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KomNet-Wissensdatenbank

Wie stark darf der Arbeitsplatz in einer Großbäckerei mit Mehlstaub belastet sein?

KomNet Dialog 9168

Stand: 03.12.2009

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch Stäube

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Frage:

Ich arbeite in einer Großbäckerei und erbitte Informationen, wie sehr der Arbeitsplatz mit Mehlstäuben belastet sein darf?

Antwort:

Bei Getreidemehlstäuben von Roggen und Weizen ist nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis von einer atemwegsensibilisierenden Wirkung auszugehen.  Diese Mehlstäube sind dementsprechend in der TRGS 907 - Verzeichnis sensibilisierender Stoffe aufgeführt. Bis heute lassen sich weder für die Induktion einer Allergie (Sensibilisierung) noch für die Auslösung einer allergischen Reaktion beim Sensibilisierten toxikologisch begründbare Arbeitsplatzgrenzwerte angeben. Eine Induktion ist um so eher zu befürchten, je höher die Konzentration eines Allergens bei der Exposition ist.

Entsprechend der TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege" muss die Herstellung und Verwendung von atemwegssensibilisierenden Arbeitsstoffen durch Gestaltung geeigneter Verfahren nach dem Stand der Technik so erfolgen, dass die Gefährdung durch die atemwegssensibilisierende Wirkung auf ein Minimum verringert wird.

Die konkret zu treffenden Maßnahmen sind anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und durchzuführen. Hierbei ist insbesondere die Möglichkeit zur Verringerung einatembaren Mehlstaubs durch Mehlbenetzung und Verwendung von staubarmen Trennmehl  zu klären.

Auf die diesebezüglichen Informationen der BG Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) weisen wir hin.



Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Mehlstaub ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Bei Expositionen von Getreide- und Futtermittelstäuben sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Pflicht bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub (Anhang Teil 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge  - ArbMedVV).

Der Arbeitgeber hat sich beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung und beim Festlegen der nötigen Maßnahmen vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen zu lassen. 


Die genannten Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) können bei der BAuA abgerufen werden.