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Steht einem Mitarbeiter ein zusätzlicher Urlaub für Schwerbehinderte für das Jahr der Antragstellung zu?
KomNet Dialog 9131
Stand: 28.10.2009
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung
Frage:
Ein Mitarbeiter hat im vergangenen Jahr einen Antrag auf Anerkennung einer Behinderung gestellt, dem erst in diesem Jahr entsprochen wurde, dies aber rückwirkend. Frage: Steht ihm der Schwerbehindertenurlaub aus den beiden letzten Jahren zu? Aus SGB IX §125 Abs. 3 lese ich es so heraus. Der Arbeitgeber ist anderer Ansicht. Muss der Urlaub vorher ( Antragsjahr ) geltend gemacht werden?
Antwort:
Nach § 125 SGB IX haben Schwerbehinderte einen zusätzlichen bezahlten Urlaubsanspruch von 5 Arbeitstagen. § 125 Abs. 3 SGB IX bestimmt weiterhin: Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.
Demzufolge haben Sie auch bei einer rückwirkenden Anerkennung Anspruch auf den zusätzlichen Urlaub.
Für eine verbindliche Auskunft empfehlen wir, dass Sie sich an die Schwerbehindertenvertretung (§ 95 SGB IX), den Schwerbehindertenbeauftragten des Arbeitgebers (§ 98 SGB IX) oder an das zuständige Integrationsfachamt wenden.
Stand: September 2009