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Welche Registrierungspflichten ergeben sich, wenn das beschriebene Polymer nun direkt aus China importiert wird?

KomNet Dialog 9029

Stand: 14.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Monomere, Polymere

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Frage:

Ein bestehendes Polymer wird heute als technisches Hilfsmittel im Lebensmittelbereich eingesetzt und hat eine E-Nummer. Nach Aussage des europäischen Herstellers besteht keine Registrierungspflicht für dieses Polymer. Welche Registrierungspflichten ergeben sich nun, wenn dieses Polymer nun direkt aus China importiert wird? Entstehen nun Registrierungspflichten für den Importeur bezüglich des Monomers? Welche Vorgehensweise empfehlen Sie hier?

Antwort:

Es ist richtig, dass Stoffe, die ausschließlich als Lebensmittelzusatzstoffe im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/107/EWG verwendet werden, einer Registrierung nach der REACH-Verordnung nicht bedürfen (Artikel 2 Absatz 5 der REACH-Verordnung). Lebensmittelzusatzstoffe werden über ihre E-Nummern beschrieben.
Es ist ferner richtig, dass Polymere selbst nicht registriert werden müssen. Vielmehr sind die Monomeren und weiteren Reaktanden, aus denen sie hergestellt werden, zu registrieren.
Bei der vorliegenden Fragestellung wird das Polymer, dem eine E-Nummer als Lebensmittelzusatzstoff zugeordnet wurde, jedoch bereits nicht als Lebensmittelzusatzstoff, sondern als „technische Hilfsmittel im Lebensmittelbereich“ (eine genauere Verwendungsbeschreibung wäre hilfreich) angewendet. Damit greift die Ausnahme des Artikels 2 Abs. 5 nicht mehr. Die Monomeren und weiteren Reaktanden zur Herstellung des Polymers sind also entsprechend der Regeln der REACH-Verordnung zu registrieren. Dies gilt sowohl für die Herstellung innerhalb der EU wie auch den Import, sofern nicht ein Hersteller in der Lieferkette die Monomeren oder Reaktanden bereits registriert hat.