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Können im beschriebenen Fall Registrierungs-Erleichterungen in Anspruch genommen werden und reicht es im Registrierungsdossier den Verwendungszweck "Solvent" anzugeben?
KomNet Dialog 9430
Stand: 17.02.2010
Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Zwischenprodukte
Frage:
Wir importieren eine Substanz, die bei unserem Kunden als Lösungmittel eingesetzt wird. Diese Substanz wird in ISO-Containern transportiert und beim Kunden ausschließlich in geschlossenen Systemen eingesetzt. a) Gibt es hier für die Registrierung Erleichterungen? b) Reicht es im Registrierungsdossier den Verwendungszweck: Solvent anzugeben?
Antwort:
(Hinweis zu den Abkürzungen: Art. = Artikel und Abs. = Absatz, wenn nicht anders angegeben beziehen sich alle Angaben auf REACH (Verordnung (EG) 1907/2006).)
zu a)
REACH sieht im Vergleich zu „normalen“ Stoffen nur für Zwischenprodukte (Art. 3 Ziffer 15) Erleichterungen bei der Registrierung vor (Art. 17 und 18). Ein Zwischenprodukt ist dabei ein „Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden“ (Art. 3 Ziffer 15). Spätestens der dann hergestellte Stoff muss aber registriert werden, so dass die Erleichterung wirklich nur für die Zwischenstufe gilt (und dann auch nur unter bestimmten Bedingungen, wie z.B. das geschlossene System). Das von Ihnen importierte Lösungsmittel erfüllt grundsätzlich nicht die Voraussetzungen eines Zwischenproduktes (es soll ja nicht zu einem anderen Stoff umgesetzt werden), so dass es hier keine Erleichterungen in Bezug auf die Registrierung des Lösungsmittels gibt.
Zu b)
Im Registrierungsdossier sind die so genannten „identifizierten Verwendungen“ sowie die Verwendungen, von denen abgeraten wird, anzugeben. Neben einer kurzen Beschreibung der jeweiligen Verwendung müssen die Anwendungstechnik (freier Text), die Verwendungskategorie (Auswahlmenü) und die Industriekategorie (Auswahlmenü) mit angegeben werden. Beim freien Text reicht ein kurzer Text, z.B. „Solvent“.
Die ECHA stellt verschiedene Anleitungen zur Verwendung der Software und zur Erstellung des Dossiers auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Zur Beantwortung Ihrer Frage kann unter anderem folgende Anleitung zur Erstellung des technischen Dossiers beitragen (siehe Seite 28 unten):
http://echa.europa.eu/doc/reachit/compl_tech_dossier_manual.pdf (pdf-Datei; 2,88 MB)
Bitte beachten Sie, dass sich insbesondere bei der Software, mit der die Dossiers erstellt werden (IUCLID 5), bis zu Erstellung Ihres individuellen Dossiers noch etwas ändern kann, so dass dann ggf. andere Angaben zur Verwendung notwendig sind.
Sollten Sie das Lösungsmittel bzw. den Stoff in einer Jahresmenge von 10 Tonnen oder mehr importieren, dann ist nach Art. 14 zusätzlich eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen und es muss ein Stoffsicherheitsbericht erstellt werden. In diesem Fall werden deutlich mehr Informationen benötigt, die Angabe „Solvent“ reicht hierfür nicht aus.