendungen neue Gebühren verursacht.
Zu möglichen Fragebogenaktionen ist bereits oben kurz Stellung genommen worden. Dies ist ein Kundenservice, der nur in absoluten Ausnahmefällen, etwa bei besonders gefährlichen Stoffen und sicherheitstechnisch sehr unerfahrenen Kunden, anzuraten ist. Ansonsten steht der Aufwand in keinem Verhältnis zum Sicherheitsgewinn.
Nach der erfolgten Registrierung ist wie bereits oben erwähnt, Artikel 22 einschlägig. Jeder neue nachgeschaltete Anwender (Kunde) muss dann aus eigener Verantwortung heraus selbst prüfen, ob die von ihm beabsichtige Verwendung des Stoffes von der Registrierung abgedeckt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kann er die Verwendung dem vorgeschalteten Glied in der Lieferkette mitteilen und hoffen, dass der Hersteller/Importeur die Verwendung akzeptiert und sein Dossier bzw. seine Registrierung entsprechend Artikel 22, Abs. 1, Buchstabe d, ändert. Anderenfalls muss er die Verwendung selbst registrieren oder aber auf die Verwendung des Stoffes verzichten. Der Antrieb zu dem Prozedere muss, juristisch betrachtet, immer von dem nachgeschalteten Anwender ausgehen.
Es ist daher auch hier nicht zu empfehlen, in den AGB eine Klausel dergestalt aufzunehmen, dass ein (neuer) nachgeschalteter Verwender (dies betrifft ja schließlich alle Kunden - allgemeine (!) Verkaufsbedingungen) verpflichtet ist, sämtliche neuen oder geänderten Verwendungen (Verwendungsbedingungen) in der Lieferkette nach oben zu melden. Wer soll diese ganzen Mitteilungen bearbeiten und warum wollen Sie die Prüfung von Angelegenheiten übernehmen, die Ihre Kunden betreffen und für die diese haften?
Empfehlenswert in den AGB ist allerdings eine Klausel dergestalt, dass der Kunde verpflichtet ist, Ausschlüsse von bestimmten Verwendungen des Stoffes, d. h. Verwendungen, von denen abgeraten wird, zu beachten. Ob diese Klausel in den AGB Sie etwa in einem konkreten Schadensfall eines Mitarbeiters Ihres Kunden infolge des Gebrauchs des Stoffs in einer Verwendung, von der Sie ausdrücklich abgeraten haben, letztlich vor Gericht tatsächlich trägt, ist zwar nicht sicher, die Klausel schadet in jedem Fall aber nicht und kann Grundlage einer Abwehrstrategie gegen Sie erhobene Schadensersatzansprüche sein.
Eine konkrete Klausel kann hier in dieser Antwort aus rechtlichen Gründen nicht eingestellt werden.