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Muss der für die Anwendung eines Volumentomographen die Indikation stellende Arzt den Fachkundenachweis Strahlenschutz/DVT haben oder reicht die Approbation mit Sachkunde Röntgen?

KomNet Dialog 9162

Stand: 07.09.2009

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Röntgeneinrichtungen, Störstrahler

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Frage:

1. Muss der für die Anwendung eines DVT (digitalen/dentalen Volumentomograph) die Indikation stellende Arzt den Fachkundenachweis Strahlenschutz/DVT haben oder reicht die ärztliche Approbation mit Sachkunde Röntgen? 2. Muss bei der Anwendung eines DVT (dentale Volumentomographie) der Strahlenschutzbeauftragte eine Approbation besitzen? 3. Kann der Strahlenschutzbeauftragte in der DVT-Anwendung, auch wenn er keine Approbation besitzt, den Fachkundenachweis Strahlenschutz erwerben?

Antwort:

Zur Frage 1:

Die rechtfertigende Indikation nach § 23 Röntgenverordnung (RöV) darf grundsätzlich nur von einem Arzt gestellt werden, der die Fachkunde im Strahlenschutz auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet (hier: DVT-Fachkunde) besitzt. Eine Approbation allein reicht hierfür nicht aus (siehe § 24 Absatz 1 der RöV).

Ein Arzt ohne Fachkunde im Strahlenschutz darf lediglich die medizinische Indikation im Rahmen einer Überweisung an den Teilradiologen stellen und damit eine Röntgenaufnahme (z. B. DVT) anfordern. Der fachkundige Arzt wird auf Grund dieser medizinischen Indikation feststellen, ob und in welcher Weise Röntgenstrahlen angewandt werden. Diese rechtfertigende Indikation beinhaltet eine Abwägung des gesundheitlichen Nutzens der Anwendung gegenüber dem Strahlenrisiko.

Zum Erwerb der Fachkunde ist der Nachweis der Berufsausbildung, praktische Erfahrung (Sachkunde) und die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Strahlenschutzkurs erforderlich. Mit dem Beginn des Sachkundeerwerbs kann erst begonnen werden, nachdem die Kenntnisse im Strahlenschutz vorliegen.

Zur Anwendung von Röntgenstrahlen bei DVT-Aufnahmen ist eine spezielle Fachkunde notwendig, bestehend aus einem Grund- und Spezialkurs und einer speziellen Sachkunde.


Zur Frage 2:

Zu Strahlenschutzbeauftragten können nur Personen bestellt werden, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet besitzen.

Die Anwendung von Röntgenstrahlen (§ 2 Nummer 1 der RöV) beinhaltet das Stellen der rechtfertigenden Indikation, das Beurteilen und Überprüfen des Ergebnisses sowie die Befundung durch einen fachkundigen Arzt. Ärzte ohne Fachkunde im Strahlenschutz dürfen nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes und Nachweis von Kenntnissen im Strahlenschutz anwenden.

Des weiteren gehört zur Anwendung auch die technische Durchführung, also das Anfertigen der Röntgenaufnahme. Diese technische Durchführung darf von Personen nach § 24 Absatz 2 RölV erfolgen. Dies sind MTA's die die Fachkunde im Strahlenschutz besitzen oder Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen Ausbildung, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes tätig werden und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen.


Zur Frage 3:

Ist eine Person als Strahlenschutzbeauftragter bestellt, muss hierfür bereits die Fachkunde im Strahlenschutz und bei medizinischen Anwendungen auch die Approbation als Arzt vorliegen.

Anstelle der Approbation kann auch der Nachweis erbracht werden, dass eine Berechtigung zum Ausüben des zahnärztlichen Berufs vorliegt.